+4.8 Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen der Sanierungsplanung
---+63. Wenn ein vermögenswertreferenzierter Token oder ein E-Geld-Token von mehreren Emittenten …
---+64. Was das Format anbelangt, so sollten Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten …
---+65. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich …
---+66. Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten, sollten zumindest sicherstellen, a) …
---+67. Handelt es sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, mit einer …
---+68. Der vorstehende Absatz gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die Emittenten …
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4.8 Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen der Sanierungsplanung
Mehrere Emittenten eines Tokens und Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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63. Wenn ein vermögenswertreferenzierter Token oder ein E-Geld-Token von mehreren Emittenten …
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Wenn ein vermögenswertreferenzierter Token oder ein E-Geld-Token von mehreren Emittenten ausgegeben wird, sollten alle Emittenten in ihren Sanierungsplan aufnehmen, wie sie eine wirksame Koordinierung zwischen den jeweiligen Sanierungsplänen sicherstellen. Insbesondere sollten die Emittenten in ihrem Sanierungsplan geeignete Maßnahmen festlegen, mit denen Folgendes sichergestellt wird: - a) dass die Indikatoren für den Sanierungsplan so weit wie möglich miteinander in Einklang stehen,
- b) dass die Schwellenwerte der tokenbezogenen Sanierungsplanindikatoren auf demselben Niveau festgelegt werden,
- c) dass die in den einzelnen Plänen vorgesehenen Sanierungsoptionen miteinander vereinbar sind,
- d) dass die Aktivierung und Ausführung der jeweiligen Sanierungspläne zwischen allen Emittenten vereinbart und abgestimmt wird,
- e) dass die Umsetzung bestimmter Sanierungsoptionen durch einen der Emittenten keine unangemessenen Auswirkungen auf die Umsetzung anderer Sanierungsoptionen durch die anderen Emittenten hat,
- f) dass die Umsetzung der Sanierungspläne so erfolgt, dass alle Inhaber von Token fair und gleich behandelt werden.
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64. Was das Format anbelangt, so sollten Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten …
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Was das Format anbelangt, so sollten Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten, einen Sanierungsplan für jeden der von ihnen ausgegebenen vermögenswertreferenzierten Token und/oder E-Geld-Token erstellen und darin tokenspezifische Sanierungsplanindikatoren und Schwellenwerte kalibrieren.
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65. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich …
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Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten, für jeden ausgegebenen Token einen eigenen Sanierungsplan oder einen einzigen Sanierungsplan ausarbeiten, der in verschiedene Abschnitte unterteilt ist, in denen jeweils tokenspezifische Elemente festgelegt werden. Diese zweite Option sollte ausgeschlossen werden, wenn einer der Token von mehreren Emittenten ausgegeben wird.
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66. Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten, sollten zumindest sicherstellen, a) …
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Emittenten, die zwei oder mehr Token öffentlich anbieten, sollten zumindest sicherstellen, - a) dass die emittentenbezogenen Sanierungsplanindikatoren kohärent sind und die jeweiligen Schwellenwerte auf demselben Niveau festgelegt werden,
- b) dass die für die einzelnen Token vorgesehenen Sanierungsoptionen nicht zueinander im Widerspruch stehen,
- c) dass sich die Aktivierung und Umsetzung eines Sanierungsplans nicht negativ auf die Aktivierung und Umsetzung anderer Sanierungspläne auswirken würde,
- d) dass die Umsetzung einer Sanierungsoption nicht die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den anderen ausgegebenen Token beeinträchtigt.
Emittenten, die anderen Sanierungsplanungsverpflichtungen nach branchenspezifischen EU-Rechtsvorschriften unterliegen
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67. Handelt es sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, mit einer …
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Handelt es sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, mit einer Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß der Richtlinie 2014/59/EU5 , so gilt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Richtlinie 2014/59/EU und vorbehaltlich der Einhaltung der Vertraulichkeitsanforderungen der Richtlinie 2014/59/EU Folgendes: - a) der betreffende Emittent kann in den gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erstellten und genehmigten Sanierungsplan (im Folgenden „BRRD-Sanierungsplan“) einen Anhang aufnehmen, der alle in diesen Leitlinien aufgeführten Informationen enthält, indem Querverweise auf die relevanten Abschnitte des BRRD-Sanierungsplans, die den Abschnitten 4.2 bis 4.6 dieser Leitlinien entsprechen, und/oder neue Abschnitte oder Informationen aufgenommen werden, wenn dies zur Einhaltung dieser Leitlinien erforderlich ist,
- b) Emittenten, die sich für die Option gemäß Buchstabe a entscheiden, übermitteln den Sanierungsplan gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114, der in Form des unter Buchstabe a genannten Anhangs erstellt wurde, an die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 benannte zuständige Behörde; der Emittent gibt außerdem in einer Erklärung/einem Index die spezifischen Abschnitte und Seiten des BRRD-Sanierungsplans an, in denen die in diesen Leitlinien festgelegten Informationen enthalten sind.
5 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
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68. Der vorstehende Absatz gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die Emittenten …
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Der vorstehende Absatz gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token sind.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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