+52. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen …

52. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen …

Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde zusammenarbeiten und ihre Beurteilung des Antragstellers aus der Sicht der GW/TF abgeben, um den beabsichtigten Erwerb bzw. die Erhöhung der qualifizierten Beteiligung zu beurteilen. Gegebenenfalls sollte die GW-/TF-Aufsichtsbehörde auch Informationen von der zentralen Meldestelle als Teil ihrer Beurteilung des Antrags einholen, außer diese Informationen stehen der prudentiellen Aufsicht bereits zur Verfügung bzw. die prudentielle Aufsicht hat die zentrale Meldestelle um diese ersucht.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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