+115. Institute sollten bei der Berechnung der EVE-Änderung für die Zwecke der Absätze 113 und 114 …

115. Institute sollten bei der Berechnung der EVE-Änderung für die Zwecke der Absätze 113 und 114 …

Institute sollten bei der Berechnung der EVE-Änderung für die Zwecke der Absätze 113 und 114 insbesondere folgende Grundsätze anwenden:

  • (a) Es sollten alle Positionen aus zinssensitiven Instrumenten berücksichtigt werden.
  • (b) Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang sind zu berücksichtigen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird.
  • (c) Alle CET1-Instrumente und sonstigen unbefristeten Eigenmittel ohne Kündigungstermin sollten bei der Berechnung des Standardausreißertests für das EVE ignoriert werden.
  • (d) Automatische und verhaltensabhängige Optionen sollten bei der Berechnung berücksichtigt werden. Zentrale verhaltensabhängige Modellierungsannahmen sollten an die Merkmale der einzelnen Zinsszenarien angepasst werden.
  • (e) Pensionsverpflichtungen und Vermögenswerte aus Pensionsplänen sind zu berücksichtigen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessung erfasst wird.
  • (f) Die Cashflows aus zinssensitiven Instrumenten sollten alle Rückzahlungen, alle Anpassungen in Bezug auf den Rückzahlungsbetrag und alle Zinszahlungen einschließen.
  • (g) Institute mit einer NPE-Quote8 von mindestens 2 % sollten NPEs als allgemeine zinssensitive Instrumente einbeziehen, deren Modellierung die erwarteten Cashflows und deren zeitlichen Verlauf widerspiegeln sollte. Die NPEs sind abzüglich Rückstellungen zu berücksichtigen.
  • (h) Es sollten instrumentenspezifische Zinsuntergrenzen berücksichtigt werden.
  • (i) Institute sollten sich bei der Frage, ob Margen und andere Spread-Komponenten von Zinszahlungen bei den Cashflows berücksichtigt werden oder nicht, an ihrer internen Management- und Messmethode für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch orientieren. Sie sollten der zuständigen Behörde mitteilen, ob sie Margen und andere Spread-Komponenten von der Berechnung ausschließen oder nicht. Wenn ein Institut Margen und andere Spread-Komponenten nicht berücksichtigt, sollte es (i) den risikofreien Zinssatz jedes Instruments bei Laufzeitbeginn anhand einer transparenten Methode ermitteln; (ii) eine Vorgehensweise wählen, die einheitlich auf alle Geschäftsbereiche angewandt wird; und (iii) sicherstellen, dass der Ausschluss von Margen und anderen Spread-Komponenten aus den Cashflows konsistent zum Ansatz für die Steuerung und Absicherung des IRRBB ist.
  • (j) Die Änderung des EVE sollte unter der Annahme einer Bilanz ohne Neugeschäft berechnet werden.
  • (k) Es sollte auf jede Währung eine laufzeitabhängige Post-Schock-Zinsuntergrenze – beginnend mit -100 Basispunkten für Positionen mit sofortiger Fälligkeit – angewandt werden. Diese Untergrenze sollte pro Jahr um 5 Basispunkte steigen, bis schließlich für Laufzeiten ab 20 Jahren ein Wert von 0 % erreicht ist. Falls die beobachteten Zinssätze niedriger als der aktuelle untere Referenzzins von -100 Basispunkten sind, sollten Institute den niedrigeren beobachteten Satz verwenden9 .
  • (l) Institute sollten die Veränderung des EVE mindestens für jede Währung berechnen, bei der die auf diese Währung lautenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten mindestens 5 % aller finanziellen Vermögenswerte (ausgenommen Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch ausmachen. Wenn die Summe der in die Berechnung einbezogenen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % aller finanziellen Vermögenswerte (ausgenommen Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch entspricht (wesentliche Positionen), müssen auch Währungen unterhalb der 5 %-Schwelle einbezogen werden.
  • (m) Institute sollten bei der Berechnung der aggregierten EVE-Änderung für jedes Zinsschockszenario alle negativen und positiven Veränderungen des EVE in jeder Währung addieren. Positive Veränderungen sollten mit einem Faktor von 50 % gewichtet werden.
  • (n) Es sollte für jede Währung eine angemessene allgemeine „risikofreie“ Zinsstrukturkurve (z. B. eine Swap-Zinskurve) angewandt werden. Diese Kurve sollte keine instrumenten- oder unternehmensspezifischen Kredit- oder Liquiditäts-Spreads umfassen.
  • (o) Der angenommene verhaltensabhängige Zinsanpassungstermin für Einlagen von Privatkunden und Großkunden (ausgenommen Finanzinstitute) ohne spezifischen Zinsanpassungstermin (NMDs) sollte auf einen maximalen Durchschnitt von 5 Jahren beschränkt werden. Diese 5-Jahres-Obergrenze gilt für jede Währung einzeln. Für NMDs von Finanzinstituten sollte keine Verhaltensmodellierung durchgeführt werden.

8 Auf Institutsebene berechneter Anteil notleidender Forderungen (notleidende Schuldverschreibungen, Darlehen und Vorauszahlungen/Bruttosumme aller Schuldverschreibungen, Darlehen und Vorauszahlungen).

9 Die EBA korrigiert diese Untergrenze möglicherweise vor dem Hintergrund der künftigen Zinsentwicklung, um sicherzustellen, dass der untere Referenzzins weiterhin dem Vorsichtsgrundsatz genügt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/