+18. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung einer …
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18. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung einer …
Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung einer angemessenen Umsetzung der aufsichtlichen Anforderungen und dieser Leitlinien sollten die Institute und die zuständigen Behörden sämtliche der folgenden Aspekte berücksichtigen: - a. die Größe in Bezug auf die Bilanzsumme des Instituts und seiner Tochtergesellschaften im Anwendungsbereich des aufsichtlichen Konsolidierungskreises;
- b. die geografische Präsenz des Instituts und der Umfang seiner Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsordnungen;
- c. die Rechtsform des Instituts, einschließlich der Tatsache, ob das Institut zu einer Gruppe gehört, und gegebenenfalls die für die Gruppe vorgenommene Bewertung der Verhältnismäßigkeit;
- d. die Tatsache, ob das Institut börsennotiert ist;
- e. die Tatsache, ob das Institut zur Verwendung von internen Modellen für die Messung der Kapitalanforderungen befugt ist (z. B. der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz);
- f. die Art der zugelassenen Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts (siehe beispielsweise auch Anhang 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Anhang 1 der Richtlinie 2014/65/EU);
- g. das zugrunde liegende Geschäftsmodell und die Strategie, die Art und Komplexität der Geschäftstätigkeiten und die Organisationsstruktur des Instituts;
- h. die Risikostrategie, der Risikoappetit und das tatsächliche Risikoprofil des Instituts, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der SREP-Kapital- und SREP-Liquiditätsbewertungen;
- i. die Beteiligungsverhältnisse und die Finanzierungsstruktur des Instituts;
- j. die Art der Kunden (z. B. Privat-, Unternehmenskunden, institutionelle Kunden, Kleinunternehmen, öffentliche Stellen) und die Komplexität der Produkte oder Verträge;
- k. die ausgelagerten Funktionen und Vertriebskanäle;
- l. die bestehenden informationstechnischen Systeme (IT-Systeme), einschließlich der Systeme für einen unterbrechungsfreien Geschäftsbetrieb und der Auslagerung von Funktionen in diesem Bereich; und
- m. die Tatsache, ob Institute unter die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 145 und 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines kleinen und nicht komplexen Instituts oder eines großen Instituts fallen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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