+EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz Inhalt (EBA/GL/2014/01)
---+Status dieser Leitlinien
---+Meldepflichten
---+Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+1. Abzinsbare variable Vergütung 3
------+2. Bei der Berechnung des Diskontsatzes zu berücksichtigende Elemente 4
------+3. Berechnung des Diskontsatzes 5
------+4. Anwendung des Diskontsatzes 6
---+Titel II – Bestimmungen zum Diskontsatz für die variable Vergütung
------+1. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU sind die Institute verpflichtet …
------+2. In diesen Leitlinien wird die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie …
------+3. Diese Leitlinien gelten für Institute, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Diskontsatz …
------+Formeln zur Berechnung des Diskontsatzes
---------+4. Für die Zwecke dieser Leitlinien ist der Diskontsatz der Wert, mit dem der Nominalbetrag einer …
---------+5. Documentation and transparency 18. Institutions should document the calculation and use of the …
---------+6. Supervisory review of the discount rate 21. When competent authorities review the remuneration …
---+Titel III – Schlussbestimmungen und Umsetzung
---+Anhang – Beispiele für die Anwendung des Diskontsatzes auf die variable Vergütung
---+Beispiel 1
------+Inflationsfaktor (i)
------+Faktor für öffentliche Anleihen in der EU (g)
------+Anreizfaktor für langfristige Zurückbehaltung
------+Wartezeit (n)
------+Betrag von 20 000 EUR, zurückbehalten für fünf Jahre
------+Betrag von 10 000 EUR, zurückbehalten für sechs Jahre
------+variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung werden wie folgt berechnet:
---+Beispiel 2
------+Inflationsfaktor (i)
------+Faktor für öffentliche Anleihen in der EU (g)
------+Anreizfaktor für langfristige Zurückbehaltung (id)
------+Wartezeit (n)
------+Werten:
------+variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung werden wie folgt berechnet:
---+Beispiel 3
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European Union -
Financial Industry -
EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz Inhalt (EBA/GL/2014/01)
EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz Inhalt (EBA/GL/2014/01) https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/remuneration/guidelines-applicable-notional-discount-rate-variable-remuneration – PDF
1. Übersicht
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Regulierung |
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Status dieser Leitlinien
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Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG („EBA-Verordnung“) erlassen werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Die EBA erwartet folglich von allen zuständigen Behörden und Finanzinstituten, an die diese Leitlinien gerichtet sind, dass sie diesen nachkommen. Dazu sollten die zuständigen Behörden die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich der Leitlinien in diesem Dokument, die in erster Linie an Institute gerichtet sind.
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Meldepflichten
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Nach Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 27. Mai 2014 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Meldungen sind unter Verwendung des in Abschnitt 5 enthaltenen Formulars mit dem Betreff „EBA/REC/2014/01” an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer Behörde zu übermitteln. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA veröffentlicht.
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Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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Titel II – Bestimmungen zum Diskontsatz für die variable Vergütung
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Titel II – Bestimmungen zum Diskontsatz für die variable Vergütung
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Titel III – Schlussbestimmungen und Umsetzung
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22. Die Leitlinien gelten ab dem 1. Juni 2014 für die Berechnung des Verhältnisses zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung, die ab 2014 für erbrachte Leistung und Dienste gewährt wird.
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Anhang – Beispiele für die Anwendung des Diskontsatzes auf die variable Vergütung
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Berechnung des abgezinsten Bestandteils der variablen Vergütung („dvr“) für die Zwecke der Berechnung des Verhältnisses zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung: 𝑣𝑟 Im folgenden Beispiel ist: 𝑑𝑣𝑟 = (1+ 𝑖 + 𝑔 + 𝑖𝑑 ) 𝑛 dvr = abgezinste variable Vergütung vr = abzuzinsende variable Vergütung (höchstens 25 % der variablen Gesamtvergütung, sofern sie in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden) i = Inflationsrate in % g = Zinssatz für öffentliche Anleihen im EU-Durchschnitt, in % id = Anreizfaktor für die langfristige Zurückbehaltung in % n = Wartezeit in Jahren Die variable Gesamtvergütung ist die Summe des abgezinsten Teils der variablen Vergütung und des nicht abgezinsten Teils der variablen Vergütung.
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Beispiel 1
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Der fragliche Mitgliedstaat erlaubt den Instituten die Anwendung eines Diskontsatzes auf bis zu 25 % der variablen Gesamtvergütung. Die Anteilseigner des Instituts haben keinen höheren Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung gebilligt als den in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anteil. Das Institut möchte einem Mitarbeiter eine Gesamtvergütung von 285 000 EUR gewähren, von denen 135 000 EUR als feste Vergütung und ein potenzieller Betrag von 150 000 EUR als variable Vergütung vorgesehen sind. Der betreffende Mitarbeiter gehört zu den identifizierten Mitarbeitern und es geht um eine Vergütung für das Leistungsjahr 2014. Das Verhältnis zwischen den nominalwertbasierten variablen und festen Vergütungsbestandteilen läge in diesem Fall über dem zulässigen Verhältnis 1:1. Das Verhältnis ist jedoch, wie weiter unten gezeigt wird, mit Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU vereinbar, wenn der Diskontsatz auf den Anteil der variablen Vergütung angewandt wird, der in für mindestens fünf Jahre zurückbehaltenen Instrumenten gewährt wird. Die variable Vergütung würde sich in diesem Beispiel wie folgt zusammensetzen: - 20 000 EUR der variablen Vergütung würden in Instrumenten gezahlt, die mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden;
- 10 000 EUR würde in für sechs Jahre zurückbehaltenen Instrumenten gezahlt;
- die restliche variable Vergütung würde im Voraus – nicht in Instrumenten – ausgezahlt oder für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren zurückbehalten.
Gemäß Richtlinie 2013/36/EU sind mindestens 40 % der variablen Vergütung für wenigstens drei bis fünf Jahre zurückzubehalten. Bei einer besonders hohen variablen Vergütungskomponente sind mindestens 60 % zurückzubehalten. Mindestens 50 % der variablen Vergütung sind in Instrumenten zu zahlen. All diese Angaben zu dem Verhältnis von fester und variabler Vergütung beziehen sich auf die dem einzelnen Mitarbeiter gewährte gesamte variable Vergütung vor Anwendung des Diskontsatzes. Ein zeitanteiliger Bezug wird in diesem Beispiel nicht berücksichtigt. Die in Instrumenten gezahlten Beträge von 20 000 EUR und 10 000 EUR werden nach fünf bzw. sechs Jahren zu einem festen Anspruch. Bei einer variablen Vergütung von 150 000 EUR könnten maximal 37 500 abgezinst werden (was 25 % der variablen Gesamtvergütung von 150 000 EUR entspricht), wenn die Vergütung in Instrumenten gewährt wird, die mehr als fünf Jahre zurückbehalten werden. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung jedoch nur für insgesamt 30 000 EUR erfüllt, daher kann auch nur dieser Betrag abgezinst werden.
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Beispiel 2
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In einem Mitgliedstaat möchte das Institut einem Mitarbeiter (identifiziert als Person, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt), der eine feste Vergütung von 135 000 EUR erhält, einen Betrag von 150 000 EUR als variable Vergütung gewähren. In Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU durch den Mitgliedstaat (Höchstanteil von 25 %), die Genehmigung eines Verhältnisses von mehr als 1:1 durch die Anteilseigner (nicht genehmigt) und das Leistungsjahr (2014) wird von den gleichen Annahmen ausgegangen wie in Beispiel 1. Die variable Vergütung setzt sich wie folgt zusammen: - 60 % der gesamten variablen Vergütung, d. h. 90 000 EUR, werden für sechs Jahre zurückbehalten und der Anspruch darauf wird über diesen Zeitraum anteilig erworben.
- Von der oben genannten für sechs Jahre zurückbehaltenen variablen Vergütung werden 37 500 EUR in Instrumenten ausgezahlt. Das bedeutet, dass jedes Jahr ein in Instrumenten gezahlter Betrag von 6 250 EUR zu einem festen Anspruch wird.
Bei diesem Beispiel wird ein zeitanteiliger Bezug betrachtet. Der Diskontsatz kann auf maximal 25 % der gesamten variablen Vergütung angewandt werden, sofern diese in für mindestens fünf Jahre zurückbehaltenen Instrumenten ausgezahlt wird. Abbildung 1: Grafische Darstellung der Zurückbehaltungsregelungen und der Anwendung des Diskontsatzes auf die in Instrumenten gewährte variable Vergütung mit Streckung der Ansprüche und anteiliger Zuteilung über sechs Jahre. Z u r I ü c k b e h a l t un g s z e i t r a u m Z u t e il g e n J a h r n m V o r a u s b e z a h l t e r T e il variablenVergütung un variable Vergütung ZeitanteiligerBezugder fürsechsJahrezurückbehaltenen
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Beispiel 3
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Im folgenden Beispiel wird eine feste Vergütung von 100 000 EUR zugrunde gelegt. Es wird gezeigt, wie der mögliche Höchstbetrag der variablen Vergütung zu berechnen ist, der gewährt werden könnte, wenn 25 % der variablen Vergütung in Instrumenten ausgezahlt werden, die fünf Jahre zurückbehalten werden. Es wird davon ausgegangen, dass der volle Betrag am Ende des Zurückbehaltungszeitraums zum festen Anspruch wird. Für die Inflationsrate und den Zinssatz für öffentliche Anleihen werden dieselben Werte verwendet wie in Beispiel 1. In Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU durch den Mitgliedstaat (25 %), die Genehmigung eines Verhältnisses von mehr als 1:1 durch die Anteilseigner (nicht genehmigt) und das Leistungsjahr (2014) wird von den gleichen Annahmen ausgegangen wie in Beispiel 1. Schreibt der Mitgliedstaat niedrigere Werte vor, muss die Formel geändert werden, indem 0,25 durch einen geringeren Prozentsatz ersetzt wird. In diesem Beispiel entspricht der Anteil der gesamten variablen Vergütung, der ausgezahlt werden kann, maximal 100 % der festen Vergütung, und es können höchstens 25 % der variablen Vergütung abgezinst werden, sofern sie in Instrumenten ausgezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden. Somit können wir folgende Gleichung aufstellen: 𝑓𝑟 = (1 − 0.25) ∗𝑡𝑣𝑟 + 𝑛 fr = feste Vergütung (1+ 𝑖 + 𝑔 + 𝑖𝑑 ) tvr = gesamte variable Vergütung i = Inflationsrate g = Zinssatz für öffentliche Anleihen in der EU, EU-Durchschnitt id = Anreizfaktor für langfristige Zurückbehaltung n = Wartezeit (Jahre) Wenn wir für die Variablen in der obigen Gleichung die in diesem Beispiel verwendeten Beträge einsetzen, erhalten wir: 100 000= 0.75 ∗𝑡𝑣𝑟 +5 fr = 100 000 (1+0.02+0.0273+0.10) i = 2 %, Inflationsfaktor g = 2,73 % Faktor für den Zinssatz öffentlicher Anleihen id = 10 %, Faktor für fünfjährige Zurückbehaltung n = 5, Wartezeit (Jahre) Lösen wir die vorstehende Gleichung für tvr, erhalten wir folgendes Ergebnis: 100 000 ∗ 1.987856 𝑡𝑣𝑟 = =114 186.10 Für dieses Beispiel beträgt die maximale 0.75 ∗ 1.987856+0.25 variable Vergütung, die ausgezahlt werden kann, wenn 25 % der variablen Vergütung abgezinst werden, 114 186,10 EUR.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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