+131. Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollte(n) insbesondere für Folgendes verantwortlich …

131. Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollte(n) insbesondere für Folgendes verantwortlich …

Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollte(n) insbesondere für Folgendes verantwortlich sein:

  • (a) Verständnis der Art und des Umfangs der CSRBB-Risikoposition. Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass klare Vorgaben für die CSRBB-Risikobereitschaft bestehen, die die Geschäftsstrategien des Instituts berücksichtigen.
  • (b) Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Beurteilung und Überwachung von CSRBB im Einklang mit den genehmigten Regelwerken und Grundsätzen. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten:
  • i. Systeme und Normen für die Überwachung des CSRBB, die Beurteilung von Positionen und die Beurteilung der Performance zu definieren, einschließlich Verfahren zur Aktualisierung von Schockparametern und Stressszenarien und von zentralen Annahmen, auf denen die CSRBB-Analyse des Instituts basiert;
  • ii. ein umfassendes Berichterstattungs- und Überprüfungsverfahren für das CSRBB einzuführen; und
  • iii. wirksame interne Kontrollen und Managementinformationssysteme (MIS) sicherzustellen.
  • (c) Genehmigung größerer Initiativen zur CSRBB-Risikoübernahme vor der Umsetzung. Positionen im Zusammenhang mit internen Risikotransfers zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch sollten angemessen dokumentiert werden.
  • (d) Überwachung der Genehmigung, Umsetzung und Überprüfung der Regelwerke und Verfahren für das CSRBB-Management. Der Umfang und eventuelle Veränderungen der CSRBB-Risikoposition des Instituts sollten dem Leitungsorgan regelmäßig mitgeteilt werden.
  • (e) Gewährleistung der Einbindung der Validierung der CSRBB-Messmethoden und der Beurteilung des entsprechenden Modellrisikos in einen förmlichen regelbasierten Prozess, der vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten überprüft und genehmigt werden sollte.
  • (f) Verständnis und Beurteilung der Vorgehensweise seiner Beauftragten bei der Überwachung und Kontrolle des CSRBB im Einklang mit den vom Leitungsorgan genehmigten Regelwerke anhand einer regelmäßigen Überprüfung der Informationen, die von den Beauftragten rechtzeitig und in ausreichender Detailliertheit übermittelt werden müssen.
  • (g) Verständnis der Auswirkungen der CSRBB-Strategien des Instituts und ihres potenziellen Zusammenhangs mit dem Markt-, Liquiditäts-, Kredit- und operationellen Risiko, ohne dass jedoch alle Mitglieder des Leitungsorgans Experten in diesem Bereich sein müssen. Einige Mitglieder sollten allerdings über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um die dem Leitungsorgan vorgelegten Berichte infrage stellen und anfechten zu können. Das Institut sollte den Mitgliedern des Leitungsorgans die Verantwortung für die Sicherstellung übertragen, dass die höhere Führungsebene über die nötige Kompetenz verfügt, um das CSRBB zu verstehen, und dass für die Steuerung des CSRBB angemessene Ressourcen bereitgestellt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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