+155. Im Falle einer Neubewertung sollte Folgendes gebührend berücksichtigt werden: a. die …

155. Im Falle einer Neubewertung sollte Folgendes gebührend berücksichtigt werden: a. die …

Im Falle einer Neubewertung sollte Folgendes gebührend berücksichtigt werden:

  • a. die zugewiesenen Aufgaben und Berichtslinien innerhalb des Instituts, gegebenenfalls auch innerhalb des Konzerns, um festzustellen, ob wesentliche Fakten oder Feststellungen einem oder mehreren verantwortlichen Mitgliedern des Leitungsorgans zugewiesen werden sollten. In diesem Zusammenhang sollten die zugewiesenen Aufgaben unter Berücksichtigung aller einschlägigen Unterlagen festgelegt werden, u. a. der Governance-Satzungen und Kodizes, interner Organigramme und anderer Formen der Bestimmung von Zuständigkeitsbereichen, interner Richtlinien, verfügbarer Eignungsbewertungen und zusätzlicher in diesem Zusammenhang bereitgestellter Informationen, Ernennungsschreiben oder Stellenbeschreibungen sowie Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans; und
  • b. die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit aller Umstände, die die Neubewertung ausgelöst haben, sowie die Schwere von Vorwürfen oder tatsächlichem Fehlverhalten eines oder mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans. Die Institute sollten unter anderem die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen (z. B. Quelle, Plausibilität, Interessenkonflikte der Informationsquelle) bestimmen. Sie sollten beachten, dass das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung allein unter Umständen nicht ausreicht, um behauptetes Fehlverhalten zu entkräften.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/