+8.2 Variable Vergütung auf der Grundlage künftiger Leistung
---+133. Bei der Gewährung einer variablen Vergütung, einschließlich eines langfristigen Anreizplans …
---+134. Wenn ein künftiges Vergütungssystem für die variable Vergütung, einschließlich langfristiger …
|
8.2 Variable Vergütung auf der Grundlage künftiger Leistung
8.2 Variable Vergütung auf der Grundlage künftiger Leistung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
133. Bei der Gewährung einer variablen Vergütung, einschließlich eines langfristigen Anreizplans …
|
Bei der Gewährung einer variablen Vergütung, einschließlich eines langfristigen Anreizplans, die von der Leistung in der Vergangenheit über mindestens ein Jahr abhängt, in die aber auch zukunftsbezogene Leistungsbedingungen einfließen, sollte Folgendes gelten: - a. Die Wertpapierfirmen sollten den Mitarbeitern die zusätzlichen Leistungsbedingungen eindeutig darlegen, die nach der Gewährung für die Erdienung der variablen Vergütung zu erfüllen sind.
- b. Die Wertpapierfirmen sollten vor der Erdienung der variablen Vergütung überprüfen, ob die Bedingungen für die Erdienung erfüllt sind.
- c. Die zusätzlichen zukunftsbezogenen Leistungsbedingungen sollten für einen vorab festgelegten Leistungszeitraum von mindestens einem Jahr festgelegt sein.
- d. Wenn die zusätzlichen zukunftsbezogenen Leistungsbedingungen nicht erfüllt sind, sollten bis zu 100 % der unter diesen Bedingungen gewährten variablen Vergütung Malusvereinbarungen unterliegen.
- e. Der Zurückbehaltungszeitraum sollte frühestens ein Jahr nach Prüfung der letzten Leistungsbedingung enden; alle übrigen Anforderungen bezüglich der Zurückbehaltung einer variablen Vergütung für identifizierte Mitarbeiter gemäß Abschnitt 15 gelten in gleicher Weise für eine variable Vergütung, deren Gewährung ausschließlich auf der Leistung in der Vergangenheit beruht.
- f. Für die Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Komponente der Gesamtvergütung sollte der Gesamtbetrag der gewährten variablen Vergütung in dem Geschäftsjahr, für das die variable Vergütung, einschließlich langfristiger Anreizpläne, gewährt wird, berücksichtigt werden. Dies sollte auch angewendet werden, wenn die Leistung in der Vergangenheit in einem mehrjährigen Bemessungszeitraum bewertet wurde.
|
|
134. Wenn ein künftiges Vergütungssystem für die variable Vergütung, einschließlich langfristiger …
|
Wenn ein künftiges Vergütungssystem für die variable Vergütung, einschließlich langfristiger Anreizpläne, ausschließlich auf zukunftsorientierten Leistungsbedingungen basiert (z. B. wenn neue Mitarbeiter zu Beginn des ersten Arbeitsjahres einen langfristigen Anreizplan erhalten), sollte der Betrag nach Erfüllung der Leistungsbedingungen als gewährt betrachtet EBA Public werden, andernfalls sollte keine Gewährung vorgenommen werden. Gewährte Beträge sollten bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Komponente der Gesamtvergütung in dem Geschäftsjahr vor der Gewährung berücksichtigt werden. Wenn eine bestimmte Zahl von Instrumenten gewährt wird, sollten diese ausnahmsweise für die Zwecke der Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der festen Komponente der Gesamtvergütung mit dem Marktpreis oder dem zum Zeitpunkt der Gewährung des künftigen Vergütungssystems für die variable Vergütung ermittelten beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die Buchstaben a bis c des Absatzes 134 sollten gelten. Alle übrigen Anforderungen gelten für die variable Vergütung in gleicher Weise, z. B. beginnt der Zurückbehaltungszeitraum nach der Gewährung der variablen Vergütung.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|