+Anwendungsbereich
---+3. Diese Leitlinien finden Anwendung, wenn ein Transferinstrument Teil der bevorzugten …
---+4. Diese Leitlinien gelten nicht für Institute, die den vereinfachten Anforderungen für die …
---+5. Bei einer Änderung der Abwicklungsstrategie, insbesondere durch die neue Aufnahme eines …
---+6. Die Abwicklungsbehörden können beschließen, diese Leitlinien ganz oder in Teilen für Institute …
---+7. Für Institute, die nicht als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis …
---+8. Für Institute, die als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den …

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
3. Diese Leitlinien finden Anwendung, wenn ein Transferinstrument Teil der bevorzugten …

Diese Leitlinien finden Anwendung, wenn ein Transferinstrument Teil der bevorzugten Abwicklungsstrategie ist. Allerdings können die Abwicklungsbehörden beschließen, die für die Abwicklungsinstrumente spezifischen Teile dieser Leitlinien (z. B. Transferstrategien) für Institute anzuwenden, deren geplante bevorzugte Abwicklungsstrategie sich nicht auf diese Instrumente stützt, wie etwa Strategien, die Transferinstrumente nur als alternative Strategie vorsehen, wie in Artikel 22 Unterabsatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission erwähnt3 .


3 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1).

4. Diese Leitlinien gelten nicht für Institute, die den vereinfachten Anforderungen für die …

Diese Leitlinien gelten nicht für Institute, die den vereinfachten Anforderungen für die Abwicklungsplanung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen.

5. Bei einer Änderung der Abwicklungsstrategie, insbesondere durch die neue Aufnahme eines …

Bei einer Änderung der Abwicklungsstrategie, insbesondere durch die neue Aufnahme eines Transferinstruments in die bevorzugte Abwicklungsstrategie, sollten diese Leitlinien in vollem Umfang so schnell wie möglich und spätestens drei Jahre nach dem Datum der Genehmigung des Abwicklungsplans, einschließlich der neuen Abwicklungsstrategie, gelten.

6. Die Abwicklungsbehörden können beschließen, diese Leitlinien ganz oder in Teilen für Institute …

Die Abwicklungsbehörden können beschließen, diese Leitlinien ganz oder in Teilen für Institute, die vereinfachten Anforderungen für die Abwicklungsplanung unterliegen, oder für Institute anzuwenden, in deren Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass sie nach nationalem Recht geordnet liquidiert werden.

7. Für Institute, die nicht als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis …

Für Institute, die nicht als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU4 unterliegen, sind diese Leitlinien auf Einzelbasis anwendbar.


4 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

8. Für Institute, die als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den …

Für Institute, die als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, gelten diese Leitlinien für die gesamte Abwicklungsgruppe, d. h. die Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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