+Beispiel 1
---+Inflationsfaktor (i)
---+Faktor für öffentliche Anleihen in der EU (g)
---+Anreizfaktor für langfristige Zurückbehaltung
---+Wartezeit (n)
---+Betrag von 20 000 EUR, zurückbehalten für fünf Jahre
---+Betrag von 10 000 EUR, zurückbehalten für sechs Jahre
---+variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung werden wie folgt berechnet:

Beispiel 1

Der fragliche Mitgliedstaat erlaubt den Instituten die Anwendung eines Diskontsatzes auf bis zu 25 % der variablen Gesamtvergütung. Die Anteilseigner des Instituts haben keinen höheren Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung gebilligt als den in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anteil.

Das Institut möchte einem Mitarbeiter eine Gesamtvergütung von 285 000 EUR gewähren, von denen 135 000 EUR als feste Vergütung und ein potenzieller Betrag von 150 000 EUR als variable Vergütung vorgesehen sind. Der betreffende Mitarbeiter gehört zu den identifizierten Mitarbeitern und es geht um eine Vergütung für das Leistungsjahr 2014. Das Verhältnis zwischen den nominalwertbasierten variablen und festen Vergütungsbestandteilen läge in diesem Fall über dem zulässigen Verhältnis 1:1. Das Verhältnis ist jedoch, wie weiter unten gezeigt wird, mit Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU vereinbar, wenn der Diskontsatz auf den Anteil der variablen Vergütung angewandt wird, der in für mindestens fünf Jahre zurückbehaltenen Instrumenten gewährt wird.

Die variable Vergütung würde sich in diesem Beispiel wie folgt zusammensetzen:

  •  20 000 EUR der variablen Vergütung würden in Instrumenten gezahlt, die mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden;
  •  10 000 EUR würde in für sechs Jahre zurückbehaltenen Instrumenten gezahlt;
  •  die restliche variable Vergütung würde im Voraus – nicht in Instrumenten – ausgezahlt oder für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren zurückbehalten.

Gemäß Richtlinie 2013/36/EU sind mindestens 40 % der variablen Vergütung für wenigstens drei bis fünf Jahre zurückzubehalten. Bei einer besonders hohen variablen Vergütungskomponente sind mindestens 60 % zurückzubehalten. Mindestens 50 % der variablen Vergütung sind in Instrumenten zu zahlen. All diese Angaben zu dem Verhältnis von fester und variabler Vergütung beziehen sich auf die dem einzelnen Mitarbeiter gewährte gesamte variable Vergütung vor Anwendung des Diskontsatzes.

Ein zeitanteiliger Bezug wird in diesem Beispiel nicht berücksichtigt. Die in Instrumenten gezahlten Beträge von 20 000 EUR und 10 000 EUR werden nach fünf bzw. sechs Jahren zu einem festen Anspruch.

Bei einer variablen Vergütung von 150 000 EUR könnten maximal 37 500 abgezinst werden (was 25 % der variablen Gesamtvergütung von 150 000 EUR entspricht), wenn die Vergütung in Instrumenten gewährt wird, die mehr als fünf Jahre zurückbehalten werden. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung jedoch nur für insgesamt 30 000 EUR erfüllt, daher kann auch nur dieser Betrag abgezinst werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Inflationsfaktor (i)

Die letzte verfügbare HVPI-Rate für diesen Mitgliedstaat ist 2 %.

Faktor für öffentliche Anleihen in der EU (g)

Der aktuellste von Eurostat veröffentlichte verfügbare Durchschnittszinssatz für langfristige öffentliche Anleihen in der EU beträgt 2,73 %.

Anreizfaktor für langfristige Zurückbehaltung

Für die für fünf Jahre zurückbehaltenen 20 000 EUR beträgt der Anreizfaktor 10 %.

Für die für sechs Jahre zurückbehaltenen 10 000 EUR beträgt der Anreizfaktor 14 % (10 % + 4 % für jedes zusätzlich volle Jahr).

Wartezeit (n)

Für 20 000 EUR beträgt die Wartezeit fünf Jahre.

Für 10 000 EUR beträgt die Wartezeit sechs Jahre.

Die abgezinste variable Vergütung für Beispiel 1 wird wie folgt berechnet:

Betrag von 20 000 EUR, zurückbehalten für fünf Jahre

20 000 ( 1+0 . 02+0 . 0273+0 . 10 ) = 5 10 061,09

Betrag von 10 000 EUR, zurückbehalten für sechs Jahre

10 000 ( 1+0 . 02+0 . 0273+0 . 14 ) = 6 3 569,75

Summe der abgezinsten variablen Vergütung = 12 630,84 EUR Die gesamte variable Vergütung für die Zwecke der Berechnung des Verhältnisses zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung sowie das Verhältnis zwischen dem

variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung werden wie folgt berechnet:

Der Betrag der variablen Vergütung, der abgezinst werden kann, weil er in für mindestens fünf Jahre zurückbehaltenen Instrumenten ausgezahlt wird, beträgt 30 000 EUR. Es wurden jedoch verschiedene Abzinsungsfaktoren verwendet, da für 20 000 EUR die Wartezeit fünf Jahre, für die restlichen 10 000 EUR aber sechs Jahre beträgt. Diese beiden Beträge werden am Ende des Zurückbehaltungszeitraums zum festen Anspruch, die Wartezeit entspricht also dem Zurückbehaltungszeitraum. Ein zeitanteiliger Bezug findet in diesem Beispiel nicht statt. Der abgezinste Bestandteil der variablen Vergütung beträgt insgesamt 13 630,84 EUR, sodass der Gesamtbetrag der variablen Vergütung für die Zwecke der Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Vergütung 133 630,84 EUR beträgt (150 000 – 30 000 + 13 630,84). Das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung beträgt in diesem Beispiel (133 630,84/135 000)*100 = 98,99 %.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass unter den oben beschriebenen Annahmen und Voraussetzungen das Institut einem Mitarbeiter eine Gesamtvergütung von 285 000 EUR gewähren kann, die sich aus einer festen Vergütung von 135 000 EUR und einer variablen Vergütung von 150 000 EUR zusammensetzt und damit im Rahmen des Verhältnisses von 1:1 bleibt.

Von der variablen Vergütung in Höhe von 150 000 EUR müssen mindestens 40 % (60 000 EUR) zurückbehalten werden. Gilt dies im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften als besonders hoher Betrag, müssen mindestens 60 % (90 000 EUR) zurückbehalten werden. In jedem Fall müssen mindestens 75 000 EUR in Instrumenten ausgezahlt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/