(4) Außer in den unter Abschnitt 2 dieses Kapitels fallenden Fällen wenden die Verpflichteten in Fällen mit erhöhtem Risiko gemäß Absatz 1 dieses Artikels verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an, die in Bezug auf die ermittelten erhöhten Risiken verhältnismäßig sind und folgende Maßnahmen umfassen können:
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a)
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Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und die wirtschaftlichen Eigentümer;
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b)
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Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
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c)
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Einholung zusätzlicher Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer;
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d)
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Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit der Geschäftsbeziehung;
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e)
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Einholung des Einverständnisses der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung;
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f)
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Durchführung verstärkter Überwachung der Geschäftsbeziehung, indem sie die Anzahl und Häufigkeit der Kontrollen erhöhen und Transaktionsmuster bestimmen, die einer weiteren Prüfung bedürfen;
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g)
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Aufstellung der Bedingung, dass die erste Zahlung über ein auf den Namen des Kunden lautendes Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt, das keinen weniger strikten Standards bei der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden unterliegt als in dieser Verordnung festgelegt.
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