+ANHANG I NOMENKLATUR FÜR DEN KAPITALVERKEHR GEMÄSS ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE

ANHANG I NOMENKLATUR FÜR DEN KAPITALVERKEHR GEMÄSS ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE

ANHANG I

NOMENKLATUR FÜR DEN KAPITALVERKEHR GEMÄSS ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE

In dieser Nomenklatur werden die Kapitalbewegungen nach der ökonomischen Natur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, ausgedrückt in Landeswährung oder in Fremdwährungen, gegliedert.

Der in dieser Nomenklatur genannte Kapitalverkehr umfaßt:

- alle für die Durchführung des Kapitalverkehrs erforderlichen Geschäfte: Abschluß und Ausführung der Transaktion und damit zusammenhängende Transferzahlungen. Die Transaktion erfolgt im allgemeinen zwischen Gebietsansässigen verschiedener Mitgliedstaaten; es kommt jedoch vor, daß bestimmte Kapitalbewegungen von einer einzigen Person für eigene Rechnung getätigt werden (beispielsweise Vermögenstransfers von Auswanderern);

- die von natürlichen oder juristischen Personen (¹) getätigten Geschäfte einschließlich der Geschäfte, die sich auf Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Mitgliedstaaten und der anderen Verwaltungsstellen und öffentlichen Einrichtungen beziehen, vorbehaltlich der Bestimmunten von Artikel 68 Absatz 3 des Vertrags;

- den Zugang des Marktteilnehmers zu allen Finanzverfahren, die auf dem für die Durchführung des Geschäfts in Anspruch genommenen Markt zur Verfügung stehen. Beispielsweise umfaßt der Begriff des Erwerbs von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten nicht nur die Kassageschäfte, sondern alle zur Verfügung stehenden Geschäftsformen, wie Termingeschäfte, Optionsgeschäfte oder Geschäfte mit Optionsscheinen, Tauschgeschäfte gegen andere Vermögenswerte usw. Ebenso umfaßt der Begriff Kontokorrent- und Termingeschäfte bei Finanzinstitutionen nicht nur die Errichtung und Unterhaltung von Kontokorrent- und Terminkonten, sondern auch die Termingeschäfte in Fremdwährungen, gleich ob sie für die Deckung eines Wechselkursrisikos oder das Eingehen einer offenen Devisenposition bestimmt sind;

- die Liquidation oder Abtretung der gebildeten Guthaben, die Repatriierung des Erlöses aus dieser Liquidation (¹) oder die Verwendung dieses Erlöses an Ort und Stelle in den Grenzen der Gemeinschaftsverpflichtungen;

- die Kredit- oder Darlehensrückzahlungen.

Diese Nomenklatur ist keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitelverkehrs; sie enthält nämlich eine Rubrik XIII - F "Sonstiger Kapitalverkehr: Verschiedenes". Sie ist mithin nicht im Sinne einer Einschränkung des Geltungsbereichs des in Artikel 1 dieser Richtlinie niedergelegten Grundsatzes einer vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu verstehen.

I. DIREKTINVESTITIONEN (¹)

1. Gründung und Erweiterung von Zweigniederlassungen oder neuen Unternehmen, die ausschließlich dem Geldgeber gehören, und vollständige Übernahme bestehender Unternehmen

2. Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen

3. Langfristige Darlehen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen

4. Reinvestitionen von Erträgen zur Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen

A. Direktinvestitionen von Gebietsfremden im Inland (¹)

B. Direktinvestitionen von Gebietsansässigen im Ausland (¹)

II. IMMOBILIENINVESTITIONEN (soweit nicht unter I erfaßt) (¹)

A. Immobilieninvestitionen von Gebietsfremden im Inland

B. Immobilieninvestitionen von Gebietsansässigen im Ausland

III. GESCHÄFTE MIT WERTPAPIEREN, DIE NORMALERWEISE AM KAPITALMARKT GEHANDELT WERDEN (soweit nicht unter I, IV und V erfaßt)

a) Aktien und andere Wertpapiere, die Beteiligungscharakter haben (¹)

b) Schuldverschreibungen (¹)

(¹) Siehe nachstehende Begriffsbestimmungen.

A. Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren

1. Erwerb an der Börse gehandelter inländischer Wertpapiere durch Gebietsfremde (¹)

2. Erwerb an der Börse gehandelter ausländischer Wertpapiere durch Gebietsansässige

3. Erwerb nicht an der Börse gehandelter inländischer Wertpapiere durch Gebietsfremde (¹)

4. Erwerb nicht an der Börse gehandelter ausländischer Wertpapiere durch Gebietsansässige.

B. Zulassung von Wertpapieren am Kapitalmarkt (¹)

ii) Börseneinführung (¹)

ii) Emission und Unterbringung an einem Kapitalmarkt (¹)

1. Zulassung von inländischen Wertpapieren an einem ausländischen Kapitalmarkt

2. Zulassung von ausländischen Wertpapieren am inländischen Kapitalmarkt

IV. GESCHÄFTE MIT ANTEILSCHEINEN VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN (¹)

a) Anteilscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere, die normalerweise am Kapitalmarkt gehandelt werden (Aktien, andere Beteiligungspapiere und Schuldverschreibungen)

b) Anteilscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen in Titel oder Instrumente, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden

c) Anteilscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen in andere Vermögenswerte

A. Transaktionen mit Anteilscheinen von Organismen für gemeinsame Anlagen

1. Erwerb an der Börse gehandelter Anteilscheine von inländischen Organismen durch Gebietsfremde

2. Erwerb an der Börse gehandelter Anteilscheine von ausländischen Organismen durch Gebietsansässige

3. Erwerb nicht an der Börse gehandelter Anteilscheine von inländischen Organismen durch Gebietsfremde

4. Erwerb nicht an der Börse gehandelter Anteilscheine von ausländischen Organismen durch Gebietsansässige

B. Zulassung von Anteilscheinen von Organismen für gemeinsame Anlagen am Kapitalmarkt

i) Börseneinführung

ii) Emission und Unterbringung an einem Kapitalmarkt

1. Zulassung von Anteilscheinen von inländischen Organismen für gemeinsame Anlagen an einem ausländischen Kapitalmarkt

2. Zulassung von Anteilscheinen von ausländischen Organismen für gemeinsame Anlagen am inländischen Kapitalmarkt

V. GESCHÄFTE MIT WERTPAPIEREN UND ANDEREN INSTRUMENTEN, DIE NORMALERWEISE AM GELDMARKT GEHANDELT WERDEN (¹)

A. Transaktionen mit Geldmarktpapieren und anderen Geldmarktinstrumenten

1. Erwerb von inländischen Geldmarktpapieren und -instrumenten durch Gebietsfremde

2. Erwerb von ausländischen Geldmarktpapieren und -instrumenten durch Gebietsansässige

B. Zulassung von Wertpapieren und anderen Instrumenten am Geldmarkt

i) Einführung an einem amtlich anerkannten Geldmarkt (¹)

ii) Emission und Unterbringung an einem amtlich anerkannten Geldmarkt

1. Zulassung von inländischen Wertpapieren und Instrumenten an einem ausländischen Geldmarkt

2. Zulassung von ausländischen Wertpapieren und Instrumenten am inländischen Geldmarkt

(¹) Siehe nachstehende Begriffsbestimmungen.

VI. KONTOKORRENT- UND TERMINGESCHÄFTE MIT FINANZINSTITUTIONEN (¹)

A. Geschäfte von Gebietsfremden mit inländischen Finanzinstitutionen

B. Geschäfte von Gebietsansässigen mit ausländischen Finanzinstitutionen

VII. KREDITE IM ZUSAMMENHANG MIT HANDELSGESCHÄFTEN ODER DIENSTLEISTUNGEN, AN DENEN EIN GEBIETSANSÄSSIGER BETEILIGT IST (¹)

1. Kurzfristig (weniger als ein Jahr)

2. Mittelfristig (zwischen einem und fünf Jahren)

3. Langfristig (fünf Jahre und länger)

A. Kredite von Gebietsfremden an Gebietsansässige

B. Kredite von Gebietsansässigen an Gebietsfremde

VIII. DARLEHEN UND FINANZKREDITE (SOWEIT NICHT UNTER I, VII UND XI ERFASST) (¹)

1. Kurzfristig (weniger als ein Jahr)

2. Mittelfristig (zwischen einem und fünf Jahren)

3. Langfristig (fünf Jahre und länger)

A. Darlehen und Kredite von Gebietsfremden an Gebietsansässige

B. Darlehen und Kredite von Gebietsansässigen an Gebietsfremde

IX. BÜRGSCHAFTEN, ANDERE GARANTIEN UND PFANDRECHTE

A. Von Gebietsfremden an Gebietsansässige

B. Von Gebietsansässigen an Gebietsfremde

X. TRANSFERZAHLUNGEN IN ERFÜLLUNG VON VERSICHERUNGSVERTRAEGEN

A. Prämien und Leistungen aufgrund von Lebensversicherungsverträgen

1. Verträge zwischen inländischen Lebensversicherungsgesellschaften und Gebietsansässigen

2. Verträge zwischen ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften und Gebietsfremden.

B. Prämien und Leistungen aufgrund von Kreditversicherungsverträgen

1. Verträge zwischen inländischen Kreditversicherungsgesellschaften und Gebietsfremden

2. Verträge zwischen ausländischen Kreditversicherungsgesellschaften und Gebietsansässigen

C. Sonstiger Kapitalverkehr in Verbindung mit Versicherungsverträgen

XI. KAPITALVERKEHR MIT PERSÖNLICHEM CHARAKTER

A. Darlehen

B. Schenkungen und Stiftungen

C. Mitgiften

D. Erbschaften und Vermächtnisse

E. Schuldenregelung von Einwanderern im Land ihres früheren Wohnsitzes

F. Vermögenstransfer von Gebietsansässigen im Fall der Auswanderung zum Zeitpunkt ihrer Niederlassung und während ihres Aufenthalts im Ausland

G. Transfer der Ersparnisse von Einwanderern während ihres Aufenthalts in das Land ihres früheren Wohnsitzes

XII. EIN- UND AUSFUHR VON VERMÖGENSWERTEN

A. Wertpapiere

B. Zahlungsmittel aller Art

XIII. SONSTIGER KAPITALVERKEHR

A. Erbschaftsteuern

B. Schadenersatzleistungen (soweit sie Kapitalcharakter haben)

C. Rückzahlungen bei Aufhebung von Verträgen oder Rückgewährung nicht geschuldeter Leistungen (soweit sie Kapitalcharakter haben)

D. Urheberrechte: Patente, gewerbliche Muster, Warenzeichen und Erfindungen (Übertragungen und Transferzahlungen für solche Übertragungen)

E. Transfer der zur Erbringung von Dienstleistungen erforderlichen Mittel (soweit nicht unter VI erfaßt)

F. Verschiedenes

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Nomenklatur und ausschließlich zur Anwendung der Richtlinie gelten als:

Direktinvestitionen

Investitionen jeder Art durch natürliche Personen, Handels-, Industrie- oder Finanzunternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmern oder Unternehmen, für die die Mittel zum Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind. Der Begriff der Direktinvestitionen ist also im weitesten Sinne gemeint.

Zu den Unternehmen unter I 1 der Nomenklatur zählen juristisch unabhängige Unternehmen (hundertprozentige Tochtergesellschaften) und Zweigniederlassungen (Filialen).

Bei den unter I 2 der Nomenklatur genannten Unternehmen, die als Aktiengesellschaften betrieben werden, ist eine Beteiligung im Sinne einer Direktinvestition dann vorhanden, wenn das im Besitz einer natürlichen Person oder eines anderen Unternehmens oder sonstigen Inhabers befindliche Aktienpaket entweder nach den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften für Aktiengesellschaften oder aus anderen Gründen den Aktieninhabern die Möglichkeit gibt, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen.

Zu den langfristigen Darlehen unter I 3 der Nomenklatur, die Beteiligungscharakter haben, gehören Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren, durch die dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen geschaffen oder aufrechterhalten werden sollen. Als wesentlichste Beispiele sind zu nennen: Darlehen, die von Muttergesellschaften an Tochtergesellschaften oder an Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, gewährt werden; ferner Darlehen, die mit einer Gewinnbeteiligung verbunden sind. Zu dieser Kategorie zählen auch Darlehen, die von Finanzinstitutionen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen gewährt werden.

Immobilieninvestitionen

Der Kauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie der Bau von Gebäuden zu Erwerbszwecken oder persönlichen Zwecken durch Privatpersonen. Diese Kategorie umfaßt auch die Nießbrauchsrechte, Grunddienstbarkeiten und Erbbaurechte.

Einführung an der Börse oder an einem amtlich anerkannten Geldmarkt

Die in einem formellen Verfahren erfolgende Zulassung von Wertpapieren und anderen marktfähigen Instrumenten zum geregelten amtlichen und auch nichtamtlichen Handel in einer Börse oder einem Teilbereich des Geldmarktes, der amtlich anerkannt ist.

An der Börse gehandelte Wertpapiere (amtlich notierte und nicht amtlich notierte Wertpapiere)

Wertpapiere, die Gegenstand eines geregelten Börsenhandels sind und deren Kurse systematisch veröffentlicht werden, sei es durch amtliche Börsenorgane (amtlich notierte Wertpapiere), sei es durch andere an der Börse tätige Organe, wie z. B. Bankenkommissionen (nicht amtlich notierte Wertpapiere).

Emission von Wertpapieren und anderen marktfähigen Instrumenten

Der Verkauf durch öffentliches Angebot.

Unterbringung von Wertpapieren und anderen marktfähigen Instrumenten

Der direkte Verkauf durch den Emittenten oder durch das damit beauftragte Konsortium ohne öffentliches Angebot.

Inländische oder ausländische Wertpapiere und andere Instrumente

Wertpapiere je nach dem Sitz des Ausstellers. Der Erwerb durch Gebietsansässige von inländischen Wertpapieren und anderen inländischen Instrumenten, die auf einem ausländischen Markt emittiert worden sind, wird dem Erwerb ausländischer Wertpapiere gleichgestellt.

Aktien und andere Wertpapiere mit Beteiligungscharakter

Einschließlich Bezugsrechte für neu ausgegebene Aktien.

Schuldverschreibungen

Marktfähige Wertpapiere mit einer Laufzeit von zwei Jahren und länger ab dem Zeitpunkt der Emission, bei denen der Zinssatz und die Bedingungen für die Tilgung und Zinszahlung bei der Emission festgesetzt werden.

Organismen für gemeinsame Anlagen

Organismen,

- deren Zweck es ist, von ihnen beschaffte Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren oder anderweitig anzulegen, und

- deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber nach Maßgabe der für sie geltenden gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Bedingungen unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen sicherstellen will, daß der Börsenkurs seine Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

Diese Organismen können nach einzelstaatlichem Recht die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust ("unit trust") oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.

Im Sinne der Richtlinie gilt ein "unit trust" als Investmentfonds.

Titel und andere normalerweise am Geldmarkt gehandelte Instrumente

Schatzwechsel und andere marktfähige Kassenscheine, Einlagenzertifikate, Bankakzepte, Schatzscheine und andere gleichgestellte Instrumente.

Kredite, die mit Handelsgeschäften oder Dienstleistungen in Verbindung stehen

Die vertraglichen Handelskredite (Vorauszahlungen oder gestaffelte Zahlungen für in Durchführung befindliche oder in Auftrag gegebene Arbeiten und Zahlungsziele, die mit der Ausstellung eines Handelswechsels verbunden sind oder nicht) sowie ihre Finanzierung durch von Kreditinstitutionen gewährte Kredite. Diese Kategorie umfaßt auch die Factoring-Geschäfte.

Darlehen und Finanzkredite

Von Finanzinstitutionen gewährte Finanzierungen aller Art, einschließlich derjenigen, die mit Handelsgeschäften oder Dienstleistungen zusammenhängen, an denen kein Gebietsansässiger beteiligt ist.

Diese Kategorie umfaßt auch die Hypothekardarlehen, die Konsumentenkredite, die Finance-Leasing-Verträge sowie die Substitutionskreditlinien und andere Effekten-Emissionsfazilitäten.

Gebietsansässige oder Gebietsfremde

Die natürlichen und juristischen Personen im Sinne der Begriffsbestimmungen der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden devisenrechtlichen Vorschriften.

Liquidationserlös (aus Investitionen, Wertpapieren usw.)

Verkaufserlöse einschließlich etwaiger Wertzuwachs, Beträge aus Rückzahlungen, Erlöse aus Zwangsvollstreckung usw.

Natürliche oder juristische Personen

Die natürlichen oder juristischen Personen im Sinne der Begriffsbestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften.

Finanzinstitutionen

Banken, Sparkassen und Spezialinstitute für kurz-, mittel- und langfristige Kredite sowie Versicherungsgesellschaften, Bausparkassen, Kapitalanlagegesellschaften und sonstige Institutionen ähnlicher Art.

Kreditinstitute

Banken, Sparkassen und Spezialinstitute für kurz-, mittel- und langfristige Kredite.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: None -Doknr: CELEX:31988L0361
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