+10.1 Allgemeine Erwägungen
---+366. In diesem Titel werden die Ergebnisse der Bewertungen der einzelnen SREP-Elemente in einer …
---+367. Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtsbefugnisse auf der Grundlage der während der …
---+368. Bei der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen zur Eindämmung bestimmter Mängel, die während der …
---+369. Bei der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen oder Sanktionen zur Beseitigung aufsichtlicher Lücken …
---+370. Die zuständigen Behörden können unverzüglich Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, die in …

10.1 Allgemeine Erwägungen

10.1 Allgemeine Erwägungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
366. In diesem Titel werden die Ergebnisse der Bewertungen der einzelnen SREP-Elemente in einer …

In diesem Titel werden die Ergebnisse der Bewertungen der einzelnen SREP-Elemente in einer SREP-Gesamtbewertung zusammengefasst. Zudem wird die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden beschrieben, um die bei der Bewertung der SREP-Elemente erkannten Mängel zu beheben. Die zuständigen Behörden können Aufsichtsmaßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (Artikel 38, 39, 40, 41 und 42) und nach nationalem Recht sowie, sofern notwendig, Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU oder eine Kombination dieser Maßnahmen vorsehen.

367. Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtsbefugnisse auf der Grundlage der während der …

Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtsbefugnisse auf der Grundlage der während der Bewertung der einzelnen SREP-Elemente erkannten Mängel und entsprechend der SREP-Gesamtbewertung und des betreffenden Scores ausüben, wobei folgende Aspekte berücksichtigt werden sollten:

  • a. die Wesentlichkeit der Mängel/Anfälligkeiten und die potenziellen prudentiellen Auswirkungen, wenn der Mangel/die Anfälligkeit nicht eingedämmt wird (d. h. die Entscheidung, ob es notwendig ist, mit einer bestimmten Maßnahme auf das Problem zu reagieren);
  • b. ob die Maßnahmen mit der auf ein bestimmtes SREP-Element bezogenen Gesamtbewertung (und der SREP-Gesamtbewertung) der zuständigen Behörde in Einklang bzw. in einem angemessenen Verhältnis stehen;
  • c. ob nach der Kontaktaufnahme mit den einschlägigen GW/TF-Aufsichtsbehörden Aufsichts- oder andere Verwaltungsmaßnahmen erforderlich sind, um aufsichtliche Mängel/Anfälligkeiten in Zusammenhang mit Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihrem Aufsichtsbereich zu beseitigen;
  • d. ob die Mängel/Anfälligkeiten bereits durch andere Maßnahmen in Angriff genommen wurden oder abgedeckt werden;
  • e. ob mit anderen Maßnahmen dieselbe Zielsetzung bei einer geringeren administrativen und finanziellen Auswirkung auf die Wertpapierfirma erreicht wird;
  • f. optimale Höhe und Dauer der Anwendung der Maßnahme zur Erreichung des Aufsichtsziels und

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  • g. die Möglichkeit, dass die ermittelten Risiken und Anfälligkeiten in gegenseitiger Wechselbeziehung stehen und/oder sich gegenseitig verstärken können, wodurch strengere Aufsichtsmaßnahmen auferlegt werden müssten.
368. Bei der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen zur Eindämmung bestimmter Mängel, die während der …

Bei der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen zur Eindämmung bestimmter Mängel, die während der Bewertung der SREP-Elemente ermittelt wurden, sollten die zuständigen Behörden die gesamten quantitativen Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen berücksichtigen, die auf der Grundlage der in den Titeln 7 und 9 beschriebenen Kriterien festzulegen sind.

369. Bei der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen oder Sanktionen zur Beseitigung aufsichtlicher Lücken …

Bei der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen oder Sanktionen zur Beseitigung aufsichtlicher Lücken in Zusammenhang mit Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten die zuständigen Behörden mit den GW/TF-Aufsichtsbehörden Kontakt aufnehmen, sodass den zugrunde liegenden Mängeln/Anfälligkeiten durch angemessene Maßnahmen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der GW/TF-Aufsichtsbehörden und der zuständigen Behörden aus ihrer jeweiligen Perspektive angemessen begegnet wird.

370. Die zuständigen Behörden können unverzüglich Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, die in …

Die zuständigen Behörden können unverzüglich Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ergebnissen jeglicher Aufsichtstätigkeit stehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/