+4.5 Aufsichtlicher Ausreißertest
---+113. Institute sollten regelmäßig, jedoch mindestens vierteljährlich, die Auswirkungen einer …
---+114. Institute sollten regelmäßig, jedoch mindestens vierteljährlich, die Auswirkungen von …
---+115. Institute sollten bei der Berechnung der EVE-Änderung für die Zwecke der Absätze 113 und 114 …
---+116. Institute sollten für die Berechnung der Auswirkungen des standardisierten EVE-Ausreißertests …

4.5 Aufsichtlicher Ausreißertest

4.5 Aufsichtlicher Ausreißertest

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
113. Institute sollten regelmäßig, jedoch mindestens vierteljährlich, die Auswirkungen einer …

Institute sollten regelmäßig, jedoch mindestens vierteljährlich, die Auswirkungen einer plötzlichen Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um +/-200 Basispunkte auf ihr EVE berechnen. Sie sollten der zuständigen Behörde regelmäßig, jedoch mindestens jährlich, die aus dieser Berechnung resultierende Änderung des EVE mitteilen. Wenn der Rückgang des EVE mehr als 20 % der Eigenmittel des Instituts beträgt, ist dies umgehend der zuständigen Behörde zu melden.

114. Institute sollten regelmäßig, jedoch mindestens vierteljährlich, die Auswirkungen von …

Institute sollten regelmäßig, jedoch mindestens vierteljährlich, die Auswirkungen von Zinsschocks auf ihr EVE berechnen und dazu die in Anhang III erläuterten Szenarien 1 bis 6 verwenden. Sie sollten der zuständigen Behörde regelmäßig, jedoch mindestens jährlich im Rahmen des ICAAP-Berichts, die aus dieser Berechnung resultierende Änderung des EVE melden. Wenn der Rückgang des EVE in einem der sechs Szenarien mehr als 15 % des Kernkapitals eines Instituts beträgt, ist dies der zuständigen Behörde zu melden.

115. Institute sollten bei der Berechnung der EVE-Änderung für die Zwecke der Absätze 113 und 114 …

Institute sollten bei der Berechnung der EVE-Änderung für die Zwecke der Absätze 113 und 114 insbesondere folgende Grundsätze anwenden:

  • (a) Es sollten alle Positionen aus zinssensitiven Instrumenten berücksichtigt werden.
  • (b) Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang sind zu berücksichtigen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird.
  • (c) Alle CET1-Instrumente und sonstigen unbefristeten Eigenmittel ohne Kündigungstermin sollten bei der Berechnung des Standardausreißertests für das EVE ignoriert werden.
  • (d) Automatische und verhaltensabhängige Optionen sollten bei der Berechnung berücksichtigt werden. Zentrale verhaltensabhängige Modellierungsannahmen sollten an die Merkmale der einzelnen Zinsszenarien angepasst werden.
  • (e) Pensionsverpflichtungen und Vermögenswerte aus Pensionsplänen sind zu berücksichtigen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessung erfasst wird.
  • (f) Die Cashflows aus zinssensitiven Instrumenten sollten alle Rückzahlungen, alle Anpassungen in Bezug auf den Rückzahlungsbetrag und alle Zinszahlungen einschließen.
  • (g) Institute mit einer NPE-Quote8 von mindestens 2 % sollten NPEs als allgemeine zinssensitive Instrumente einbeziehen, deren Modellierung die erwarteten Cashflows und deren zeitlichen Verlauf widerspiegeln sollte. Die NPEs sind abzüglich Rückstellungen zu berücksichtigen.
  • (h) Es sollten instrumentenspezifische Zinsuntergrenzen berücksichtigt werden.
  • (i) Institute sollten sich bei der Frage, ob Margen und andere Spread-Komponenten von Zinszahlungen bei den Cashflows berücksichtigt werden oder nicht, an ihrer internen Management- und Messmethode für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch orientieren. Sie sollten der zuständigen Behörde mitteilen, ob sie Margen und andere Spread-Komponenten von der Berechnung ausschließen oder nicht. Wenn ein Institut Margen und andere Spread-Komponenten nicht berücksichtigt, sollte es (i) den risikofreien Zinssatz jedes Instruments bei Laufzeitbeginn anhand einer transparenten Methode ermitteln; (ii) eine Vorgehensweise wählen, die einheitlich auf alle Geschäftsbereiche angewandt wird; und (iii) sicherstellen, dass der Ausschluss von Margen und anderen Spread-Komponenten aus den Cashflows konsistent zum Ansatz für die Steuerung und Absicherung des IRRBB ist.
  • (j) Die Änderung des EVE sollte unter der Annahme einer Bilanz ohne Neugeschäft berechnet werden.
  • (k) Es sollte auf jede Währung eine laufzeitabhängige Post-Schock-Zinsuntergrenze – beginnend mit -100 Basispunkten für Positionen mit sofortiger Fälligkeit – angewandt werden. Diese Untergrenze sollte pro Jahr um 5 Basispunkte steigen, bis schließlich für Laufzeiten ab 20 Jahren ein Wert von 0 % erreicht ist. Falls die beobachteten Zinssätze niedriger als der aktuelle untere Referenzzins von -100 Basispunkten sind, sollten Institute den niedrigeren beobachteten Satz verwenden9 .
  • (l) Institute sollten die Veränderung des EVE mindestens für jede Währung berechnen, bei der die auf diese Währung lautenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten mindestens 5 % aller finanziellen Vermögenswerte (ausgenommen Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch ausmachen. Wenn die Summe der in die Berechnung einbezogenen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % aller finanziellen Vermögenswerte (ausgenommen Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch entspricht (wesentliche Positionen), müssen auch Währungen unterhalb der 5 %-Schwelle einbezogen werden.
  • (m) Institute sollten bei der Berechnung der aggregierten EVE-Änderung für jedes Zinsschockszenario alle negativen und positiven Veränderungen des EVE in jeder Währung addieren. Positive Veränderungen sollten mit einem Faktor von 50 % gewichtet werden.
  • (n) Es sollte für jede Währung eine angemessene allgemeine „risikofreie“ Zinsstrukturkurve (z. B. eine Swap-Zinskurve) angewandt werden. Diese Kurve sollte keine instrumenten- oder unternehmensspezifischen Kredit- oder Liquiditäts-Spreads umfassen.
  • (o) Der angenommene verhaltensabhängige Zinsanpassungstermin für Einlagen von Privatkunden und Großkunden (ausgenommen Finanzinstitute) ohne spezifischen Zinsanpassungstermin (NMDs) sollte auf einen maximalen Durchschnitt von 5 Jahren beschränkt werden. Diese 5-Jahres-Obergrenze gilt für jede Währung einzeln. Für NMDs von Finanzinstituten sollte keine Verhaltensmodellierung durchgeführt werden.

8 Auf Institutsebene berechneter Anteil notleidender Forderungen (notleidende Schuldverschreibungen, Darlehen und Vorauszahlungen/Bruttosumme aller Schuldverschreibungen, Darlehen und Vorauszahlungen).

9 Die EBA korrigiert diese Untergrenze möglicherweise vor dem Hintergrund der künftigen Zinsentwicklung, um sicherzustellen, dass der untere Referenzzins weiterhin dem Vorsichtsgrundsatz genügt.

116. Institute sollten für die Berechnung der Auswirkungen des standardisierten EVE-Ausreißertests …

Institute sollten für die Berechnung der Auswirkungen des standardisierten EVE-Ausreißertests die Berechnungsmethoden verwenden, die in den Anhängen I und II jeweils unter der Überschrift „Wirtschaftliches Eigenkapital“ dargelegt sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/