+4. Sanierungspläne für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token
---+4.1 Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit
------+12. Um sicherzustellen, dass die in einem Sanierungsplan vorzulegenden Informationen sowie das …
------+13. Zur Anwendung des vorstehenden Absatzes berücksichtigen die Emittenten und die zuständigen …
------+14. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten Emittenten von Token, die als …
---+4.2 Inhalt des Sanierungsplans
------+15. Der Sanierungsplan umfasst alle folgenden Bestandteile: a) die Zusammenfassung der wichtigsten …
---+4.3 Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans
------+16. Die Emittenten nehmen in ihren Sanierungsplan eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile …
------+17. In der Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans heben die Emittenten …
---+4.4 Informationen zur Governance
------+18. Die Emittenten nehmen in ihren Sanierungsplan eine klare und detaillierte Beschreibung der …
------+19. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Informationen über die Governance umfassen mindestens …
------+20. Verfügen die Emittenten über eine Vereinbarung mit Drittunternehmen über die Verwaltung der …
------+21. Darüber hinaus sollten die Emittenten sicherstellen, dass die in ihrem Sanierungsplan …
------+22. Die Emittenten legen im Sanierungsplan einen angemessenen Rahmen von Sanierungsplanindikatoren …
------+23. Die Sanierungsplanindiokatoren sollten sowohl das spezifische Risikoprofil sowohl des Tokens …
------+24. Bei der Bewertung, welche Arten von Indikatoren in die Sanierungspläne aufgenommen werden …
------+25. Darüber hinaus beschränken die Emittenten ihre Sanierungsplanindikatoren nicht auf die in …
------+26. Die Emittenten sollten sicherstellen, dass die Liste der Sanierungsplanindikatoren und die …
------+27. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan aufnehmen, dass sie die Indikatoren für den …
------+28. Die Emittenten sollten qualitative und quantitative Indikatoren in den Sanierungsplan …
------+29. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan mindestens die folgenden Kategorien von …
------+30. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan auch die folgenden Kategorien von …
------+31. Emittenten nicht signifikanter Token sind von der Aufnahme der im vorstehenden Absatz genannten …
------+32. Unter den auf einen oder mehrere Referenzvermögenswerte bezogenen Indikatoren sollten die …
------+33. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan der zuständigen Behörde glaubhaft beschreiben, wie bei …
------+34. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, wie sie die Angemessenheit der …
------+35. Der Inhalt des Sanierungsplans sollte von den Emittenten unter Berücksichtigung der Tatsache …
------+36. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan ihren internen Entscheidungsprozess darlegen. Die …
------+37. Damit Überschreitungen der Indikatorschwellenwerte des Sanierungsplans ihr Warnpotenzial …
------+38. Um der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass die im vorstehenden Absatz festgelegten …
------+39. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan angeben, dass das Leitungsorgan des Emittenten im …
------+40. Die Emittenten sollten ferner in dem Sanierungsplan angeben, dass die Entscheidung gemäß dem …
------+41. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, dass der zuständigen Behörde, wenn sie …
---+4.5 Sanierungsoptionen
------+42. Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan eine Reihe von Sanierungsoptionen festlegen, die …
------+43. In Bezug auf die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Sanierungsoptionen …
------+44. Zusätzlich zu den in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Sanierungsoptionen …
------+45. Der Sanierungsplan sollte zudem Einzelheiten zu allen vorbereitenden Maßnahmen enthalten, die …
------+46. Die Emittenten sollten für jede Sanierungsoption eine Bewertung der Realisierbarkeit in den …
------+47. Darüber hinaus sollten die Emittenten für jede Sanierungsoption darlegen, wie bei der Umsetzung …
------+48. Um die Glaubwürdigkeit der Sanierungsoptionen nachzuweisen, sollten die Emittenten quantitative …
------+49. Emittenten, die auch andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von …
------+50. Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan darlegen, wie sie die Umsetzung der …
------+51. Die Emittenten sollten das für die Umsetzungsphase vorgesehene Verfahren in den Sanierungsplan …
------+52. Die Emittenten sollten sicherstellen, dass in ihren Sanierungsplänen eine angemessene Anzahl …
------+53. Bei der Ausarbeitung ihrer Sanierungspläne sollten die Emittenten systemweite Krisenszenarien …
------+54. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan darlegen, wie sie planen, den Geschäftsbetrieb zeitnah …
------+55. Emittenten, die Zahlungsarrangements in Euro – im Sinne des Rahmenwerks des Eurosystems für die …
------+56. Darüber hinaus sollten die Emittenten dafür sorgen, dass die in ihrem Sanierungsplan …
---+4.6 Kommunikations- und Informationsplan
------+57. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan einen Kommunikations- und Informationsplan …
------+58. Im Kommunikations- und Informationsplan sollte klargestellt werden, wie der Emittent a) intern …
------+59. In dem Kommunikations- und Informationsplan sollten die Emittenten ferner darlegen, wie sie die …
------+60. Der Kommunikations- und Informationsplan sollte die (Mischung von) Kommunikationskanälen und …
---+4.7 Format und Aktualisierung des Sanierungsplans
------+61. Die Emittenten sollten ihren Sanierungsplan in klarer und verständlicher Sprache verfassen. Der …
------+62. Die Emittenten sollten in ihrem Sanierungsplan vorsehen, dass die darin enthaltenen …
---+4.8 Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen der Sanierungsplanung
------+63. Wenn ein vermögenswertreferenzierter Token oder ein E-Geld-Token von mehreren Emittenten …
------+64. Was das Format anbelangt, so sollten Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten …
------+65. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich …
------+66. Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten, sollten zumindest sicherstellen, a) …
------+67. Handelt es sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, mit einer …
------+68. Der vorstehende Absatz gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die Emittenten …
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4. Sanierungspläne für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token
4. Sanierungspläne für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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