+196. Zuständige Behörden können die Ergebnisse der Eignungsbewertung durch andere zuständige …
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196. Zuständige Behörden können die Ergebnisse der Eignungsbewertung durch andere zuständige …
Zuständige Behörden können die Ergebnisse der Eignungsbewertung durch andere zuständige Behörden oder andere für die Zwecke der Eignungsbewertung relevante Informationen über Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber von Schlüsselfunktionen berücksichtigen und zu diesem Zwecke die erforderlichen Informationen von anderen zuständigen Behörden anfordern. Gegebenenfalls sollten sich die zuständigen Behörden an die Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem betreffenden Mitgliedstaat wenden, um zusätzliche Informationen einzuholen, die erforderlich sind, um die Integrität, die Aufrichtigkeit, den guten Leumund und die Eignung des Leitungsorgans oder der Inhaber von Schlüsselfunktionen eines Instituts zu bewerten. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden in Situationen, in denen das mit dem Institut oder Mitglied verbundene Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierungs-Risiko erhöht ist, gegebenenfalls auch Informationen von anderen einschlägigen Beteiligten einschließlich der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units) und Strafverfolgungsbehörden, einholen, um eine fundierte Eignungsbewertung zu ermöglichen.26
26 Siehe ferner: Gemeinsame Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden, abrufbar unter https://eba.europa.eu/regulation-and-policy/anti-money-laundering-and-countering-financing-terrorism.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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