+24. Bei der Entscheidung, ob ein Geldwäschebeauftragter gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie …

24. Bei der Entscheidung, ob ein Geldwäschebeauftragter gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie …

Bei der Entscheidung, ob ein Geldwäschebeauftragter gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 ernannt wird, sollte das Leitungsorgan den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Kredit- oder Finanzinstituts sowie den Umfang, in dem es Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, gemäß den in Abschnitt 4.2.2 dargelegten Kriterien berücksichtigen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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