+6.4 Wesentliche Planinhalte
---+108. Die Institute sollten ihre Pläne – einschließlich ihrer Methodik, Annahmen, Kriterien, Ziele …
---+109. Große Institute sollten sicherstellen, dass ihre Pläne mindestens die folgenden Aspekte …
---+110. SNCI und andere nicht-große Institute sollten in ihren Plänen zumindest die in Absatz 109 …
---+111. Die Institute sollten in Erwägung ziehen, den Anhang als Hilfestellung für die Ausarbeitung …

6.4 Wesentliche Planinhalte

6.4 Wesentliche Planinhalte

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
108. Die Institute sollten ihre Pläne – einschließlich ihrer Methodik, Annahmen, Kriterien, Ziele …

Die Institute sollten ihre Pläne – einschließlich ihrer Methodik, Annahmen, Kriterien, Ziele und zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen sowie der durchgeführten und vorgesehenen Überprüfungen – dokumentieren. Die Institute sollten angeben, welche Risiken von den ein-zelnen Teilen des Plans erfasst werden, ob sich z. B. der betreffende Teil auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Risiken bezieht; des Weiteren sollten sie sicherstellen, dass alle Aspekte des Plans zumindest Umweltrisiken betreffen.

109. Große Institute sollten sicherstellen, dass ihre Pläne mindestens die folgenden Aspekte …

Große Institute sollten sicherstellen, dass ihre Pläne mindestens die folgenden Aspekte um-fassen:

  • a. Strategische Planziele und Fahrplan:
i.allgemeine langfristigen Geschäftsstrategieübergeordnete strategische Ziele zur kurz-, mittel- und Steuerung von ESG-Risiken im Einklang mit der allgemeinen und dem Risikoappetit;
ii.einen (Etappenzielen), Risiken dieumfassenden Satz langfristiger Ziele mit Zwischenzielen um die Resilienz des Geschäftsmodells gegenüber ESG-sicherzustellen, wozu auch gehört, dass die Geschäftsstruktur und Einnahmen mit diesen Etappenzielen in Einklang stehen;
iii.die Hintergrundinformationen, (quantitativen) Auswahl Schlussfolgerungen, Materialitätsbeurteilung Portfolioabgleichswichtigsten Annahmen, Eingangsfaktoren und die für das Verständnis der Planziele und Ziele der Institute relevant sind; dazu gehören auch die eines oder mehrerer Haupt- oder Vergleichsszenarien sowie die die die Institute aus den Ergebnissen der der ESG-Risiken, den Bewertungen des und anderen Szenarioanalysen ziehen;
  • b. Ziele und Parameter:
i.Festlegung derjenigen, gesetzlichen das Übergang Überwachung Hinblickquantitativer Ziele für die Steuerung von ESG-Risiken, auch die sich aus dem Anpassungsprozess im Hinblick auf die und regulatorischen Nachhaltigkeitsziele der Länder, in denen Institut tätig ist, und aus den allgemeinen Transitionstrends beim zu einer nachhaltigen Wirtschaft ergeben, sowie die zur von ESG-Risiken verwendeten Parameter und der im auf die Ziele erreichte Fortschritt;
ii.die Portfolios, gegebenenfalls um Größe Materialitätsbeurteilungunter die Ziele und Kennzahlen für die Überwachung fallenden Sektoren, Risikopositionsklassen, Geschäftsbereiche sowie wirtschaftlichen Tätigkeiten (d. h. einzelne Technologien), sicherzustellen, dass die Bandbreite der Ziele und Parameter die Art, und Komplexität der Tätigkeiten des Instituts und dessen der ESG-Risiken hinreichend widerspiegelt;
iii.dieZeithorizonte, für die die Ziele und Parameter gelten;
  • c. Unternehmensführung:
i.die Verantwortlichkeiten Überwachung EskalationsstufenOrganisationsstruktur für die Pläne, einschließlich der Rollen und für die Aufstellung, Validierung, Durchführung, und Aktualisierung des Plans, inklusive der für den Fall von Zielabweichungen;
ii.die Schulungen Fähigkeiten erforderlichkapazitäten- und ressourcenbezogenen Maßnahmen (einschließlich über ESG-Risiken und interne ESG-Kultur), um das Wissen, die und Sachkenntnisse, die für eine wirksame Plandurchführung sind, sicherzustellen;
iii.eine Risikoappetit RisikomanagementVergütungspolitik und -praxis, die ein mit den Zielen und dem des Instituts in Einklang stehendes, robustes ESG-fördert;
iv.die Systeme;für das Verfahren für die Transitionsplanung verwendeten Daten und
  • d. Umsetzungsstrategie:
i.Überblick Maßnahmen Erreichung Entscheidungsfindungsprozess Risikomanagementrahmen beobachtete Maßnahmenüber die kurz-, mittel- und langfristig ergriffenen oder geplanten im Kernbankgeschäft sowie über die Verfahren zur der Planziele, auch darüber, wie das Institut die Planziele in den und seinen regulären integriert, ergänzt um Informationen über die Wirksamkeit oder den geschätzten Beitrag der einzelnen zu dem/den relevanten Ziel(en);
ii.Anpassungen Risiken Anlagen undder Strategien und Verfahren zu Kategorien finanzieller sowie der Richtlinien und Konditionen für Darlehensvergabe und in Bezug auf die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten, Sektoren Orte;
iii.zur Dienstleistungs-Unterstützung der Plandurchführung vorgenommene Änderungen des und Produktangebots und der Preisgestaltung;
iv.Anlagen und einschließlich transitionsbezogene inwiefern entsprechendenund strategische Portfolioallokationen, die die Geschäftsstrategie den Risikoappetit des Instituts in Bezug auf ESG-Risiken unterstützen, Informationen über nachhaltigkeits- und Produkte und Dienstleistungen sowie Angaben dazu, Änderungen bei strategischen Finanzierungsentscheidungen mit Risikomanagementverfahren einhergehen;
  • e. Strategie für die Auseinandersetzung mit Gegenparteien:
i.Richtlinien für die Auseinandersetzung mit Gegenparteien, mit Angaben zu deren Häufigkeit, Gegenstand und Zielen, zur Art der in Betracht kommenden Maßnahmen und zu den Eskalationsverfahren oder -kriterien;
ii.Prozesse, Methoden und Parameter, die dazu verwendet werden, Informationen darüber, inwiefern Gegenparteien ESG-Risiken ausgesetzt sind, zu erfassen und zu bewerten, sowie Abgleich mit den Zielen und dem Risikoappetit des Instituts;
iii.die durch diese Praxis erzielten Wirkungen, einschließlich eines Überblicks über die Anpassungsfähigkeit und Resilienz der Gegenparteien gegenüber dem Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft.
110. SNCI und andere nicht-große Institute sollten in ihren Plänen zumindest die in Absatz 109 …

SNCI und andere nicht-große Institute sollten in ihren Plänen zumindest die in Absatz 109, Punkte a(i)-(ii), b(i)-(ii), c(i), d(i)-(ii) und e(i)-(ii) genannten Aspekte aufnehmen.

111. Die Institute sollten in Erwägung ziehen, den Anhang als Hilfestellung für die Ausarbeitung …

Die Institute sollten in Erwägung ziehen, den Anhang als Hilfestellung für die Ausarbeitung und Aufstellung ihrer Pläne zu verwenden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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