+24. Bei der Entscheidung, ob ein Geldwäschebeauftragter gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie …
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24. Bei der Entscheidung, ob ein Geldwäschebeauftragter gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie …
Bei der Entscheidung, ob ein Geldwäschebeauftragter gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 ernannt wird, sollte das Leitungsorgan den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Kredit- oder Finanzinstituts sowie den Umfang, in dem es Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, gemäß den in Abschnitt 4.2.2 dargelegten Kriterien berücksichtigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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