+VERORDNUNG (EU) 2016/1011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand
------+Artikel 2 Anwendungsbereich
---------+Article 2 1.
---------+Article 2 1a.
---------+Article 2 1b.
---------+Article 2 1c.
---------+Article 2 2.
------+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---------+Article 3 3.
---+TITEL II INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON REFERENZWERTEN
------+KAPITEL 1 Unternehmensführung und Kontrolle durch Administratoren
---------+Artikel 4 Anforderungen mit Blick auf die Unternehmensführung und Interessenkonflikte
------------+Article 4 1.
------------+Article 4 2.
------------+Article 4 3.
------------+Article 4 4.
------------+Article 4 5.
------------+Article 4 6.
------------+Article 4 7.
------------+Article 4 8.
------------+Article 4 9.
---------+Artikel 5 Anforderungen an die Aufsichtsfunktion
------------+Article 5 1.
------------+Article 5 2.
------------+Article 5 3.
------------+Article 5 4.
------------+Article 5 5.
---------+Artikel 6 Anforderungen an den Kontrollrahmen
------------+Article 6 1.
------------+Article 6 2.
------------+Article 6 3.
------------+Article 6 4.
------------+Article 6 5.
------------+Article 6 6.
---------+Artikel 7 Anforderungen an den Rahmen für die Rechenschaftslegung
------------+Article 7 1.
------------+Article 7 2.
------------+Article 7 3.
------------+Article 7 4.
---------+Artikel 8 Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen
------------+Article 8 1.
------------+Article 8 2.
---------+Artikel 9 Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden
------------+Article 9 1.
------------+Article 9 2.
---------+Artikel 10 Auslagerung
------------+Article 10 1.
------------+Article 10 2.
------------+Article 10 3.
------+KAPITEL 2 Eingabedaten, Methodik sowie Meldung von Verstößen
---------+Artikel 11 Eingabedaten
------------+Article 11 1.
------------+Article 11 2.
------------+Article 11 3.
------------+Article 11 4.
------------+Article 11 5.
---------+Artikel 12 Methodik
------------+Article 12 1.
------------+Article 12 2.
------------+Article 12 3.
------------+Article 12 4.
---------+Artikel 13 Transparenz der Methodik
------------+Article 13 1.
------------+Article 13 2.
------------+Article 13 2a.
------------+Article 13 3.
---------+Artikel 14 Meldung von Verstößen
------------+Article 14 1.
------------+Article 14 2.
------------+Article 14 3.
------------+Article 14 4.
------+KAPITEL 3 Verhaltenskodex und Anforderungen an Kontributoren
---------+Artikel 15 Verhaltenskodex
------------+Article 15 1.
------------+Article 15 2.
------------+Article 15 3.
------------+Article 15 4.
------------+Article 15 5.
------------+Article 15 6.
---------+Artikel 16 Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle beaufsichtigter Kontributoren
------------+Article 16 1.
------------+Article 16 2.
------------+Article 16 3.
------------+Article 16 4.
------------+Article 16 5.
---+TITEL III ANFORDERUNGEN AN VERSCHIEDENE ARTEN VON REFERENZWERTEN
------+KAPITEL 1 Referenzwerte aus regulierten Daten
---------+Artikel 17 Referenzwerte aus regulierten Daten
------------+Article 17 1.
------------+Article 17 2.
------+KAPITEL 2 Referenzzinssätze und Devisenkassakurs-Referenzwerte
---------+Artikel 18 Referenzzinssätze
---------+Artikel 18a Devisenkassakurs-Referenzwerte
------------+Article 18a 1.
------------+Article 18a 2.
------------+Article 18a 3.
------+KAPITEL 3 Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen
---------+Artikel 19 Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen
------+KAPITEL 3a EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
---------+Artikel 19a EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
------------+Article 19a 1.
------------+Article 19a 2.
------------+Article 19a 3.
------------+Article 19a 4.
------------+Article 19a 5.
---------+Artikel 19b Anforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel
---------+Artikel 19c Ausschließungen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel
------------+Article 19c 1.
------------+Article 19c 2.
---------+Artikel 19d Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel
------+KAPITEL 4 Kritische Referenzwerte
---------+Artikel 20 Kritische Referenzwerte
------------+Article 20 1.
------------+Article 20 1a.
------------+Article 20 2.
------------+Article 20 3.
------------+Article 20 4.
------------+Article 20 5.
------------+Article 20 6.
---------+Artikel 21 Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts
------------+Article 21 1.
------------+Article 21 2.
------------+Article 21 3.
------------+Article 21 4.
------------+Article 21 5.
---------+Artikel 22 Einschränkung der Marktmacht der Administratoren kritischer Referenzwerte
---------+Artikel 23 Pflicht zu Beiträgen zu einem kritischen Referenzwert
------------+Article 23 1.
------------+Article 23 2.
------------+Article 23 3.
------------+Article 23 4.
------------+Article 23 5.
------------+Article 23 6.
------------+Article 23 7.
------------+Article 23 8.
------------+Article 23 9.
------------+Article 23 10.
------------+Article 23 11.
------------+Article 23 12.
------+KAPITEL 4A Gesetzliche Ersetzung eines Referenzwerts
---------+Artikel 23a Anwendungsbereich der gesetzlichen Ersetzung eines Referenzwerts
---------+Artikel 23b Ersatz eines Referenzwerts durch Unionsrecht
------------+Article 23b 1.
------------+Article 23b 2.
------------+Article 23b 3.
------------+Article 23b 4.
------------+Article 23b 5.
------------+Article 23b 6.
------------+Article 23b 7.
------------+Article 23b 8.
------------+Article 23b 9.
------------+Article 23b 10.
------------+Article 23b 11.
---------+Artikel 23c Ersetzung eines Referenzwerts durch nationales Recht
------------+Article 23c 1.
------------+Article 23c 2.
------------+Article 23c 3.
------------+Article 23c 4.
------+KAPITEL 5 Signifikante Referenzwerte
---------+Artikel 24 Signifikante Referenzwerte
------------+Article 24 1.
------------+Article 24 2.
------------+Article 24 3.
------------+Article 24 4.
------------+Article 24 5.
------------+Article 24 6.
------------+Article 24 7.
------------+Article 24 8.
------------+Article 24 9.
------------+Article 24 10.
---------+Artikel 24a Anforderungen an Administratoren signifikanter Referenzwerte
------------+Article 24a 1.
------------+Article 24a 2.
------------+Article 24a 3.
------------+Article 24a 4.
------------+Article 24a 5.
------------+Article 24a 6.
---------+Artikel 25 Ausnahmen von den spezifischen Anforderungen für signifikante Referenzwerte
------------+Article 25 1.
------------+Article 25 2.
------------+Article 25 3.
------------+Article 25 4.
------------+Article 25 5.
------------+Article 25 6.
------------+Article 25 7.
------------+Article 25 8.
------------+Article 25 9.
------------+Article 25 10.
---+TITEL IV TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
------+Artikel 27 Referenzwert-Erklärung
---------+Article 27 1.
---------+Article 27 2.
---------+Article 27 2a.
---------+Article 27 2aa.
---------+Article 27 2b.
---------+Article 27 3.
------+Artikel 28 Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts
---------+Article 28 1.
---------+Article 28 2.
------+Artikel 28a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
---------+Article 28a 1.
---------+Article 28a 2.
---------+Article 28a 3.
---------+Article 28a 4.
---------+Article 28a 5.
---------+Article 28a 6.
---------+Article 28a 7.
---+TITEL V VERWENDUNG DER REFERENZWERTE IN DER UNION
------+Artikel 29 Verwendung von kritischen Referenzwerten, signifikanten Referenzwerten, Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten
---------+Article 29 1.
---------+Article 29 1a.
---------+Article 29 1b.
---------+Article 29 2.
------+Artikel 30 Gleichwertigkeit
---------+Article 30 1.
---------+Article 30 2.
---------+Article 30 2a.
---------+Article 30 3.
---------+Article 30 3a.
---------+Article 30 4.
---------+Article 30 5.
------+Artikel 31 Entzug der Registrierung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
---------+Article 31 1.
---------+Article 31 2.
---------+Article 31 3.
------+Artikel 32 Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
---------+Article 32 2.
---------+Article 32 3.
---------+Article 32 5.
---------+Article 32 8.
---------+Article 32 9.
------+Artikel 33 Übernahme von in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwerten
---------+Article 33 1.
---------+Article 33 2.
---------+Article 33 3.
---------+Article 33 4.
---------+Article 33 5.
---------+Article 33 6.
---------+Article 33 7.
---+TITEL VI ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN
------+KAPITEL 1 Zulassung und Registrierung
---------+Artikel 34 Zulassung und Registrierung eines Administrators
------------+Article 34 1.
------------+Article 34 1a.
------------+Article 34 2.
------------+Article 34 3.
------------+Article 34 4.
------------+Article 34 5.
------------+Article 34 6.
------------+Article 34 7.
------------+Article 34 8.
---------+Artikel 35 Entzug oder Aussetzung der Zulassung oder Registrierung
------------+Article 35 1.
------------+Article 35 2.
------------+Article 35 3.
------------+Article 35 4.
---------+Artikel 36 Register der Administratoren und Referenzwerte
------------+Article 36 1.
------------+Article 36 2.
------+KAPITEL 2 Zusammenarbeit bei der Aufsicht
---------+Artikel 37 Übertragung von Aufgaben zwischen zuständigen Behörden
------------+Article 37 1.
------------+Article 37 2.
------------+Article 37 3.
---------+Artikel 38 Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat
---------+Artikel 39 Zusammenarbeit bei Prüfungen und Untersuchungen vor Ort
------------+Article 39 1.
------------+Article 39 2.
------------+Article 39 3.
------+KAPITEL 3 Aufgaben der zuständigen Behörden
---------+Artikel 40 Zuständige Behörden
------------+Article 40 1.
------------+Article 40 2.
------------+Article 40 3.
------------+Article 40 4.
---------+Artikel 41 Befugnisse der zuständigen Behörden
------------+Article 41 1.
------------+Article 41 2.
------------+Article 41 3.
------------+Article 41 4.
---------+Artikel 42 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
------------+Article 42 1.
------------+Article 42 2.
------------+Article 42 3.
------------+Article 42 4.
---------+Artikel 43 Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen
------------+Article 43 1.
------------+Article 43 2.
---------+Artikel 44 Pflicht zur Zusammenarbeit
------------+Article 44 1.
------------+Article 44 2.
---------+Artikel 45 Veröffentlichungen von Entscheidungen
------------+Article 45 1.
------------+Article 45 2.
------------+Article 45 3.
------------+Article 45 4.
------------+Article 45 5.
---------+Artikel 46 Kollegien
------------+Article 46 1.
------------+Article 46 2.
------------+Article 46 3.
------------+Article 46 4.
------------+Article 46 5.
------------+Article 46 6.
------------+Article 46 7.
------------+Article 46 8.
------------+Article 46 9.
------------+Article 46 10.
------------+Article 46 11.
---------+Artikel 47 Zusammenarbeit mit der ESMA
------------+Article 47 1.
------------+Article 47 2.
------------+Article 47 3.
---------+Artikel 48 Berufsgeheimnis
------------+Article 48 1.
------------+Article 48 2.
------------+Article 48 3.
------------+Article 48 4.
------+KAPITEL 4 Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
---------+Abschnitt 1 Zuständigkeiten und Verfahren
------------+Artikel 48a Ausübung der Befugnisse durch die ESMA
------------+Artikel 48b Informationsersuchen
---------------+Article 48b 1.
---------------+Article 48b 2.
---------------+Article 48b 3.
---------------+Article 48b 4.
---------------+Article 48b 5.
------------+Artikel 48c Allgemeine Untersuchungen
---------------+Article 48c 1.
---------------+Article 48c 2.
---------------+Article 48c 3.
---------------+Article 48c 4.
---------------+Article 48c 5.
---------------+Article 48c 6.
------------+Artikel 48d Kontrollen vor Ort
---------------+Article 48d 1.
---------------+Article 48d 2.
---------------+Article 48d 3.
---------------+Article 48d 4.
---------------+Article 48d 5.
---------------+Article 48d 6.
---------------+Article 48d 7.
---------------+Article 48d 8.
---------------+Article 48d 9.
---------------+Article 48d 10.
---------+Abschnitt 2 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
------------+Artikel 48e Aufsichtsmaßnahmen der ESMA
---------------+Article 48e 1.
---------------+Article 48e 2.
---------------+Article 48e 3.
------------+Artikel 48f Geldbußen
---------------+Article 48f 1.
---------------+Article 48f 2.
---------------+Article 48f 3.
---------------+Article 48f 4.
---------------+Article 48f 5.
------------+Artikel 48g Zwangsgelder
---------------+Article 48g 1.
---------------+Article 48g 2.
---------------+Article 48g 3.
---------------+Article 48g 4.
------------+Artikel 48h Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
---------------+Article 48h 1.
---------------+Article 48h 2.
---------------+Article 48h 3.
---------------+Article 48h 4.
---------------+Article 48h 5.
---------+Abschnitt 3 Verfahren und Überprüfung
------------+Artikel 48i Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
---------------+Article 48i 1.
---------------+Article 48i 2.
---------------+Article 48i 3.
---------------+Article 48i 4.
---------------+Article 48i 5.
---------------+Article 48i 6.
---------------+Article 48i 7.
---------------+Article 48i 8.
---------------+Article 48i 9.
---------------+Article 48i 10.
---------------+Article 48i 11.
------------+Artikel 48j Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind
---------------+Article 48j 1.
---------------+Article 48j 2.
------------+Artikel 48k Überprüfung durch den Gerichtshof
---------+Abschnitt 4 Gebühren und Übertragung von Aufgaben
------------+Artikel 48l Aufsichtsgebühren
---------------+Article 48l 1.
---------------+Article 48l 2.
---------------+Article 48l 3.
------------+Artikel 48m Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden
---------------+Article 48m 1.
---------------+Article 48m 2.
---------------+Article 48m 3.
---------------+Article 48m 4.
---------------+Article 48m 5.
------------+Artikel 48n Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA
---------------+Article 48n 1.
---------------+Article 48n 1a.
---------------+Article 48n 2.
---------------+Article 48n 2a.
---------------+Article 48n 3.
---------------+Article 48n 3a.
---------------+Article 48n 4.
---------------+Article 48n 5.
---+TITEL VII DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
------+Artikel 49 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 49 1.
---------+Article 49 2.
---------+Article 49 2a.
---------+Article 49 2b.
---------+Article 49 3.
---------+Article 49 3a.
---------+Article 49 4.
---------+Article 49 5.
---------+Article 49 6.
---------+Article 49 6a.
------+Artikel 50 Ausschussverfahren
---------+Article 50 1.
---------+Article 50 2.
---+TITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 51 Übergangsbestimmungen
---------+Article 51 1.
---------+Article 51 2.
---------+Article 51 3.
---------+Article 51 4.
---------+Article 51 4a.
---------+Article 51 4b.
---------+Article 51 4c.
---------+Article 51 5.
---------+Article 51 6.
------+Artikel 52 Frist für die Aktualisierung der Prospekte und der wichtigsten Informationsunterlagen
------+Artikel 53 Überprüfung durch die ESMA
------+Artikel 54 Überprüfung
---------+Article 54 1.
---------+Article 54 2.
---------+Article 54 3.
---------+Article 54 4.
---------+Article 54 5.
---------+Article 54 6.
---------+Article 54 7.
---------+Article 54 8.
------+Artikel 55 Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren
------+Artikel 56 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
------+Artikel 57 Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG
------+Artikel 58 Änderungen der Richtlinie 2014/17/EU
------+Artikel 59 Inkrafttreten
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG III
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English -
European Union -
Financial Industry -
VERORDNUNG (EU) 2016/1011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2016/1011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 8. Juni 2016
über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
|
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
|
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TITEL II INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON REFERENZWERTEN
|
TITEL II INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON REFERENZWERTEN
|
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TITEL III ANFORDERUNGEN AN VERSCHIEDENE ARTEN VON REFERENZWERTEN
|
TITEL III ANFORDERUNGEN AN VERSCHIEDENE ARTEN VON REFERENZWERTEN
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|
TITEL IV TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
|
TITEL IV TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ
|
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TITEL V VERWENDUNG DER REFERENZWERTE IN DER UNION
|
TITEL V VERWENDUNG DER REFERENZWERTE IN DER UNION
|
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TITEL VI ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN
|
TITEL VI ZULASSUNG, REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN
|
|
TITEL VII DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
|
TITEL VII DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
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TITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
|
TITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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|
ANHANG I
|
ANHANG I
REFERENZZINSSÄTZE
Genaue und ausreichende Daten
1. Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c gilt hinsichtlich der Rangfolge der Eingabedaten folgende Priorität:
a)
Transaktionen eines Kontributors auf dem zugrunde liegenden Markt, die mit einem Referenzwert gemessen werden sollen, oder, falls diese nicht ausreichen, seine Transaktionen auf verbundenen Märkten, wie etwa:
—
auf dem Markt für ungesicherte Interbankeneinlagen,
—
auf sonstigen Märkten für ungesicherte Einlagen, einschließlich Einlagenzertifikaten und Commercial Papers, und
—
auf anderen Märkten wie für Tagesgeldsatz-Swaps (Overnight Index Swaps), Rückkaufvereinbarungen, Devisentermingeschäfte, Zinsterminkontrakte und -optionen, sofern diese Transaktionen mit den Eingabedatenanforderungen des Verhaltenskodex vereinbar sind;
b)
die Beobachtungen der Transaktionen Dritter auf den in Buchstabe a beschriebenen Märkten durch den Kontributor;
c)
verbindliche Quotierungen;
d)
unverbindliche Quotierungen oder Experteneinschätzungen.
2. Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 4 können Eingabedaten angepasst werden.
Die Eingabedaten können insbesondere anhand folgender Kriterien angepasst werden:
a)
zeitliche Nähe der Transaktionen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Eingabedaten und Auswirkungen von Marktereignissen im Zeitraum zwischen den Transaktionen und der Bereitstellung der Eingabedaten;
b)
Interpolation oder Extrapolation von Transaktionsdaten;
c)
Anpassungen an Änderungen der Bonität von Kontributoren und anderen Marktteilnehmern.
Aufsichtsfunktion
3. Die folgenden Voraussetzungen gelten anstelle der Anforderungen des Artikels 5 Absatz 4 und Absatz 5:
a)
Der Administrator eines Referenzzinssatzes richtet einen unabhängigen Aufsichtsausschuss ein. Einzelheiten der Mitgliedschaft dieses Ausschusses werden zusammen mit etwaigen Erklärungen über Interessenkonflikte und den Verfahren für die Wahl oder Benennung seiner Mitglieder veröffentlicht.
b)
Der Aufsichtsausschuss hält mindestens alle vier Monate eine Sitzung ab und verfasst ein Protokoll über jede dieser Sitzungen.
c)
Der Aufsichtsausschuss wahrt bei seinen Handlungen Integrität und verfügt über alle in Artikel 5 Absatz 3 geregelten Zuständigkeiten.
Prüfungen
4. Der Administrator eines Referenzzinssatzes benennt einen unabhängigen externen Prüfer, der die Einhaltung der Referenzwert-Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator überprüft und darüber Bericht erstattet. Die externe Prüfung des Administrators erfolgt erstmals sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodexes und anschließend alle zwei Jahre.
Der Aufsichtsausschuss kann eine externe Prüfung des Kontributors eines Referenzzinsatzes verlangen, wenn Aspekte seines Geschäftsgebarens Anlass zu Unzufriedenheit geben.
Kontributorsysteme und -kontrollen
5. Die folgenden Anforderungen gelten für Kontributoren von Referenzzinssätzen ergänzend zu den Anforderungen von Artikel 16. Artikel 16 Absatz 5 findet keine Anwendung.
6. Jeder Submittent eines Kontributors und die direkten Vorgesetzten dieses Submittenten bestätigen schriftlich, dass sie den Verhaltenskodex gelesen haben und einhalten.
7. Die Systeme und Kontrollen von Kontributoren beinhalten:
a)
eine Übersicht über die Zuständigkeiten innerhalb jedes Unternehmens, einschließlich interner Hierarchieverhältnisse und Rechenschaftspflichten, des Standorts von Submittenten und Managern sowie der Namen der betreffenden Personen und ihrer Stellvertreter;
b)
interne Verfahren für die Abzeichnung von Eingabedatenbeiträgen;
c)
Disziplinarverfahren für Manipulationsversuche oder das Unterlassen der Meldung tatsächlicher oder versuchter externer Manipulationen;
d)
wirksame Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten und Kontrollen der Kommunikation sowohl innerhalb des Unternehmens der Kontributoren als auch zwischen Kontributoren und anderen Dritten zur Vermeidung einer unangemessenen externen Einflussnahme auf die für die Übermittlung der Zinssätze verantwortlichen Mitarbeiter. Submittenten arbeiten physisch getrennt von Zinsderivatehändlern;
e)
wirksame Verfahren zur Verhinderung oder Kontrolle des Austauschs von Informationen zwischen Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen können, wenn dieser Informationsaustausch sich auf die beigetragenen Referenzwertdaten auswirken könnte;
f)
Regeln zur Vermeidung von Absprachen zwischen Kontributoren und zwischen Kontributoren und Referenzwert-Administratoren;
g)
Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung jeder ungebührlichen Einflussnahme auf die Arbeitsweise der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Personen;
h)
Beseitigung jeder direkten Verknüpfung zwischen der Vergütung der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Mitarbeiter und der Vergütung von in anderen Bereichen tätigen Personen oder den von diesen Personen erzielten Einkünften, wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;
i)
Kontrollen zur Ermittlung jeglicher Rückabwicklungsgeschäfte nach Bereitstellung von Eingabedaten.
8. Der Kontributor eines Referenzzinssatzes führt detaillierte Aufzeichnungen über
a)
alle relevanten Aspekte der Beiträge von Eingabedaten,
b)
den Prozess der Bestimmung und Abzeichnung von Eingabedaten,
c)
die Namen und Zuständigkeiten der Submittenten,
d)
jede Kommunikation zwischen den Submittenten und anderen Personen, einschließlich interner und externer Händler und Makler, über Eingabedatenbestimmung oder -beiträge,
e)
jede Interaktion zwischen Submittenten und Administrator oder an Berechnungen beteiligtem Personal,
f)
jede Anfrage zu Eingabedaten und die Ergebnisse dieser Anfragen,
g)
Sensitivitätsberichte über Zinsswap-Handelsbücher und sonstige Derivat-Handelsbücher mit signifikanter Exposition gegenüber Interbanken-Referenzzinssätzen in Bezug auf die Eingabedaten.
9. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger zu bewahren, der eine Speicherung der Informationen zur künftigen Einsicht mit dokumentiertem Prüfpfad ermöglicht.
10. Die Compliance-Funktion des Kontributors eines Referenzzinssatzes meldet dem Management in regelmäßigen Abständen alle gewonnenen Erkenntnisse, einschließlich der Feststellung von Rückabwicklungsgeschäften.
11. Eingabedaten und Verfahren werden regelmäßigen internen Überprüfungen unterzogen.
12. Die Eingabedaten des Kontributors eines Referenzzinssatzes und die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex und dieser Verordnung werden erstmals sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodex und anschließend alle zwei Jahre einer externen Prüfung unterzogen.
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ANHANG II
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ANHANG II
ROHSTOFF-REFERENZWERTE
Methodik
1. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts stellt jede Methodik, die er für eine Referenzwert-Berechnung anwendet, schematisch dar und dokumentiert und veröffentlicht diese. Eine solche Methodik enthält und beschreibt mindestens Folgendes:
a)
alle Kriterien und Verfahren, die bei der Entwicklung des Referenzwerts verwendet werden, einschließlich der Art und Weise, wie der Administrator die Eingabedaten, einschließlich spezifischem Volumen, abgeschlossener und gemeldeter Geschäfte, Kauf- und Verkaufsangebote und aller sonstigen Marktinformationen, bei seiner Bewertung oder den Bewertungszeiträumen oder -zeitfenstern verwendet, Gründe für die Verwendung einer bestimmten Referenzeinheit, Art und Weise, wie der Administrator diese Eingabedaten sammelt, Leitlinien für den Beurteilungsspielraum von Prüfern und alle sonstigen Informationen wie Annahmen, Modelle oder Extrapolationen erhobener Daten, die bei Bewertungen berücksichtigt werden;
b)
Verfahren und Praktiken zur Gewährleistung der kohärenten Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Prüfer;
c)
Gewichtung jedes Kriteriums der Referenzwert-Berechnung, insbesondere Art der verwendeten Eingabedaten und des Kriteriums für die Ausübung des Beurteilungsspielraums mit dem Ziel der Gewährleistung von Qualität und Integrität der Referenzwert-Berechnung;
d)
Kriterien zur Ermittlung der Mindestmenge der für eine bestimmte Referenzwert-Berechnung erforderlichen Transaktionsdaten. Ist eine solchen Schwelle nicht vorgesehen, sind die Gründe dafür zu nennen und anzugeben, wie vorzugehen ist, wenn es keine Transaktionsdaten gibt;
e)
Kriterien für die Bewertungszeiträume im Falle, dass die übermittelten Daten unterhalb der in der Methodik empfohlenen Transaktionsdatenschwelle liegen oder die erforderlichen Qualitätsstandards des Administrators nicht erfüllt sind, einschließlich Angabe etwaiger alternativer Bewertungsmethoden und theoretischer Schätzmodelle. Diese Kriterien geben an, wie vorzugehen ist, wenn es keine Transaktionsdaten gibt;
f)
Kriterien für die Zeitnähe der Beiträge von Eingabedaten und Übermittlungswege der Beiträge mit elektronischen Mitteln, per Telefon oder auf sonstige Weise;
g)
Kriterien und Verfahren für jene Bewertungszeiträume, in denen die von einem oder mehreren Kontributoren übermittelten Eingabedaten einen wesentlichen Anteil der gesamten Eingabedaten für diesen Referenzwert ausmachen. Der Administrator legt in diesen Kriterien und Verfahren auch fest, was bei jeder Referenzwert-Berechnung als wesentlicher Anteil zu betrachten ist;
h)
Kriterien für einen möglichen Ausschluss von Transaktionsdaten aus einer Referenzwert-Berechnung.
2. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts veröffentlicht oder stellt die wichtigsten Elemente der Methodik zur Verfügung, die der Administrator für jeden bereitgestellten oder veröffentlichten Rohstoff-Referenzwert oder gegebenenfalls für jede bereitgestellte oder veröffentlichte Referenzwert-Familie verwendet.
3. Zusammen mit der in Absatz 2 genannten Methodik beschreibt und veröffentlicht der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts auch alle der folgenden Elemente:
a)
die Gründe für die Annahme einer bestimmten Methodik einschließlich etwaiger Preisanpassungstechniken und einer Begründung des als verlässlicher Indikator für physische Marktwerte akzeptierten Zeitraums oder Zeitfensters für die Annahme von Eingabedaten,
b)
das Verfahren für die interne Überprüfung und Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit einer solchen Überprüfung,
c)
das Verfahren für die externe Überprüfung einer bestimmten Methodik einschließlich der Verfahren zur Gewährleistung ihrer Marktakzeptanz durch Konsultation von Nutzern zu wichtigen Änderungen der Prozesse der Referenzwert-Berechnung.
Änderungen der Methodik
4. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts richtet eindeutige Verfahren für wesentliche Änderungen seiner Methodik ein und macht diese zusammen mit den Gründen für Vorschläge wesentlicher Änderungen den Nutzern öffentlich zugänglich. Diese Verfahren müssen mit dem übergeordneten Ziel in Einklang stehen, dass ein Administrator die kontinuierliche Integrität seiner Referenzwert-Berechnungen gewährleisten und Änderungen vornehmen muss, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Marktes, auf den diese Änderungen sich beziehen, zu gewährleisten. Solche Verfahren sehen Folgendes vor:
a)
eine Vorankündigung innerhalb eindeutiger Fristen, damit die Nutzer im Hinblick auf die Gesamtberechnungen des Administrators über ausreichend Gelegenheit verfügen, um die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen analysieren und kommentieren zu können,
b)
die Möglichkeit, Bemerkungen der Nutzer und entsprechende Stellungnahmen des Administrators nach jedem Konsultationszeitraum allen Marktteilnehmern zugänglich zu machen, es sei denn, der Kommentierende hat um Vertraulichkeit ersucht.
5. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts überprüft seine Methoden regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie ein zuverlässiges Bild des bewerteten physischen Marktes vermitteln, und sorgt dafür, dass den Ansichten der relevanten Nutzer Rechnung getragen wird.
Qualität und Integrität der Referenzwert-Berechnung
6. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss
a)
die Kriterien für die Definition des physischen Rohstoffs, der Gegenstand einer bestimmten Methodik ist, angeben;
b)
den Eingabedaten, vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit seiner Methodik, Priorität in der folgenden Rangfolge zuordnen:
i)
abgeschlossene und gemeldete Transaktionen,
ii)
Kauf- und Verkaufsangebote,
Erhalten abgeschlossene und gemeldete Transaktionen nicht die erste Priorität, sind gemäß Nummer 7 Buchstabe b die Gründe hierfür anzugeben;
c)
in ausreichendem Maße dafür sorgen, dass die übermittelten und bei der Referenzwert-Berechnung berücksichtigten Eingabedaten vertrauenswürdig sind, d. h., dass die Parteien, die die Eingabedaten übermitteln, Transaktionen durchgeführt haben oder durchzuführen bereit sind, die solche Eingabedaten generieren, und dass die abgeschlossenen Transaktionen zu marküblichen Konditionen erfolgt sind; besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen;
d)
Verfahren zur Bestimmung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionsdaten einrichten und anwenden und Aufzeichnungen über Entscheidungen führen, die zum Ausschluss von Transaktionsdaten aus der Referenzwert-Berechnung des Administrators führen;
e)
Kontributoren dazu ermutigen, alle Eingabedaten, die den Kriterien des Administrators für die betreffende Berechnung entsprechen, zu übermitteln. Die Administratoren versuchen, soweit dies möglich und angemessen ist, sicherzustellen, dass die übermittelten Eingabedaten repräsentativ für die tatsächlich abgeschlossenen Geschäfte des Kontributors sind, und
f)
ein System geeigneter Maßnahmen anwenden, um zu gewährleisten, dass die Kontributoren die einschlägigen Qualitäts- und Integritätsstandards des Administrators für Eingabedaten erfüllen.
7. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts beschreibt und veröffentlicht für jede Berechnung, soweit dies unbeschadet der ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Referenzwerts angemessen ist:
a)
eine kurze Erläuterung, die die Subskribenten eines Referenzwerts oder die zuständige Behörde in ausreichendem Maße in die Lage versetzt, zu verstehen, wie die Berechnung vorgenommen wurde, einschließlich der Angabe von mindestens Größe und Liquidität des beurteilten physischen Marktes (z. B. Anzahl und Volumen der übermittelten Transaktionen), Bandbreite und Durchschnitt der Volumen, Bandbreite und Durchschnitt der Preise sowie indikative Prozentsätze jeder Art von Eingabedaten, die bei einer Berechnung berücksichtigt wurden; die Preisbildungsmethodik ist durch Begriffe wie „transaktionsbasiert“, „spread-basiert“ oder „interpoliert/extrapoliert“ zu beschreiben, und
b)
eine kurze Erläuterung zu Umfang und Grundlage des bei der Berechnung gegebenenfalls genutzten Beurteilungsspielraums, einschließlich des Ausschlusses von ansonsten den Anforderungen der einschlägigen Berechnungsmethodik entsprechenden Daten, der Ermittlung von Preisen anhand von Spreads, Interpolation, Extrapolation oder stärkere Gewichtung von Geboten oder Offerten als abgeschlossene Transaktionen.
Integrität des Meldeprozesses
8. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss
a)
die Kriterien angeben, anhand deren entschieden wird, wer dem Administrator Eingabedaten übermitteln darf;
b)
über Verfahren der Qualitätskontrolle verfügen, die es ermöglichen, die Identität eines Kontributors und jedes Submittenten, der Eingabedaten meldet, sowie die Berechtigung dieser Submittenten zur Meldung von Eingabedaten im Namen des Kontributors zu überprüfen;
c)
die Kriterien für Mitarbeiter des Kontributors angeben, die befugt sind, im Namen eines Kontributors Eingabedaten an den Administrator zu übermitteln; Kontributoren dazu ermutigen, Transaktionsdaten von Back-Office-Bereichen zu übermitteln und im Falle, dass Transaktionsdaten direkt von einem Händler stammen, Vergleichsdaten aus anderen Quellen zu sammeln, und
d)
interne Kontrollen und schriftliche Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Kommunikationen zwischen Kontributoren und Prüfern zu ermitteln, die dem Ziel dienen, Berechnungen zugunsten einer Handelsposition (des Kontributors, seiner Mitarbeiter oder eines Dritten) zu beeinflussen, einen Prüfer zu einem Verstoß gegen Vorschriften oder Leitlinien des Administrators zu verleiten oder Kontributoren zu ermitteln, die wiederholt ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionsdaten übermitteln. Diese Verfahren sehen soweit möglich auch weiterführende Untersuchungen des Administrators innerhalb des Unternehmens des Kontributors vor. Die Kontrollen umfassen Gegenkontrollen von Marktindikatoren zur Validierung der vorgelegten Informationen.
Prüfer
9. Im Hinblick auf die Rolle eines Prüfers muss der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts:
a)
über eindeutige interne Vorschriften und Leitlinien für die Auswahl der Prüfer verfügen und solche einführen, einschließlich des Mindestmaßes an Ausbildung, Erfahrung und Fähigkeiten sowie eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Kompetenzen;
b)
über Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass die Berechnungen konsistent und regelmäßig erfolgen können;
c)
in Bezug auf die Prüfer für Kontinuität und Nachfolgeplanung sorgen, um sicherzustellen, dass die Berechnungen konsistent sind und von Mitarbeitern mit dem erforderlichen Fachwissen vorgenommen werden, und
d)
interne Kontrollverfahren schaffen, um Integrität und Zuverlässigkeit der Berechnungen zu gewährleisten. Diese internen Kontrollen und Verfahren müssen zumindest eine laufende Beaufsichtigung der Prüfer zur Gewährleistung der korrekten Anwendung der Methodik sowie Verfahren zur internen Abzeichnung durch einen Vorgesetzen vor der Freigabe der Preise zur Verbreitung auf dem Markt erfordern.
Prüfpfade
10. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss über Regeln und Verfahren verfügen, die eine zeitgleiche Aufzeichnung sachdienlicher Angaben ermöglichen, darunter:
b)
des bei jeder Referenzwert-Berechnung wahrgenommenen Beurteilungsspielraums der Prüfer;
c)
Angaben zum Ausschluss einer bestimmten, ansonsten mit den Anforderungen der einschlägigen Methodik konformen Transaktion aus einer Berechnung und der Gründe für den Ausschluss;
d)
der Identität der einzelnen Prüfer und jeder anderen Person, die Informationen gemäß den Buchstaben a, b oder c übermittelt oder anderweitig erzeugt hat.
11. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts muss über Vorschriften und Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass der Prüfpfad relevanter Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird, um zu belegen, wie die Berechnungen zustande gekommen sind.
Interessenkonflikte
12. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts legt geeignete Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Offenlegung, Steuerung oder Minderung und Vermeidung von Interessenkonflikten und den Schutz der Integrität und Unabhängigkeit der Berechnungen fest. Diese Maßnahmen und Verfahren werden regelmäßig geprüft und aktualisiert und müssen
a)
sicherstellen, dass Referenzwert-Berechnungen nicht durch bestehende oder potenzielle berufliche oder persönliche Geschäftsbeziehungen oder Interessen von Administrator oder verbundenen Unternehmen, Mitarbeitern, Kunden, Marktteilnehmern oder mit diesen verbundenen Personen beeinflusst werden;
b)
sicherstellen, dass persönliche Interessen oder Geschäftsbeziehungen der Mitarbeiter des Administrators die Wahrnehmung der Aufgaben des Administrators nicht beeinträchtigen können, z. B. durch Nebenbeschäftigungen, Reisen und die Annahme von Unterhaltungsangeboten, Geschenken oder der Gastfreundschaft von den Kunden des Administrators oder anderen Teilnehmern der Rohstoffmärkte;
c)
sicherstellen, dass beim Administrator im Hinblick auf festgestellte Konflikte aufgrund der Art der Beaufsichtigung, der Vergütung, des Systemzugangs und des Informationsflusses eine angemessene Trennung der Funktionen gegeben ist;
d)
unter Berücksichtigung der Offenlegungspflichten des Administrators die Vertraulichkeit der vom Administrator übermittelten oder erzeugten Informationen schützen;
e)
verhindern, dass Manager, Prüfer und andere Mitarbeiter des Administrators durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern zur Bestimmung des Referenzwerts beitragen; und
f)
mögliche festgestellte Interessenkonflikte zwischen der Bereitstellung eines Referenzwerts durch den Administrator (einschließlich aller Mitarbeiter, die Aufgaben der Referenzwert-Berechnung wahrnehmen oder anderweitig daran beteiligt sind) und sonstigen Geschäftsbereichen des Administrators wirksam angehen.
13. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts stellt sicher, dass seine anderen Geschäftsbereiche über geeignete Verfahren und Mechanismen verfügen, die darauf ausgelegt sind, die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Integrität der Referenzwert-Berechnungen durch Interessenkonflikte zu minimieren.
14. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts sorgt dafür, dass zwischen Managern, Prüfern und anderen Mitarbeitern sowie zwischen Managern und höchster Führungsebene und Aufsichts- oder Leitungsorgan eine Trennung gegeben ist, die gewährleistet, dass
a)
der Administrator die Anforderungen dieser Verordnung zufriedenstellend umsetzen kann, und
b)
Zuständigkeiten klar festgelegt sind und zu keinen tatsächlichen oder gefühlten Konflikten führen.
15. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts unterrichtet seine Nutzer unverzüglich über jeden ihm zur Kenntnis gekommenen Interessenkonflikt, der aus den Eigentumsverhältnissen beim Administrator resultiert.
Beschwerden
16. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts verfügt über und veröffentlicht eine Strategie für die Bearbeitung von Beschwerden, indem er Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden über Berechnungsverfahren des Administrators sowie für die Führung einschlägiger Aufzeichnungen einführt. Diese Beschwerdeverfahren müssen Folgendes sicherstellen:
a)
Subskribenten des Referenzwerts können Beschwerde über die Repräsentativität einer bestimmten Referenzwert-Berechnung für den Marktwert, über vorgeschlagene Änderungen der Referenzwert-Berechnung, die Anwendung der Methodik auf eine bestimmte Referenzwert-Berechnung und sonstige redaktionelle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Referenzwert-Berechnung einlegen;
b)
es wird ein Zeitplan für die Bearbeitung von Beschwerden festgelegt;
c)
offizielle Beschwerden gegen den Administrator und sein Personal werden von diesem Administrator zeitnah und fair untersucht;
d)
die Untersuchung wird unabhängig von jeder Person, die Gegenstand der Beschwerde sein kann, durchgeführt;
e)
der Administrator bemüht sich um einen umgehenden Abschluss der Untersuchung;
f)
der Administrator unterrichtet den Beschwerdeführer und alle anderen betroffenen Parteien schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Untersuchung;
g)
ist der Beschwerdeführende mit der Abwicklung der Beschwerde durch den betreffenden Administrator oder der Entscheidung des Administrators in dieser Angelegenheit nicht einverstanden, wird spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Beschwerde eine unabhängige, vom Administrator benannte dritte Stelle angerufen; und
h)
alle Unterlagen zu einer Beschwerde, einschließlich der vom Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen und der eigenen Aufzeichnungen des Administrators werden für eine Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.
17. Streitigkeiten über die tägliche Preisbildung, über die keine offizielle Beschwerde erhoben wird, werden vom Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts nach seinem geeigneten Standardverfahren geregelt. Führt eine Beschwerde zur Änderung eines Preises, werden die Einzelheiten der Preisänderung dem Markt so rasch wie möglich mitgeteilt.
Externe Prüfung
18. Der Administrator eines Rohstoff-Referenzwerts benennt einen unabhängigen externen Prüfer, der über die ausreichende Erfahrung und Befähigung verfügt, um die Einhaltung der angegebenen Kriterien der Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten. Die Prüfungen finden jährlich statt und werden drei Monate nach Abschluss jeder Prüfung veröffentlicht, wobei gegebenenfalls weitere Zwischenprüfungen stattfinden.
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ANHANG III
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ANHANG III
EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
Methode der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel
1.
Der Administrator eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel stellt jede Methode für die Berechnung des Referenzwerts schematisch dar und dokumentiert und veröffentlicht sie; dabei macht er unter Wahrung der Vertraulichkeit und des Schutzes von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnissen) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (
22
) folgende Angaben:
a)
eine Liste der wichtigsten Bestandteile des Referenzwerts;
b)
sämtliche Kriterien und Methoden, einschließlich der für die Auswahl und die Gewichtung herangezogenen Faktoren, Parameter und Indikatoren, die bei der Methode des Referenzwerts verwendet werden;
c)
die Kriterien, anhand deren Vermögenswerte oder Unternehmen von dem Referenzwert ausgeschlossen werden, denen ein CO2-Fußabdruck zugeschrieben wird oder Reserven an fossilen Brennstoffen zugeschrieben werden, die nicht mit der Aufnahme in den Referenzwert vereinbar sind;
d)
die Kriterien für die Bestimmung des Dekarbonisierungszielpfads;
e)
die Art und die Quelle der Daten, die für die Bestimmung des Dekarbonisierungszielpfads verwendet werden für:
i)
Scope-1- CO2-Emissionen, d. h. die Emissionen, die von Quellen erzeugt werden, die von dem Unternehmen, das die zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgibt, kontrolliert werden;
ii)
Scope-2- CO2-Emissionen, d. h. die Emissionen, die durch den Verbrauch von gekauftem Strom, Dampf oder anderen gekauften primären Energieformen verursacht werden, die in vorgelagerten Prozessen in dem Unternehmen, das die zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgibt, erzeugt werden;
iii)
Scope-3- CO2-Emissionen, d. h. alle indirekten Emissionen, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen, die in der Wertschöpfungskette des meldenden Unternehmens entstehen, einschließlich vor- und nachgelagerter Emissionen, insbesondere für Wirtschaftszweige mit großen Auswirkungen auf den Klimawandel und seine Eindämmung;
iv)
ob bei den Daten die unter Abschnitt 2 Buchstaben a und b der Empfehlung der Kommission 2013/179/EU festgelegten Methoden zur Bestimmung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen oder globale Standards wie die der Task-Force des Finanzstabilitätsrats für die Offenlegung klimabezogener Finanzinformationen verwendet werden;
f)
die gesamten CO2-Emissionen des Indexportfolios;
Wird für den Aufbau eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel ein Mutterindex verwendet, so ist der Tracking-Error zwischen dem EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und dem Mutterindex offenzulegen.
Wird für den Aufbau eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel ein Mutterindex verwendet, so ist das Verhältnis zwischen dem Marktwert der Wertpapiere in dem EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und dem Marktwert der Wertpapiere im Mutterindex offenzulegen.
Methode der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte
2.
Zusätzlich zu den in Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1 Buchstabe c genannten Punkten gibt der Administrator eines Paris-abgestimmten EU-Referenzwertes die Formel bzw. Berechnungsweise an, anhand deren ermittelt wird, ob die Emissionen den Zielen des Übereinkommens von Paris entsprechen‚ wobei die Vertraulichkeit und der Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 zu gewährleisten sind.
Änderungen der Methode
3.
Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel bzw. Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten richten Verfahren für Änderungen ihrer Methode ein. Sie machen diese Verfahren sowie alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer Methode mit den Gründen für diese Änderungen öffentlich zugänglich. Diese Verfahren müssen mit dem übergeordneten Ziel vereinbar sein, dass Referenzwert-Berechnungen Artikel 3 Absatz 1 Nummern 23a und 23b entsprechen. Diese Verfahren sehen Folgendes vor:
a)
eine Vorankündigung innerhalb eindeutiger Fristen, damit die Nutzer von Referenzwerten im Hinblick auf die Gesamtberechnungen des Administrators ausreichend Gelegenheit haben, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen zu analysieren und zu kommentieren;
b)
die Möglichkeit, dass die Nutzer von Referenzwerten diese Änderungen kommentieren und die Administratoren zu den Kommentaren Stellung nehmen, wobei die Kommentare nach jedem Konsultationszeitraum zugänglich zu machen sind, es sei denn, der Kommentierende hat um Vertraulichkeit ersucht.
4.
Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten überprüfen ihre Methoden regelmäßig und mindestens jährlich, um sicherzustellen, dass in ihren Methoden die erklärten Ziele zuverlässig zum Ausdruck kommen, und sie verfügen über ein Verfahren, um den Ansichten aller relevanten Nutzer Rechnung zu tragen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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