+14.1.3 Spezifische Kriterien für Kontrollfunktionen

14.1.3 Spezifische Kriterien für Kontrollfunktionen

232.Wenn Mitarbeiter von Kontrollfunktionen eine variable Vergütung erhalten, sollte diese bewertet und die variable Komponente der Vergütung gesondert von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen, einschließlich der Leistung, die auf Geschäftsentscheidungen zurückgeht (z. B. Genehmigung eines neuen Produktes), an deren Kontrollfunktion sie beteiligt sind, ermittelt werden.

233.Die für die Bewertung der Leistung und Risiken herangezogenen Kriterien sollten vorwiegend auf den Zielen der internen Kontrollfunktionen beruhen. Eine variable Vergütung für Kontrollfunktionen sollte sich in erster Linie an den Kontrollzielen orientieren, z. B. der Kernkapitalquote, der Quote der Kreditausfälle, der Rückzahlungsrate bei notleidenden Krediten oder Prüfungsfeststellungen. Ihre variable Vergütung kann in gewissem Umfang auch auf der Leistung des Instituts insgesamt beruhen. Das Institut sollte in Erwägung ziehen, einen erheblich niedrigeren Wert des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Komponente der Vergütung für Kontrollfunktionen als für die von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche festzusetzen.

234.Wenn der Leiter der Risikomanagementfunktion (Chief Risk Officer oder CRO) zudem Mitglied des Leitungsorgans ist, sollten die in den Absätzen 232 und 233 dargelegten Grundsätze auch für die Vergütung des CRO gelten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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