+56. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde entscheidet, dass ein Mitglied des …

56. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde entscheidet, dass ein Mitglied des …

Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde entscheidet, dass ein Mitglied des Leitungsorgans bzw. ein Inhaber von Schlüsselfunktionen auf der Grundlage relevanter Fakten im Zusammenhang mit GW-/TF-Risiken oder -Vorfällen nicht geeignet ist, sollte sie ihre Feststellungen und Entscheidungen der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestelle mitteilen.

GW-/TF-Aufsichtsbehörden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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