+86. Gemäß IFRS 9.5.5.5 hat ein Unternehmen dann, „[wenn] sich […] bei einem Finanzinstrument das …

86. Gemäß IFRS 9.5.5.5 hat ein Unternehmen dann, „[wenn] sich […] bei einem Finanzinstrument das …

Gemäß IFRS 9.5.5.5 hat ein Unternehmen dann, „[wenn] sich […] bei einem Finanzinstrument das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat, […] die Risikovorsorge für dieses Finanzinstrument in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts zu bemessen“. Kreditinstitute sollten die ECL für alle Kreditengagements messen, und es dürfte kaum einen Betrag i. H. v. Null für die Risikovorsorge geben, da ECL-Schätzungen einen wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrag darstellen, bei dem immer die Möglichkeit des Eintretens eines Kreditverlusts zu berücksichtigen ist (siehe IFRS 9.5.5.17 und 5.5.18). Möglich ist ein Betrag i. H. v. Null für die Risikovorsorge aber beispielsweise bei vollständig besicherten Krediten (wenngleich Kreditinstitute bei der Entwicklung von Schätzungen zu Sicherheitswerten vorsichtig sein sollten, da sich die Bewertung der Besicherung während der Laufzeit des Kredits gegenüber dem Tag der Ausreichung ändern kann).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/