+73. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörden von den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden …
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73. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörden von den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden …
Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörden von den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden die Mitteilung einer Verschmelzung erhalten, sollten sie der jeweiligen für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde alle relevanten Informationen in Bezug auf die an der Verschmelzung beteiligten Institute übermitteln, wenn aufgrund der Verschmelzung eine andere für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde zuständig wird. Insbesondere sollte die GW-/TF-Aufsichtsbehörde der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde nach Erhalt einer derartigen Mitteilung schwerwiegende Verletzungen der geltenden Rechtsvorschriften gegen GW/TF oder wesentliche Schwachstellen im GW-/TF-Regelrahmen der fusionierenden Institute mitteilen oder auch, ob gegen die fusionierenden Institute aufsichtliche Maßnahmen getroffen oder diesen Sanktionen auferlegt wurden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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