(1) Die Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers und jeder Person im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstaben h und i ist zu überprüfen, bevor eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine gelegentliche Transaktion ausgeführt wird. Dies gilt nicht für die unter Abschnitt 3 behandelten Fälle, in denen ein geringeres Risiko besteht, sofern das geringere Risiko den Aufschub einer solchen Überprüfung rechtfertigt.
Bei Immobilienmaklern erfolgt die Überprüfung nach Unterabsatz 1 erst nachdem der Verkäufer oder Vermieter ein Angebot annimmt, in jedem Fall aber vor der Übertragung von Geldern oder Immobilien.