+4.5 Ermittlung und Beurteilung von CSRBB
---+120. CSRBB erfasst zwei Komponenten: (a) die Änderungen des „Marktkreditspreads“ oder „Marktpreises …
---+121. CSRBB berücksichtigt nicht die Auswirkungen von Bonitätsänderungen während des …
---+122. CSRBB schließt notleidende Risikopositionen aus.
---+123. Bei der Beurteilung von Veränderungen der Kreditrisikoprämie und der Bewegungen der …
---+124. Institute sollten kein Instrument im Anlagebuch vorab aus dem Umfang des CSRBB ausschließen …
---+125. Unbeschadet des Absatzes 12 sollen Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang im Sinne von …
---+126. Die CSRBB-Strategie eines Instituts – einschließlich der CSRBB-Risikobereitschaft – sollte …
---+127. Die CSRBB-Risikobereitschaft des Instituts sollte sich nach den Auswirkungen schwankender …
---+128. Institute sollten sicherstellen, dass Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von …
---+129. Konsolidierende Institute sollten sicherstellen, dass die internen Governance-Regelungen und …
---+130. Was die interne Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) gemäß den Artikeln 74 und 88 …
---+131. Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollte(n) insbesondere für Folgendes verantwortlich …
---+132. Institute sollten für entsprechende Regelungen und Verfahren sorgen, damit das Leitungsorgan …
---+Risikoregelwerke und -verfahren
------+133. Das Leitungsorgan sollte auf der Grundlage seiner allgemeinen CSRBB-Strategie robuste …
------+134. Die Grundsätze sollten hinreichend begründet, belastbar und dokumentiert sein und alle …
------+135. Um die dauerhafte Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Regelwerke und Verfahren des …
------+136. Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollten sicherstellen, dass die CSRBB-Analysen und …
---+Interne Kontrollen
------+137. In Bezug auf die Regelwerke und Verfahren zur Kontrolle des CSRBB sollten Institute über …
------+138. Institute sollten ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des CSRBB …
---+CSRBB-IT-Systeme und Datenqualität
------+139. Die IT-Systeme und Anwendungen, die ein Institut zur Durchführung, Verarbeitung und …
------+140. Das IT-System sollte in der Lage sein, die Kreditspreadmerkmale der Produkte zu erfassen.
------+141. Die Systeme zur Messung des CSRBB sollten in der Lage sein, die CSRBB-Merkmale aller Produkte …
------+142. Die Risikomessgrößen sollten auf verlässlichen Marktdaten und internen Daten beruhen. …
------+143. Um eine hohe Datenqualität zu gewährleisten, sollten Institute mittels geeigneter Prozesse …
---+Interne Berichterstattung
------+144. Institute sollten darauf achten, dass ihre Systeme zur internen Risikoberichterstattung …
------+145. Die internen Berichte sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten Informationen auf den …
------+146. Die CSRBB-Berichte sollten aggregierte Informationen umfassen und so detailliert sein, dass …
------+147. Die CSRBB-Berichte sollten in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Modellüberprüfungen …
------+148. Die für das Leitungsorgan oder seine Beauftragten erstellten Berichte unterscheiden sich zwar …
------+149. Diese Berichte sollten das Leitungsorgan oder seine Beauftragten in die Lage versetzen, die …
------+150. Das interne Messsystem sollte die Berichte in einem Format erzeugen, das es den verschiedenen …
---+Modell-Governance
------+151. Institute sollten gewährleisten, dass die Validierung der CSRBB-Messmethoden – die unabhängig …
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4.5 Ermittlung und Beurteilung von CSRBB
4.5.1 Umfang des CSRBB
1. Übersicht
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Regulierung |
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120. CSRBB erfasst zwei Komponenten: (a) die Änderungen des „Marktkreditspreads“ oder „Marktpreises …
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CSRBB erfasst zwei Komponenten: - (a) die Änderungen des „Marktkreditspreads“ oder „Marktpreises des Kreditrisikos“ (im Unterschied zum idiosynkratischen Kreditspread)8 , die die von den Marktteilnehmern für eine bestimmte Bonität geforderte Kreditrisikoprämie darstellen;9
- (b) die Veränderungen des „Marktliquiditätsspreads“, der die Liquiditätsprämie darstellt, welche die Marktnachfrage nach Finanzanlagen sowie die Präsenz bereitwilliger Käufer und Verkäufer auslöst;
8 Der idiosynkratische Kreditspread spiegelt das spezifische Kreditrisiko wider, das mit der Bonität des einzelnen Kreditnehmers verbunden ist (was auch Einschätzungen von Risiken widerspiegelt, die sich aus der Branche und dem geografischen Standort des Kreditnehmers ergeben) und die Besonderheiten des Kreditinstruments (z. B. ob es sich um eine Anleihe oder ein Derivat handelt). 9 Zum Beispiel die zusätzliche Rendite, die ein von einem mit AA bewerteten Unternehmen begebener Schuldtitel gegenüber einer risikofreien Alternative erzielen muss.
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121. CSRBB berücksichtigt nicht die Auswirkungen von Bonitätsänderungen während des …
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CSRBB berücksichtigt nicht die Auswirkungen von Bonitätsänderungen während des Beobachtungszeitraums (d. h. die Herabstufung/Heraufstufung der Ratingkategorie einer bestimmten Gegenpartei oder eines bestimmten Instruments, die als Migrationsrisiko gilt). Insbesondere sollte die Verschlechterung der Bonität eines Instituts keine positiven Auswirkungen auf die Messgröße des Kreditspreadrisikos haben. Institute sollten bei der Beurteilung des CSRBB jede Überschneidung mit dem Risikosteuerungssystem der Kreditbewertungsanpassung (Credit Value Adjustment) vermeiden.
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122. CSRBB schließt notleidende Risikopositionen aus.
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CSRBB schließt notleidende Risikopositionen aus.
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123. Bei der Beurteilung von Veränderungen der Kreditrisikoprämie und der Bewegungen der …
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Bei der Beurteilung von Veränderungen der Kreditrisikoprämie und der Bewegungen der Liquiditätsprämie können Institute währungsspezifische Dimensionen (d. h. EUR, USD usw.) als relevante Dimension für den Marktkreditspread und den Marktliquiditätsspread berücksichtigen.
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124. Institute sollten kein Instrument im Anlagebuch vorab aus dem Umfang des CSRBB ausschließen …
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Institute sollten kein Instrument im Anlagebuch vorab aus dem Umfang des CSRBB ausschließen, dies umfasst auch Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Derivate und andere außerbilanzielle Posten wie Kreditzusagen, ungeachtet ihrer Rechnungslegungspraxis. Jeder potenzielle Ausschluss von Instrumenten aus dem relevanten Umfang sollte im Falle fehlender Sensitivität in Bezug auf Kreditspreadrisiko erfolgen und angemessen dokumentiert und begründet werden. In jedem Fall sollten die Institute zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte Vermögenswerte nicht ausschließen.
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125. Unbeschadet des Absatzes 12 sollen Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang im Sinne von …
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Unbeschadet des Absatzes 12 sollen Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang im Sinne von Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen werden, es sei denn, ihr Kreditspreadrisiko wird in einer anderen Risikomessgröße erfasst. 4.5.2 CSRBB-Governance und -Strategie
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126. Die CSRBB-Strategie eines Instituts – einschließlich der CSRBB-Risikobereitschaft – sollte …
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Die CSRBB-Strategie eines Instituts – einschließlich der CSRBB-Risikobereitschaft – sollte Teil der Gesamtstrategie (insbesondere der strategischen Ziele und der Risikoziele) sein, die das Leitungsorgan gemäß Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genehmigen muss.
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127. Die CSRBB-Risikobereitschaft des Instituts sollte sich nach den Auswirkungen schwankender …
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Die CSRBB-Risikobereitschaft des Instituts sollte sich nach den Auswirkungen schwankender Kreditspreads auf die verschiedenen CSRBB-Messgrößen bemessen. Institute, die CSRBB in erheblichem Maße ausgesetzt sind, sollten dies in ihrer Risikobereitschaft angemessen berücksichtigen.
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128. Institute sollten sicherstellen, dass Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von …
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Institute sollten sicherstellen, dass Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von CSRBB eingerichtet wurden, wenn sie neue Produkte oder Aktivitäten vorschlagen. Es sollte ein eingehendes Verständnis der CSRBB-Merkmale dieser neuen Produkte und Tätigkeiten sichergestellt werden.
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129. Konsolidierende Institute sollten sicherstellen, dass die internen Governance-Regelungen und …
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Konsolidierende Institute sollten sicherstellen, dass die internen Governance-Regelungen und Verfahren für das CSRBB-Management sowohl auf konsolidierter als auch auf teilkonsolidierter Basis stimmig und angemessen in die allgemeinen Verfahren integriert sind. 4.5.3 CSRBB-Risikobewertungsrahmen und Verantwortlichkeiten
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130. Was die interne Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) gemäß den Artikeln 74 und 88 …
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Was die interne Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) gemäß den Artikeln 74 und 88 der Richtlinie 2013/36/EU betrifft, so sollten Institute in Bezug auf CSRBB Folgendes sicherstellen: - (a) dass ihr Leitungsorgan die oberste Verantwortung für die Aufsicht über das Rahmenkonzept für das CSRBB-Management und die Risikobereitschaft um die Risikenangemessen abzudecken. Das Leitungsorgan hat allerdings die Möglichkeit, die Überwachung und Steuerung des CSRBB unter den in Absatz 132 genannten Voraussetzungen an die höhere Führungsebene, einzelne Fachleute oder einen Ausschuss für das Aktiv-Passiv-Management zu delegieren;
- (b) dass sie über ein Rahmenkonzept für das CSRBB-Management verfügen, das klare Verantwortlichkeiten vorgibt und Regelwerke, Verfahren und interne Kontrollen (einschließlich einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung und Beurteilung der Wirksamkeit des Rahmenkonzepts) umfasst.
- (c) dass die Vorkehrungen, Prozesse und Mechanismen, auf die für die Beurteilung von CSRBB Bezug genommen wird, umfassend und verhältnismäßig in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität der dem Geschäftsmodell und den Aktivitäten des Instituts innewohnenden Risiken sind.
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131. Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollte(n) insbesondere für Folgendes verantwortlich …
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Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollte(n) insbesondere für Folgendes verantwortlich sein: - (a) Verständnis der Art und des Umfangs der CSRBB-Risikoposition. Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass klare Vorgaben für die CSRBB-Risikobereitschaft bestehen, die die Geschäftsstrategien des Instituts berücksichtigen.
- (b) Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Beurteilung und Überwachung von CSRBB im Einklang mit den genehmigten Regelwerken und Grundsätzen. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten:
- i. Systeme und Normen für die Überwachung des CSRBB, die Beurteilung von Positionen und die Beurteilung der Performance zu definieren, einschließlich Verfahren zur Aktualisierung von Schockparametern und Stressszenarien und von zentralen Annahmen, auf denen die CSRBB-Analyse des Instituts basiert;
- ii. ein umfassendes Berichterstattungs- und Überprüfungsverfahren für das CSRBB einzuführen; und
- iii. wirksame interne Kontrollen und Managementinformationssysteme (MIS) sicherzustellen.
- (c) Genehmigung größerer Initiativen zur CSRBB-Risikoübernahme vor der Umsetzung. Positionen im Zusammenhang mit internen Risikotransfers zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch sollten angemessen dokumentiert werden.
- (d) Überwachung der Genehmigung, Umsetzung und Überprüfung der Regelwerke und Verfahren für das CSRBB-Management. Der Umfang und eventuelle Veränderungen der CSRBB-Risikoposition des Instituts sollten dem Leitungsorgan regelmäßig mitgeteilt werden.
- (e) Gewährleistung der Einbindung der Validierung der CSRBB-Messmethoden und der Beurteilung des entsprechenden Modellrisikos in einen förmlichen regelbasierten Prozess, der vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten überprüft und genehmigt werden sollte.
- (f) Verständnis und Beurteilung der Vorgehensweise seiner Beauftragten bei der Überwachung und Kontrolle des CSRBB im Einklang mit den vom Leitungsorgan genehmigten Regelwerke anhand einer regelmäßigen Überprüfung der Informationen, die von den Beauftragten rechtzeitig und in ausreichender Detailliertheit übermittelt werden müssen.
- (g) Verständnis der Auswirkungen der CSRBB-Strategien des Instituts und ihres potenziellen Zusammenhangs mit dem Markt-, Liquiditäts-, Kredit- und operationellen Risiko, ohne dass jedoch alle Mitglieder des Leitungsorgans Experten in diesem Bereich sein müssen. Einige Mitglieder sollten allerdings über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um die dem Leitungsorgan vorgelegten Berichte infrage stellen und anfechten zu können. Das Institut sollte den Mitgliedern des Leitungsorgans die Verantwortung für die Sicherstellung übertragen, dass die höhere Führungsebene über die nötige Kompetenz verfügt, um das CSRBB zu verstehen, und dass für die Steuerung des CSRBB angemessene Ressourcen bereitgestellt werden.
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132. Institute sollten für entsprechende Regelungen und Verfahren sorgen, damit das Leitungsorgan …
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Institute sollten für entsprechende Regelungen und Verfahren sorgen, damit das Leitungsorgan Aufgaben hinsichtlich der Beurteilung und Überwachung des CSRBB übertragen kann, und zwar insbesondere in Bezug auf Folgendes: - (a) Personen oder Ausschüsse, denen Aufgaben des Leitungsorgans übertragen werden, damit sie Regelwerke und Methoden für das CSRBB-Management entwickeln, wie z. B. höhere Führungsebene, Experten oder ein Ausschuss für das Aktiv-Passiv-Management (ALCO), sollten benannt werden und vom Leitungsorgan klare Zielvorgaben erhalten;
- (b) das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten im Rahmen des Risikomanagementprozesses angemessen voneinander getrennt sind. Die Funktionsebenen zur Ermittlung, Beurteilung, Überwachung und Kontrolle des CSRBB sollten klar definierte Aufgaben haben, von den Funktionsebenen zur Übernahme von CSRBB-Risiken unabhängig sein und die CSRBB-Risikopositionen direkt dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten melden;
- (c) das Institut sollte sicherstellen, dass die Beauftragten des Leitungsorgans gegenüber den Einheiten, die für die Übernahme von CSRBB-Risiken verantwortlich sind, über klar definierte Weisungsbefugnisse verfügen. Der Kommunikationskanal zur Übermittlung der Anweisungen der Beauftragten an diese Einheiten sollte eindeutig definiert sein; und
- (d) das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass die Struktur des Instituts seinen Beauftragten die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglicht und eine wirksame Entscheidungsfindung und Governance erleichtert. Hierfür sollte in regelmäßigen Abständen ein ALCO zusammentreten, dessen Mitglieder aus allen wichtigen Abteilungen stammen, die mit dem CSRBB zu tun haben. Das Leitungsorgan sollte unterstützen, dass der CSRBB-Managementprozess sowohl zwischen seinen Mitgliedern und Beauftragten als auch zwischen seinen Beauftragten und anderen Personen im Institut diskutiert wird. Das Leitungsorgan sollte außerdem sicherstellen, dass die Überwachung des Risikos künftiger Geschäfte durch eine regelmäßige Kommunikation zwischen den Einheiten für Risikomanagement und strategische Planung erleichtert wird.
4.5.4 CSRBB-Risikoregelwerke, -verfahren und -kontrollen
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Risikoregelwerke und -verfahren
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Risikoregelwerke und -verfahren
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Interne Kontrollen
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Interne Kontrollen
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CSRBB-IT-Systeme und Datenqualität
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CSRBB-IT-Systeme und Datenqualität
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Interne Berichterstattung
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Interne Berichterstattung
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Modell-Governance
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Modell-Governance
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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