+106. Bei der Entwicklung ihres jeweiligen Ansatzes zur Bestimmung einer signifikanten Erhöhung des …

106. Bei der Entwicklung ihres jeweiligen Ansatzes zur Bestimmung einer signifikanten Erhöhung des …

Bei der Entwicklung ihres jeweiligen Ansatzes zur Bestimmung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos sollten Kreditinstitute alle in IFRS 9.B5.5.17 a-p aufgeführten 16 Klassen von Indikatoren berücksichtigen (soweit sie für das zu beurteilende Finanzinstrument von Belang sind) und darüber hinaus in Betracht ziehen, ob noch weitere zu beachtende Informationen vorliegen. Diese Indikatoren (sowohl in IFRS 9 als auch in diesen Leitlinien) sind nicht als „Checkliste“ zu betrachten. Sie können durchaus einen unterschiedlich hohen Stellenwert haben, wenn es zu beurteilen gilt, ob sich bei einer bestimmten Art von Kreditengagement das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat. Gleichzeitig sollten Kreditinstitute besonders sorgfältig das Risiko vermeiden, dass eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nicht umgehend erkannt wird, obwohl diese tatsächlich schon vorliegt. Insbesondere sind signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos nicht auf solche Fälle zu beschränken, in denen bei einem Finanzinstrument eine beeinträchtigte Bonität erwartet wird (d. h. die dritte Stufe der IFRS 9-Wertminderungsvorschriften). Bei Kreditnehmern kann sich vielmehr eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos zeigen, ohne dass es bei den betreffenden Kreditengagements Anzeichen für eine Wertminderung gibt. Die Tatsache, dass sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Ausfall wahrscheinlich ist, sondern einfach nur eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen Ausfall als beim erstmaligen Ansatz. Dieser Aspekt wird durch die Symmetrie des IFRS 9-Modells unterstrichen: Es ist möglich, bei Kreditengagements zu den über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten überzugehen und danach wieder zum erwarteten 12-Monats-Kreditverlust zurückzukehren, wenn der Schwellenwert einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos nicht länger erreicht wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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