+385. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

385. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden

  • a. von der Wertpapierfirma die Verringerung des Risikos, das mit den von der Wertpapierfirma entwickelten/vertriebenen Produkten verbunden ist, unter anderem mittels folgender Maßnahmen verlangen:
•Änderungen im Hinblick auf die bestimmten Produktangeboten innewohnenden Risiken und/oder
•Verbesserung der Governance- und Kontrollregelungen für die Entwicklung und Pflege von Produkten;
  • b. von der Wertpapierfirma die Verringerung des Risikos, das mit ihren Systemen verbunden ist, unter anderem mittels folgender Maßnahmen verlangen:
•Verbesserung der Systeme, Erhöhung der Investitionen oder Beschleunigung der Implementierung neuer Systeme und/oder
•Verbesserung der Governance- und Kontrollregelungen für die Entwicklung und Pflege von Systemen;
  • c. von der Wertpapierfirma die Verringerung des Risikos, das mit ihren Tätigkeiten, einschließlich ausgelagerter Tätigkeiten, verbunden ist, unter anderem mittels folgender Maßnahmen verlangen:
•Änderung oder Reduzierung bestimmter Tätigkeiten hinsichtlich einer Verringerung ihres inhärenten Risikos und/oder
•Verbesserung der Governance- und Kontrollregelungen sowie der Beaufsichtigung ausgelagerter Tätigkeiten. 124

Interne Governance und firmenweite Kontrollen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/