+4. Sanierungspläne für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token
---+4.1 Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit
------+12. Um sicherzustellen, dass die in einem Sanierungsplan vorzulegenden Informationen sowie das …
------+13. Zur Anwendung des vorstehenden Absatzes berücksichtigen die Emittenten und die zuständigen …
------+14. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten Emittenten von Token, die als …
---+4.2 Inhalt des Sanierungsplans
------+15. Der Sanierungsplan umfasst alle folgenden Bestandteile: a) die Zusammenfassung der wichtigsten …
---+4.3 Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans
------+16. Die Emittenten nehmen in ihren Sanierungsplan eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile …
------+17. In der Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans heben die Emittenten …
---+4.4 Informationen zur Governance
------+18. Die Emittenten nehmen in ihren Sanierungsplan eine klare und detaillierte Beschreibung der …
------+19. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Informationen über die Governance umfassen mindestens …
------+20. Verfügen die Emittenten über eine Vereinbarung mit Drittunternehmen über die Verwaltung der …
------+21. Darüber hinaus sollten die Emittenten sicherstellen, dass die in ihrem Sanierungsplan …
------+22. Die Emittenten legen im Sanierungsplan einen angemessenen Rahmen von Sanierungsplanindikatoren …
------+23. Die Sanierungsplanindiokatoren sollten sowohl das spezifische Risikoprofil sowohl des Tokens …
------+24. Bei der Bewertung, welche Arten von Indikatoren in die Sanierungspläne aufgenommen werden …
------+25. Darüber hinaus beschränken die Emittenten ihre Sanierungsplanindikatoren nicht auf die in …
------+26. Die Emittenten sollten sicherstellen, dass die Liste der Sanierungsplanindikatoren und die …
------+27. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan aufnehmen, dass sie die Indikatoren für den …
------+28. Die Emittenten sollten qualitative und quantitative Indikatoren in den Sanierungsplan …
------+29. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan mindestens die folgenden Kategorien von …
------+30. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan auch die folgenden Kategorien von …
------+31. Emittenten nicht signifikanter Token sind von der Aufnahme der im vorstehenden Absatz genannten …
------+32. Unter den auf einen oder mehrere Referenzvermögenswerte bezogenen Indikatoren sollten die …
------+33. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan der zuständigen Behörde glaubhaft beschreiben, wie bei …
------+34. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, wie sie die Angemessenheit der …
------+35. Der Inhalt des Sanierungsplans sollte von den Emittenten unter Berücksichtigung der Tatsache …
------+36. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan ihren internen Entscheidungsprozess darlegen. Die …
------+37. Damit Überschreitungen der Indikatorschwellenwerte des Sanierungsplans ihr Warnpotenzial …
------+38. Um der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass die im vorstehenden Absatz festgelegten …
------+39. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan angeben, dass das Leitungsorgan des Emittenten im …
------+40. Die Emittenten sollten ferner in dem Sanierungsplan angeben, dass die Entscheidung gemäß dem …
------+41. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, dass der zuständigen Behörde, wenn sie …
---+4.5 Sanierungsoptionen
------+42. Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan eine Reihe von Sanierungsoptionen festlegen, die …
------+43. In Bezug auf die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Sanierungsoptionen …
------+44. Zusätzlich zu den in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Sanierungsoptionen …
------+45. Der Sanierungsplan sollte zudem Einzelheiten zu allen vorbereitenden Maßnahmen enthalten, die …
------+46. Die Emittenten sollten für jede Sanierungsoption eine Bewertung der Realisierbarkeit in den …
------+47. Darüber hinaus sollten die Emittenten für jede Sanierungsoption darlegen, wie bei der Umsetzung …
------+48. Um die Glaubwürdigkeit der Sanierungsoptionen nachzuweisen, sollten die Emittenten quantitative …
------+49. Emittenten, die auch andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von …
------+50. Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan darlegen, wie sie die Umsetzung der …
------+51. Die Emittenten sollten das für die Umsetzungsphase vorgesehene Verfahren in den Sanierungsplan …
------+52. Die Emittenten sollten sicherstellen, dass in ihren Sanierungsplänen eine angemessene Anzahl …
------+53. Bei der Ausarbeitung ihrer Sanierungspläne sollten die Emittenten systemweite Krisenszenarien …
------+54. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan darlegen, wie sie planen, den Geschäftsbetrieb zeitnah …
------+55. Emittenten, die Zahlungsarrangements in Euro – im Sinne des Rahmenwerks des Eurosystems für die …
------+56. Darüber hinaus sollten die Emittenten dafür sorgen, dass die in ihrem Sanierungsplan …
---+4.6 Kommunikations- und Informationsplan
------+57. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan einen Kommunikations- und Informationsplan …
------+58. Im Kommunikations- und Informationsplan sollte klargestellt werden, wie der Emittent a) intern …
------+59. In dem Kommunikations- und Informationsplan sollten die Emittenten ferner darlegen, wie sie die …
------+60. Der Kommunikations- und Informationsplan sollte die (Mischung von) Kommunikationskanälen und …
---+4.7 Format und Aktualisierung des Sanierungsplans
------+61. Die Emittenten sollten ihren Sanierungsplan in klarer und verständlicher Sprache verfassen. Der …
------+62. Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan vorsehen, dass die darin enthaltenen …
---+4.8 Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen der Sanierungsplanung
------+63. Wenn ein vermögenswertreferenzierter Token oder ein E-Geld-Token von mehreren Emittenten …
------+64. Was das Format anbelangt, so sollten Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten …
------+65. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich …
------+66. Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten, sollten zumindest sicherstellen, a) …
------+67. Handelt es sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, mit einer …
------+68. Der vorstehende Absatz gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die Emittenten …

4. Sanierungspläne für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token

4. Sanierungspläne für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
4.1 Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit

4.1 Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit

4.2 Inhalt des Sanierungsplans

4.2 Inhalt des Sanierungsplans

4.3 Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans

4.3 Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans

4.4 Informationen zur Governance

4.4 Informationen zur Governance

4.5 Sanierungsoptionen

4.5 Sanierungsoptionen

4.6 Kommunikations- und Informationsplan

4.6 Kommunikations- und Informationsplan

4.7 Format und Aktualisierung des Sanierungsplans

4.7 Format und Aktualisierung des Sanierungsplans

4.8 Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen der Sanierungsplanung

Mehrere Emittenten eines Tokens und Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/