+21. Das vom Schuldner beigetragene Eigenkapital ist der Gesamtbetrag der nach Absatz 20 …

21. Das vom Schuldner beigetragene Eigenkapital ist der Gesamtbetrag der nach Absatz 20 …

Das vom Schuldner beigetragene Eigenkapital ist der Gesamtbetrag der nach Absatz 20 qualifizierten Investitionen, die der Schuldner bereits getätigt hat, abzüglich der derzeit für die Fertigstellung der Immobilie zu erwartenden Mehrkosten. Die Mehrkosten werden anhand der Differenz (sofern positiv) zwischen den bereits entstandenen und noch zu erwartenden Gesamtkosten für die Fertigstellung der Immobilie und dem Immobilienwert bei Fertigstellung gemäß Artikel 229 Absatz 1 der CRR quantifiziert – d. h. so, als ob die Immobilie bereits fertiggestellt wäre –, unter Berücksichtigung sowohl der Laufzeit des Kredits als auch der Möglichkeit, dass der aktuelle Marktwert der fertiggestellten Immobilie deutlich über dem Wert liegt, der über die Laufzeit des Kredits nachhaltig erzielbar wäre. Für die Zwecke dieser Definition bezieht sich der Begriff „Mehrkosten” auf die Differenz zwischen den Gesamtkosten für die Fertigstellung der Immobilie und ihrem Immobilienwert bei Fertigstellung und nicht auf die Differenz zwischen den Kosten und den bei der Kreditvergabe geschätzten Kosten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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