+6. Pläne gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU
---+6.1 Übergeordnete Grundsätze
------+84. Die gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgestellten Pläne, die ein Produkt …
------+85. Die Institute sollten sicherstellen, dass sich ihre Pläne mit Aspekten des zukunftsbezogenen …
------+86. Die Institute sollten sicherstellen, dass ihre Pläne und Zielvorgaben gut in ihre …
------+87. Da die Institute sicherstellen müssen, dass die ihre Pläne betreffenden Regelungen, Verfahren …
---+6.2 Governance
------+88. Die Institute sollten die Verantwortlichkeiten für die Ausarbeitung, Validierung, Durchführung …
------+89. Für die Genehmigung der Pläne und die Aufsicht über deren Durchführung sollte das Leitungsorgan …
------+90. Für die Zwecke der Integration der ESG-Risiken in die drei Verteidigungslinien im Sinne von …
------+91. Die Institute sollten sicherstellen, dass Interaktion und Austausch auf allen Ebenen der …
------+92. Gemäß Abschnitt 5.4 sollten die Institute sicherstellen, dass sie über hinreichende …
------+93. Die Institute sollten solide Governance-Verfahren für die Erfassung, Validierung und …
---+6.3 Transitionsplanung
------+94. Die Institute sollten ihre eigene Empfindlichkeit für ESG-Risiken, insbesondere in Bezug auf …
------+95. Um spezifische Umweltrisiken, die sich aus dem Anpassungsprozess zum Erreichen der klima- und …
------+96. Was den geografischen Bezug und die Granularität der von den Instituten verwendeten Szenarien …
------+97. Die Bandbreite und Komplexität der von den Instituten verwendeten Szenarien sollten deren Größe …
------+98. Die Institute sollten – beispielsweise bei der Aufstellung der Geschäftsstrategie und der …
------+99. Die Institute sollten als Teil ihrer Pläne einen Satz verschiedener Zeithorizonte festlegen …
------+100. Um die ESG-Risiken aus den kurz-, mittel- und langfristigen regulatorischen Zielen der Länder …
------+101. Die Institute sollten sicherstellen, dass die kurz-, mittel- und langfristigen Planziele und …
------+102. Das Verfahren für die Transitionsplanung der Institute sollte darauf abzielen, die materiellen …
------+103. Die Institute sollten eine Bandbreite von Parametern (einschließlich zukunftsorientierter …
------+104. Für die Zwecke der Zielfestlegung sollten die Institute verschiedene Kennzahlen und …
------+105. Soweit für die Berechnung der Kennzahlen und die Unterstützung der Zielfestlegung …
------+106. SNCI und andere nicht-große Institute können für die Verwendung von Kennzahlen und die …
------+107. Die Institute sollten zumindest eine Kombination von Kennzahlen für klimabezogene Risiken …
---+6.4 Wesentliche Planinhalte
------+108. Die Institute sollten ihre Pläne – einschließlich ihrer Methodik, Annahmen, Kriterien, Ziele …
------+109. Große Institute sollten sicherstellen, dass ihre Pläne mindestens die folgenden Aspekte …
------+110. SNCI und andere nicht-große Institute sollten in ihren Plänen zumindest die in Absatz 109 …
------+111. Die Institute sollten in Erwägung ziehen, den Anhang als Hilfestellung für die Ausarbeitung …
---+6.5 Überwachung, Überprüfung und Aktualisierung der Pläne
------+112. Die Institute sollten die Durchführung ihrer Pläne gemäß Abschnitt 5.7 und Abschnitt 6.3.4 …
------+113. Der Überwachungsrahmen sollte es dem Leitungsorgan gestatten, die Entwicklung der Parameter …
------+114. Die Institute sollten ihre Pläne regelmäßig und zumindest bei jeder Aktualisierung ihrer …
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6. Pläne gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU
6. Pläne gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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