+Titel II – Bestimmungen zum Diskontsatz für die variable Vergütung
---+1. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU sind die Institute verpflichtet …
---+2. In diesen Leitlinien wird die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie …
---+3. Diese Leitlinien gelten für Institute, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Diskontsatz …
---+Formeln zur Berechnung des Diskontsatzes
------+4. Für die Zwecke dieser Leitlinien ist der Diskontsatz der Wert, mit dem der Nominalbetrag einer …
------+5. Documentation and transparency 18. Institutions should document the calculation and use of the …
------+6. Supervisory review of the discount rate 21. When competent authorities review the remuneration …
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Titel II – Bestimmungen zum Diskontsatz für die variable Vergütung
Titel II – Bestimmungen zum Diskontsatz für die variable Vergütung
1. Übersicht
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Regulierung |
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1. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU sind die Institute verpflichtet …
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Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU1 sind die Institute verpflichtet, für alle Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt (identifizierte Mitarbeiter2 ), angemessene Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung festzulegen. Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können einen höheren Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung von bis zu 200 % erlauben.
1 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). 2 Die Mitarbeiter sollten unter Anwendung der technischen Regulierungsstandards zu den Kriterien für die Ermittlung von Mitarbeitern identifiziert werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt.
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2. In diesen Leitlinien wird die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie …
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In diesen Leitlinien wird die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU erwähnte Berechnung und Anwendung des Diskontsatzes beschrieben. Die Mitgliedstaaten können Instituten gestatten, den Diskontsatz zur Berechnung des Verhältnisses zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anzuwenden, sofern sie in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden.
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3. Diese Leitlinien gelten für Institute, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Diskontsatz …
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Diese Leitlinien gelten für Institute, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Diskontsatz zur Berechnung des Verhältnisses zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung anzuwenden, und für die zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit zur Anwendung des Diskontsatzes eingeführt haben.
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Formeln zur Berechnung des Diskontsatzes
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1 𝐷𝑖𝑠𝑘𝑜𝑛𝑡𝑠𝑎𝑡𝑧 = 𝑛 (1+ 𝑖 + 𝑔 + 𝑖𝑑 ) i = Inflationsrate des Mitgliedstaats oder Drittstaats g = Zinssatz für öffentliche Anleihen in der EU, EU-Durchschnitt id = Anreizfaktor für langfristige Zurückbehaltung n = Wartezeit in Jahren Die Anwendung der Formel wird in den Beispielen 1, 2 und 3 im Anhang dieser Leitlinien genauer erläutert.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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