+VERORDNUNG (Euratom) 2021/948 DES RATES vom 27. Mai 2021 zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014
---+Preamble: 1
---+TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
------+Artikel 2 Ziele des Instruments
---------+Artikel 2 1
---------+Artikel 2 2
------+Artikel 3 Kohärenz und Komplementarität
---------+Artikel 3 1
---------+Artikel 3 2
---------+Artikel 3 3
------+Artikel 4 Mittelausstattung des Instruments
------+Artikel 5 Politikrahmen
---+TITEL II DURCHFÜHRUNG DES INSTRUMENTS
------+Artikel 6 Mehrjahresrichtprogramme
---------+Artikel 6 1
---------+Artikel 6 2
---------+Artikel 6 3
---------+Artikel 6 4
---------+Artikel 6 5
---------+Artikel 6 6
---------+Artikel 6 7
------+Artikel 7 Jahresaktionspläne und Maßnahmen
---------+Artikel 7 1
---------+Artikel 7 2
---------+Artikel 7 3
---------+Artikel 7 4
------+Artikel 8 Unterstützungsmaßnahmen
---------+Artikel 8 1
---------+Artikel 8 2
------+Artikel 9 Methoden der Zusammenarbeit
------+Artikel 10 Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs
---------+Artikel 10 1
---------+Artikel 10 2
---------+Artikel 10 3
------+Artikel 11 Förderfähige Personen und Stellen
---------+Artikel 11 1
---------+Artikel 11 2
---------+Artikel 11 3
---------+Artikel 11 4
---------+Artikel 11 5
---------+Artikel 11 6
---------+Artikel 11 7
---------+Artikel 11 8
---------+Artikel 11 9
------+Artikel 12 Kriterien für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit
---------+Artikel 12 1
---------+Artikel 12 2
---------+Artikel 12 3
---------+Artikel 12 4
------+Artikel 13 Begünstigte der Zusammenarbeit
---------+Artikel 13 1
---------+Artikel 13 2
------+Artikel 14 Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
---------+Artikel 14 1
---------+Artikel 14 2
---+TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 15 Ausschuss
---------+Artikel 15 1
---------+Artikel 15 2
---------+Artikel 15 3
------+Artikel 16 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit sowie Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen
------+Artikel 17 EAD
------+Artikel 18 Aufhebung
------+Artikel 19 Übergangsbestimmungen
---------+Artikel 19 1
---------+Artikel 19 2
---------+Artikel 19 3
---------+Artikel 19 4
------+Artikel 20 Inkrafttreten
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English -
European Union -
Environment -
VERORDNUNG (Euratom) 2021/948 DES RATES vom 27. Mai 2021 zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014
VERORDNUNG (Euratom) 2021/948 DES RATES
vom 27. Mai 2021
zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Preamble: 1
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DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1)
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Die Union sollte ihre Werte und Interessen weltweit schützen und fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5 und den Artikeln 8 und 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu verfolgen.
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(2)
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Zur Umsetzung des neuen internationalen Rahmens, der durch die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union und den Europäischen Entwicklungskonsens geschaffen wurde, zielt die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) darauf ab, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union zu erhöhen und seine Wirksamkeit sicherzustellen, indem die Anstrengungen der Union in einem gestrafften Instrument zusammengelegt werden, um so für eine bessere Umsetzung der verschiedenen Politikmaßnahmen des auswärtigen Handelns zu sorgen.
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(3)
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Das Ziel des Europäisches Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (im Folgenden „Instrument“), das das durch die Verordnung (EU) 2021/947 geschaffene Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt ergänzt, sollte darin bestehen, aufbauend auf den Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) einen hohen Standard der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu fördern. Im Rahmen dieses Ziels soll mit dieser Verordnung die Förderung der Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren im Zusammenhang mit Kerntechnik durch die Behörden in Drittländern unterstützt werden.
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(4)
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Das Instrument sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) anzugleichen.
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(5)
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Diese Verordnung ist Teil des Rahmens für die Planung der Zusammenarbeit und sollte die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich ergänzen.
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(6)
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Die Mitgliedstaaten der Union sind Parteien des am 1. Juli 1968 unterzeichneten Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und wenden das Zusatzprotokoll auf ihre jeweiligen Sicherungsübereinkünfte mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) an.
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(7)
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Um die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung auf diesem Gebiet fortzusetzen und zu fördern, erließ der Rat die Richtlinien 2009/71/Euratom (4), 2011/70/Euratom (5) und 2013/59/Euratom (6). Diese Richtlinien und der hohe in der Gemeinschaft angewandte Standard für die nukleare Sicherheit und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sollten als Beispiel dienen, um Drittländer zur Einführung ähnlich hoher Standards zu ermutigen.
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(8)
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Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des am 17. Juni 1994 angenommenen Übereinkommens über nukleare Sicherheit und des am 5. September 1997 angenommenen Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle.
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(9)
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Die Gemeinschaft sollte ihre enge Zusammenarbeit mit der IAEO gemäß Kapitel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) im Rahmen der Unterstützung der Ziele gemäß Titel II Kapitel 3 und 7 des Euratom-Vertrags in Bezug auf die nukleare Sicherheit und die Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich fortsetzen. Die Gemeinschaft arbeitet mit anderen internationalen Organisationen und Programmen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen.
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(10)
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Dieses Instrument sollte Maßnahmen vorsehen, die die im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates (7) verfolgten Ziele unterstützen und im Einklang mit den Maßnahmen stehen, die zuvor im Rahmen der genannten Verordnung unterstützt wurden. Diese Ziele beziehen sich auf die Förderung einer wirksamen Sicherheitskultur im Nuklearbereich und die Anwendung höchster Standards in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit, die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, die Stilllegung und Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie effiziente und wirksame Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern, insbesondere Beitrittsländern, Bewerberländern, möglichen Bewerberländern und Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik.
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(11)
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Die Durchführung dieser Verordnung sollte sich gegebenenfalls auf Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und deren zuständigen Behörden — insbesondere den für die Aufsichtsbehörden im Bereich der nuklearen Sicherheit —, mit der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit und mittels des Ausschusses für das Europäische Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit sowie auf einen Dialog mit den Partnerländern stützen. Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Dezember 2008 zur Hilfe für Drittländer im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung berücksichtigt werden.
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(12)
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Die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Gemeinschaft sollten auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und bewertet werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und vorzugsweise auf dem Ergebnisrahmen der EU für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung beruhen sollten. Diese Indikatoren sollten qualitäts-, leistungs- und ergebnisorientiert sein, damit von den begünstigten Ländern verlangt werden kann, dass sie mehr Verantwortlichkeit zeigen und gegenüber der Union und ihren Mitgliedstaaten in größerem Maße Rechenschaft über die Ergebnisse ablegen, die sie bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit erzielt haben.
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(13)
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Die Union und die Gemeinschaft sollten bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.
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(14)
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Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (8) bildet.
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(15)
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Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Instrument Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
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(16)
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Die Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/947 sollten in geeigneter Form für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gelten, und die Durchführungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten den Bestimmungen der jener Verordnung entsprechen.
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(17)
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Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 106a des Euratom-Vertrags und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 106a des Euratom-Vertrags und Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Unionshaushalts.
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(18)
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Die Wahl der Formen der Unionsfinanzierung und der Arten ihrer Ausführung gemäß dieser Verordnung sollte sich danach richten, inwieweit diese es ermöglichen, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der angestrebten Ergebnisse beizutragen, wobei insbesondere die Kosten der Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden.
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(19)
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Jahresaktionspläne und Maßnahmen sollten Arbeitsprogramme im Sinne der Haushaltsordnung sein. Jahresaktionspläne beziehen sich auf Maßnahmenbündel, für die jeweils ein Dokument vorgelegt wird.
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(20)
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Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, muss diese Verordnung ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2021 gelten.
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(21)
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Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (11), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (12) und (EU) 2017/1939 (13) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Aus diesem Grund sollten Abkommen mit Drittländern und Gebieten sowie mit internationalen Organisationen und alle Verträge oder Vereinbarungen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und die EUStA ausdrücklich ermächtigen, gemäß ihren jeweiligen Befugnissen Prüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, und die sicherstellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
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(22)
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Die Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 sollte daher aufgehoben werden.
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(23)
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Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ausgeübt werden.
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(24)
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Bezugnahmen auf die Außenhilfeinstrumente nach dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (16) gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und die in ihr genannten Verordnungen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung entsprechend dem Beschluss 2010/427/EU durchgeführt wird.
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(25)
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Bei den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten die im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union festgelegten Bedingungen und Verfahren strikt eingehalten werden —
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. SIZA VIEIRA
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TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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TITEL II DURCHFÜHRUNG DES INSTRUMENTS
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TITEL II DURCHFÜHRUNG DES INSTRUMENTS
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TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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