+20. Die in Absatz 19 erwähnte Führungskraft sollte über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und …
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20. Die in Absatz 19 erwähnte Führungskraft sollte über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und …
Die in Absatz 19 erwähnte Führungskraft sollte über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen bezüglich Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Umsetzung von Strategien, Kontrollen und Verfahren bezüglich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besitzen und über ein gutes Verständnis des Geschäftsmodells des Kredit- oder Finanzinstituts sowie des Sektors, in dem das Kredit- oder Finanzinstitut tätig ist, verfügen. Darüber hinaus sollte sie mit ausreichend Zeit, Ressourcen und Befugnissen für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet werden. 4.1.5 Aufgaben und Rolle des für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Mitglieds des Leitungsorgans oder der benannten Führungskraft
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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