+367. Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtsbefugnisse auf der Grundlage der während der …
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367. Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtsbefugnisse auf der Grundlage der während der …
Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtsbefugnisse auf der Grundlage der während der Bewertung der einzelnen SREP-Elemente erkannten Mängel und entsprechend der SREP-Gesamtbewertung und des betreffenden Scores ausüben, wobei folgende Aspekte berücksichtigt werden sollten: - a. die Wesentlichkeit der Mängel/Anfälligkeiten und die potenziellen prudentiellen Auswirkungen, wenn der Mangel/die Anfälligkeit nicht eingedämmt wird (d. h. die Entscheidung, ob es notwendig ist, mit einer bestimmten Maßnahme auf das Problem zu reagieren);
- b. ob die Maßnahmen mit der auf ein bestimmtes SREP-Element bezogenen Gesamtbewertung (und der SREP-Gesamtbewertung) der zuständigen Behörde in Einklang bzw. in einem angemessenen Verhältnis stehen;
- c. ob nach der Kontaktaufnahme mit den einschlägigen GW/TF-Aufsichtsbehörden Aufsichts- oder andere Verwaltungsmaßnahmen erforderlich sind, um aufsichtliche Mängel/Anfälligkeiten in Zusammenhang mit Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihrem Aufsichtsbereich zu beseitigen;
- d. ob die Mängel/Anfälligkeiten bereits durch andere Maßnahmen in Angriff genommen wurden oder abgedeckt werden;
- e. ob mit anderen Maßnahmen dieselbe Zielsetzung bei einer geringeren administrativen und finanziellen Auswirkung auf die Wertpapierfirma erreicht wird;
- f. optimale Höhe und Dauer der Anwendung der Maßnahme zur Erreichung des Aufsichtsziels und
117 - g. die Möglichkeit, dass die ermittelten Risiken und Anfälligkeiten in gegenseitiger Wechselbeziehung stehen und/oder sich gegenseitig verstärken können, wodurch strengere Aufsichtsmaßnahmen auferlegt werden müssten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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