+44. Institute sollten Limite festlegen, um die durchgehende Übereinstimmung der …
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44. Institute sollten Limite festlegen, um die durchgehende Übereinstimmung der …
Institute sollten Limite festlegen, um die durchgehende Übereinstimmung der IRRBB-Risikopositionen mit ihrer Risikobereitschaft und ihrem Gesamtansatz für die IRRBB-Messung zu gewährleisten, und dabei insbesondere die folgenden Regeln beachten: - (a) Gesamtlimite, die den Umfang des für das Leitungsorgan akzeptablen IRRBB klar festlegen, sollten auf konsolidierter Basis und ggf. auch auf der Ebene einzelner Gruppenunternehmen angewandt werden.
- (b) Die Limite können mit spezifischen Szenarien für die Änderung von Zinssätzen und Zinsstrukturen (z. B. Zinserhöhung oder -senkung oder Formänderung der Zinsstrukturkurve) verknüpft sein. Die bei der Definition dieser Limite zugrunde gelegten Zinsänderungen sollten unter Berücksichtigung der historischen Zinsvolatilität und der von der Geschäftsleitung zur Risikominderung benötigten Zeit hinreichend negative Schock- und Stresssituationen repräsentieren.
- (c) Die Limite sollten der Art, Größe, Komplexität und Kapitaladäquanz des Instituts sowie seiner Fähigkeit zur Messung und Steuerung seiner Risiken angemessen sein.
- (d) Je nach Art der Geschäftstätigkeit und des Geschäftsmodells eines Instituts können für einzelne Geschäftsbereiche, Portfolios, Arten von Instrumenten, spezifische Instrumente oder wesentlichen IRRBB-Unterarten wie das Gap-, Basis- und Optionsrisiko auch Teillimite festgelegt werden.
- (e) Geeignete Systeme sollten gewährleisten, dass Positionen, die die vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten festgelegten Limite überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, umgehend Beachtung finden und unverzüglich eskaliert werden. Es sollte klare Regeln geben, wer informiert wird, wie die Kommunikation erfolgt und mit welchen Maßnahmen reagiert wird.
- (f) Die Berichterstattung der Risikomessgrößen (einschließlich eines Vergleichs der aktuellen Exposition mit den Limiten) gegenüber dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten sollte mindestens vierteljährlich erfolgen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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