+1. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU sind die Institute verpflichtet …

1. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU sind die Institute verpflichtet …

Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU1 sind die Institute verpflichtet, für alle Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt (identifizierte Mitarbeiter2 ), angemessene Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung festzulegen. Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können einen höheren Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung von bis zu 200 % erlauben.


1 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). 2 Die Mitarbeiter sollten unter Anwendung der technischen Regulierungsstandards zu den Kriterien für die Ermittlung von Mitarbeitern identifiziert werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/