+4.2 Ermittlung und Steuerung von IRRBB
---+19. Institute sollten alle zinssensitiven Instrumente im Anlagebuch bei der Beurteilung und …
---+20. Institute sollten notleidende Risikopositionen (abzüglich Rückstellungen) als zinssensitive …
---+21. Unbeschadet des Absatzes 10 werden Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang im Sinne von …
---+22. Institute sollten bei der Beurteilung der Höhe, der Arten und der Verteilung des internen …
---+23. Institute sollten nachweisen, dass ihr internes Kapital in einem angemessenen Verhältnis zur …
---+24. Institute sollten in ihrer ICAAP-Analyse zur Höhe des für das IRRBB erforderlichen internen …
---+25. Institute sollten sich nicht nur auf die aufsichtlichen Bewertungen der Kapitaladäquanz für das …
---+26. Bei der Beurteilung der Kapitaladäquanz für das IRRBB sollten folgende Aspekte berücksichtigt …
---+27. Institute sollten die Ergebnisse der Beurteilung der Kapitaladäquanz für das IRRBB in ihren …
---+28. Institute sollten zur Kalibrierung der Höhe des für das IRRBB benötigten internen Kapitals …
---+29. Institute mit internen Kapitalmodellen sollten sicherstellen, dass die interne Kapitalzuweisung …
---+30. Bei der Erwägung der Frage, ob eine Zuweisung von internem Kapital für das IRRBB in Bezug auf …
---+31. Institute sollten Anpassungen des internen Kapitalpuffers in Erwägung ziehen, wenn die …
---+32. Die IRRBB-Strategie eines Instituts – einschließlich der IRRBB-Risikobereitschaft und der …
---+33. Die IRRBB-Risikobereitschaft des Instituts sollte sich nach den akzeptablen Auswirkungen …
---+34. Die allgemeine IRRBB-Strategie sollte zudem die Entscheidung darüber umfassen, inwieweit das …
---+35. Institute sollten Vorschläge zu neuen Produkten, Tätigkeiten, Risiken- oder …
---+36. Institute, die zur Minderung von IRRBB-Risikoposition Derivate einsetzen, sollten über die …
---+37. Institute, die sich bei der Messung ihres IRRBB auf Modelle zum Kundenverhalten stützen …
---+38. Bei Entscheidungen über Sicherungsaktivitäten sollten Instituten die Auswirkungen von …
---+39. Konsolidierende Institute sollten sicherstellen, dass die internen Governance-Regelungen und …
---+40. Hinsichtlich der internen Unternehmensführung und -kontrolle (interne Governance) gemäß den …
---+41. Das Leitungsorgan sollte insbesondere für Folgendes zuständig sein: (a) Verständnis der Art und …
---+42. Institute sollten für entsprechende Vertretungsregelungen und Verfahren sorgen, damit das …
---+43. Institute sollten ihre IRRBB-Risikobereitschaft hinsichtlich des Risikos für IRRBB-Messgrößen …
---+44. Institute sollten Limite festlegen, um die durchgehende Übereinstimmung der …
---+45. Es sollte ein entsprechendes Rahmenkonzept geben, um die Entwicklung von Sicherungsstrategien …
---+Risikoregelwerke und -verfahren
------+46. Das Leitungsorgan sollte auf der Grundlage seiner allgemeinen IRRBB-Strategie robuste …
------+47. Die Regelwerke sollten hinreichend begründet, belastbar und dokumentiert sein und alle …
------+48. Alle IRRBB-Regelwerke sollten regelmäßig, jedoch mindestens jährlich, überprüft und bei Bedarf …
------+49. Um die dauerhafte Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Regelwerke und Verfahren des Instituts …
------+50. Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollten sicherstellen, dass die IRRBB-Analysen und …
---+Interne Kontrollen
------+51. In Bezug auf die Regelwerke und Verfahren zur Kontrolle des IRRBB sollten Institute über …
------+52. Institute sollten ihre internen Kontrollsysteme und Risikomanagementprozesse regelmäßig …
------+53. Institute sollten ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des IRRBB …
---+IRRBB-IT-Systeme und Datenqualität
------+54. Die IT-Systeme und Anwendungen, die ein Institut zur Durchführung, Verarbeitung und …
------+55. Das IT-System und das Transaktionssystem sollten in der Lage sein, das Zinsanpassungsprofil …
------+56. Das Transaktionssystem sollte insbesondere bei komplexen, strukturierten Produkten in der Lage …
------+57. Die IT-Systeme sollten einer angemessenen organisatorischen Kontrolle unterworfen sein, um die …
------+58. Die Risikomessgrößen sollten auf verlässlichen Marktdaten und internen Daten beruhen. Institute …
------+59. Um eine hohe Datenqualität zu gewährleisten, sollten Institute mittels geeigneter Prozesse …
------+60. Wenn Institute Cashflows (z. B. für Gap-Analysen) verschiedenen Laufzeitbändern oder …
------+61. Institute sollten die möglichen Gründe für Abweichungen und Unregelmäßigkeiten bei der …
------+62. Institute sollten geeignete Verfahren einführen, um sicherzustellen, dass die Daten, die in die …
---+Interne Berichterstattung
------+63. Institute sollten darauf achten, dass ihre Systeme zur internen Risikoberichterstattung …
------+64. Die internen Berichte sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten Informationen auf der …
------+65. Die IRRBB-Berichte sollten aggregierte Informationen umfassen und so detailliert sein, dass das …
------+66. Die IRRBB-Berichte sollten in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Modellüberprüfungen und …
------+67. Die für das Leitungsorgan oder seine Beauftragten erstellten Berichte unterscheiden sich zwar …
------+68. Diese Berichte sollten das Leitungsorgan oder seine Beauftragten in die Lage versetzen, die …
------+69. Das interne Messsystem sollte die Berichte in einem Format erzeugen, das es den verschiedenen …
---+Modell-Governance
------+70. Institute sollten gewährleisten, dass die Validierung der IRRBB-Messmethoden – die unabhängig …
------+71. Der Validierungsrahmen sollte die folgenden fünf Kernelemente umfassen: (a) Beurteilung der …
------+72. Die Strategie sollte in Bezug auf die erwartete Erstvalidierung und laufende Validierung eine …
------+73. Das Modellrisikomanagement für IRRBB-Messgrößen sollte einem ganzheitlichen Ansatz folgen, an …
------+74. Die Ergebnisse der Überprüfung und Validierung sowie etwaige Empfehlungen zur Modellnutzung …
------+75. Für die laufende Überprüfung sollte eine Reihe von auslösenden Ereignissen für Ausnahmefälle …
------+76. Bereits genehmigte Modelle können auf der Grundlage von Beobachtungen und neuen Informationen …
------+77. Institute können zur Steuerung und Kontrolle des IRRBB auch auf IRRBB-Modelle von Dritten …
------+78. Modelleingaben oder -annahmen sollten unabhängig davon, ob sie aus internen Modellverfahren …
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4.2 Ermittlung und Steuerung von IRRBB
4.2.1 IRRBB-Umfang
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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19. Institute sollten alle zinssensitiven Instrumente im Anlagebuch bei der Beurteilung und …
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Institute sollten alle zinssensitiven Instrumente im Anlagebuch bei der Beurteilung und Steuerung von IRRBB-Risikopositionen berücksichtigen, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Zinsderivate, nicht-Zinsderivate, die sich auf einen Zinssatz beziehen, und andere außerbilanzielle Posten (z. B. Kreditzusagen).
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20. Institute sollten notleidende Risikopositionen (abzüglich Rückstellungen) als zinssensitive …
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Institute sollten notleidende Risikopositionen6 (abzüglich Rückstellungen) als zinssensitive Instrumente betrachten und die zugehörigen, erwarteten Cashflows sowie deren zeitlichen Verlauf entsprechend berücksichtigen.
6 Notleidende Risikopositionen im Sinne von Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
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21. Unbeschadet des Absatzes 10 werden Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang im Sinne von …
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Unbeschadet des Absatzes 10 werden Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang im Sinne von Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 diese einzubeziehen, es sei denn, ihr Zinsrisiko wird in einer anderen Risikomessgröße erfasst. 4.2.2 Kapitalermittlung, -berechnung und -zuweisung für IRRBB-Zwecke
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22. Institute sollten bei der Beurteilung der Höhe, der Arten und der Verteilung des internen …
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Institute sollten bei der Beurteilung der Höhe, der Arten und der Verteilung des internen Kapitals gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU den Beitrag des IRRBB für die Gesamtbewertung des internen Kapitals anhand der Ergebnisse ihrer internen Messsysteme ermitteln und dabei zentrale Annahmen und Risikolimite berücksichtigen. Das Gesamtkapital sollte sowohl der tatsächlich gemessenen Höhe des Risikos des Instituts (einschließlich des IRRBB) als auch seiner Risikobereitschaft entsprechen und im Bericht zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP-Bericht) ordnungsgemäß dokumentiert werden.
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23. Institute sollten nachweisen, dass ihr internes Kapital in einem angemessenen Verhältnis zur …
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Institute sollten nachweisen, dass ihr internes Kapital in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des IRRBB steht, wobei die Auswirkungen potenzieller Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Instituts und künftiger Messgrößen des Nettozinsertrags zuzüglich Marktwertänderungen aufgrund von Zinsänderungen auf das interne Kapital zu berücksichtigen sind. Institute sollten IRRBB-Risikomessgrößen bei ihrer Bestimmung des internen Kapitals bewerten und dabei insbesondere beachten, dass die IRRBB-Messgrößen das Risiko auf ergänzende Weise erfassen (z. B. Berücksichtigung des IRRBB aus einem anderen Zeithorizont). Von Instituten wird nicht erwartet, dass sie ihr internes Kapital für Messgrößen des wirtschaftlichen Werts (EV) und Messgrößen der Nettozinserträge zuzüglich Marktwertänderungen doppelt zählen, dennoch sollte die interne Kapitalzuweisungsmethode beide IRRBB-Risikomessgrößen berücksichtigen und ihre potenziellen Auswirkungen auf das interne Kapital ausdrücklich bewerten.
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24. Institute sollten in ihrer ICAAP-Analyse zur Höhe des für das IRRBB erforderlichen internen …
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Institute sollten in ihrer ICAAP-Analyse zur Höhe des für das IRRBB erforderlichen internen Kapitals Folgendes berücksichtigen: - (a) das interne Kapital zur Deckung von Risiken für den wirtschaftlichen Wert, die aus ungünstigen Zinsänderungen resultieren könnten; und
- (b) den internen Kapitalbedarf, der aus den Auswirkungen von Zinsänderungen auf den künftigen Nettozinsertrag zuzüglich Marktwertänderungen entsteht, sowie die daraus folgenden Auswirkungen auf die internen Kapitalpuffer.
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25. Institute sollten sich nicht nur auf die aufsichtlichen Bewertungen der Kapitaladäquanz für das …
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Institute sollten sich nicht nur auf die aufsichtlichen Bewertungen der Kapitaladäquanz für das IRRBB oder auf das Ergebnis des aufsichtlichen Ausreißertests stützen, sondern außerdem basierend auf ihrer Risikobereitschaft, ihrer Risikohöhe und ihren Risikomanagementstrategien eigene Methoden für die Kapitalzuweisung entwickeln und anwenden. Sie sollten bei der Ermittlung der angemessenen Kapitalausstattung sowohl die Höhe als auch die Qualität des benötigten Kapitals berücksichtigen.
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26. Bei der Beurteilung der Kapitaladäquanz für das IRRBB sollten folgende Aspekte berücksichtigt …
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Bei der Beurteilung der Kapitaladäquanz für das IRRBB sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden: - (a) die Höhe und Laufzeit der internen Limite für IRRBB-Risikopositionen, und ob diese Limite zum Zeitpunkt der Kapitalberechnung erreicht werden oder nicht;
- (b) die voraussichtlichen Kosten der Absicherung offener Positionen, die dazu dienen, die internen Erwartungen hinsichtlich der künftigen Zinshöhe zu nutzen;
- (c) die Sensitivität der internen IRRBB-Messgrößen gegenüber zentralen oder fehlerhaften Modellierungsannahmen;
- (d) die Auswirkungen von Schock- und Stressszenarien auf Positionen, deren Preise auf unterschiedlichen Zinsindizes beruhen (Basisrisiko);
- (e) die Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Wert und den Nettozinsertrag zuzüglich Marktwertänderungen von inkongruenten Positionen in verschiedenen Währungen;
- (f) die Auswirkungen von eingebetteten Verlusten und eingebetteten Gewinnen;
- (g) die Kapitalverteilung im Verhältnis zu den Risiken der einzelnen juristischen Personen innerhalb des aufsichtlichen Konsolidierungskreises der Gruppe und die Angemessenheit des Gesamtkapitals auf konsolidierter Basis;
- (h) die treibenden Faktoren des zugrunde liegenden Risikos; und
- (i) die Umstände, unter denen das Risiko eintreten kann.
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27. Institute sollten die Ergebnisse der Beurteilung der Kapitaladäquanz für das IRRBB in ihren …
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Institute sollten die Ergebnisse der Beurteilung der Kapitaladäquanz für das IRRBB in ihren ICAAP und auch in die Bewertung des Kapitals für einzelne Geschäftsbereiche einfließen lassen.
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28. Institute sollten zur Kalibrierung der Höhe des für das IRRBB benötigten internen Kapitals …
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Institute sollten zur Kalibrierung der Höhe des für das IRRBB benötigten internen Kapitals Messsysteme und eine Reihe von Zinsschock- und Stressszenarien verwenden, die an ihr Risikoprofil angepasst sind, um das potenzielle Ausmaß etwaiger IRRBB-Effekte unter adversen Bedingungen zu quantifizieren.
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29. Institute mit internen Kapitalmodellen sollten sicherstellen, dass die interne Kapitalzuweisung …
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Institute mit internen Kapitalmodellen sollten sicherstellen, dass die interne Kapitalzuweisung für das IRRBB ordnungsgemäß in die Gesamtzuweisung des internen Kapitals einbezogen wird und dass alle Annahmen über die Diversifikation dokumentiert und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und Stabilität anhand historischer Daten überprüft werden, die mit Hinblick auf ihre individuelle Situation und die Märkte, auf denen sie tätig sind, angemessen sind. Die internen Kapitalkosten können den einzelnen Geschäftsbereichen und Produkten wieder zugeordnet werden, um sicherzustellen, dass die vollständigen Kosten der zugrundeliegenden Geschäftsbereiche oder Produkte von den für die Steuerung dieser Geschäftsbereiche oder Produkte verantwortlichen Mitarbeitern voll und ganz verstanden werden.
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30. Bei der Erwägung der Frage, ob eine Zuweisung von internem Kapital für das IRRBB in Bezug auf …
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Bei der Erwägung der Frage, ob eine Zuweisung von internem Kapital für das IRRBB in Bezug auf die Messgrößen der Nettozinserträge zuzüglich Marktwertänderungen erfolgen sollte, sollten Institute Folgendes berücksichtigen: - (a) die relative Bedeutung der Nettozinserträge für das Gesamtnettoeinkommen und somit die Auswirkung beträchtlicher Schwankungen der Nettozinserträge im Jahresvergleich;
- (b) das tatsächliche Niveau der Nettozinserträge, das in verschiedenen Szenarien erreichbar ist (d. h. der Umfang, in dem die Margen ausreichend breit sind, um aus den Zinspositionen entstehende Schwankungen sowie Änderungen der Kosten aus Verbindlichkeiten zu absorbieren);
- (c) das Potenzial für tatsächliche Verluste, die unter Stressbedingungen oder infolge von langfristigen Änderungen des Marktumfelds entstehen würden, z. B. wenn die Notwendigkeit entstehen könnte, Positionen aufzulösen, die als langfristige Investition zum Zwecke der Stabilisierung der Messgrößen der Nettozinserträge zuzüglich Marktwertänderungen gedacht sind;
- (d) die relative Bedeutung von zinssensitiven Instrumenten (einschließlich Zinsderivaten) im Anlagebuch, deren potenzielle Auswirkungen sich entweder in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder (z. B. über das sonstige Ergebnis) direkt im Eigenkapital widerspiegeln; und
- (e) die Schwankung der Messgrößen der Nettozinserträge zuzüglich Marktwertänderungen, die Stärke und Stabilität der Messgrößen der Cashflows der Nettozinserträge zuzüglich Marktwertänderungen und die Einnahmenhöhe, die erforderlich ist, um die Voraussetzungen für einen normalen Geschäftsbetrieb zu schaffen und diesen aufrechtzuerhalten. Institute mit einem hohen IRRBB, das innerhalb einer plausiblen Bandbreite an Marktszenarien zu Verlusten, zur Kürzung der üblichen Dividenden oder zu einem Rückgang der Geschäftstätigkeit führen könnte, sollten sicherstellen, dass sie über ausreichend Kapital verfügen, um den negativen Auswirkungen dieser Szenarien standzuhalten.
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31. Institute sollten Anpassungen des internen Kapitalpuffers in Erwägung ziehen, wenn die …
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Institute sollten Anpassungen des internen Kapitalpuffers in Erwägung ziehen, wenn die Ergebnisse ihrer Stresstests das Potenzial für eine verminderte Messgröße der Nettozinserträge zuzüglich Marktwertänderungen (und somit eine verminderte Kapazität zum Kapitalaufbau) unter Stressbedingungen nahelegen. 4.2.3 IRRBB-Governance-Strategie
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32. Die IRRBB-Strategie eines Instituts – einschließlich der IRRBB-Risikobereitschaft und der …
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Die IRRBB-Strategie eines Instituts – einschließlich der IRRBB-Risikobereitschaft und der IRRBB-Minderung – sollte Teil der Gesamtstrategie (insbesondere der strategischen Ziele und der Risikoziele) sein, die das Leitungsorgan gemäß Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genehmigen muss.
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33. Die IRRBB-Risikobereitschaft des Instituts sollte sich nach den akzeptablen Auswirkungen …
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Die IRRBB-Risikobereitschaft des Instituts sollte sich nach den akzeptablen Auswirkungen schwankender Zinssätze auf beide IRRBB-Messgrößen bemessen und sich in entsprechenden Limiten niederschlagen. Institute mit einem hohen Gap-, Basis- oder Optionsrisiko sollten ihre Risikobereitschaft für jede dieser wesentlichen IRRBB-Unterarten bestimmen.
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34. Die allgemeine IRRBB-Strategie sollte zudem die Entscheidung darüber umfassen, inwieweit das …
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Die allgemeine IRRBB-Strategie sollte zudem die Entscheidung darüber umfassen, inwieweit das Geschäftsmodell in Bezug auf die Generierung von Nettozinserträgen auf einem „Riding-the-Yield-Curve“-Ansatz (Fristentransformation) basiert, d. h. auf der Finanzierung von Aktiva mit einer vergleichsweise langen Zinsanpassungsperiode aus Verbindlichkeiten mit einer vergleichsweise kurzen Zinsanpassungsperiode. Sofern das Geschäftsmodell eines Instituts in hohem Maße auf einer derartigen Quelle für Nettozinserträge basiert, sollte das Leitungsorgan seine IRRBB-Strategie erläutern und darlegen, wie es Perioden mit flachen oder inversen Zinsstrukturkurven zu überstehen gedenkt.
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35. Institute sollten Vorschläge zu neuen Produkten, Tätigkeiten, Risiken- oder …
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Institute sollten Vorschläge zu neuen Produkten, Tätigkeiten, Risiken- oder Sicherungsstrategien vor dem Kauf bzw. der Umsetzung ordnungsgemäß bewerten, um sicherzustellen, dass die für ein solides und wirksames IRRBB-Management der Produkte oder Tätigkeiten benötigten Ressourcen bestimmt wurden, dass die geplanten Aktivitäten mit ihrer Gesamtrisikobereitschaft im Einklang stehen und dass Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle der Risiken der vorgeschlagenen Produkte oder Tätigkeiten bestehen. Es sollte ein eingehendes Verständnis der IRRBB-Merkmale dieser neuen Produkte und Tätigkeiten sichergestellt werden.
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36. Institute, die zur Minderung von IRRBB-Risikoposition Derivate einsetzen, sollten über die …
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Institute, die zur Minderung von IRRBB-Risikoposition Derivate einsetzen, sollten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Jedes Institut sollte nachweisen, dass es die Konsequenzen einer Sicherung durch Zinsderivate versteht.
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37. Institute, die sich bei der Messung ihres IRRBB auf Modelle zum Kundenverhalten stützen …
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Institute, die sich bei der Messung ihres IRRBB auf Modelle zum Kundenverhalten stützen, sollten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Jedes Institut sollte nachweisen, dass es die Konsequenzen der Modellierung des Verhaltens seines Kundenstamms versteht.
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38. Bei Entscheidungen über Sicherungsaktivitäten sollten Instituten die Auswirkungen von …
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Bei Entscheidungen über Sicherungsaktivitäten sollten Instituten die Auswirkungen von Rechnungslegungsgrundsätzen bekannt sein. Allerdings sollte der Risikomanagement-Ansatz des Instituts nicht von der bilanziellen Behandlung getrieben sein.
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39. Konsolidierende Institute sollten sicherstellen, dass die internen Governance-Regelungen und …
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Konsolidierende Institute sollten sicherstellen, dass die internen Governance-Regelungen und Verfahren für das IRRBB-Management sowohl auf konsolidierter als auch auf teilkonsolidierter Basis konsistent und angemessen in die allgemeinen Verfahren integriert sind. 4.2.4 Rahmenkonzept und Verantwortlichkeiten in Bezug auf das IRRBB-Risikomanagement
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40. Hinsichtlich der internen Unternehmensführung und -kontrolle (interne Governance) gemäß den …
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Hinsichtlich der internen Unternehmensführung und -kontrolle (interne Governance) gemäß den Artikeln 74 und 88 der Richtlinie 2013/36/EU, sollten Institute in Bezug auf das IRRBB sicherstellen, - (a) dass ihr Leitungsorgan die oberste Verantwortung für die Überwachung des Rahmenkonzepts für das IRRBB-Management, die Risikobereitschaft sowie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals für eine angemessene Risikodeckung trägt. Das Leitungsorgan sollte die allgemeine IRRBB-Strategie des Instituts festlegen und die entsprechenden Regelwerke und Verfahren genehmigen. Das Leitungsorgan hat allerdings die Möglichkeit, die Überwachung und Steuerung des IRRBB unter den in Absatz 42 genannten Voraussetzungen an die höhere Führungsebene, einzelne Fachleute oder einen Ausschuss für das Aktiv-Passiv-Management zu delegieren.
- (b) dass sie über ein Rahmenkonzept für das IRRBB-Management verfügen, das klare Verantwortlichkeiten vorgibt und ein System mit Limiten sowie Regelwerken, Verfahren und interne Kontrollen (einschließlich einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Rahmenkonzepts) umfasst.
- (c) dass die Vorkehrungen, Prozesse und Mechanismen, auf die für die Beurteilung des IRRBB Bezug genommen wird, umfassend und verhältnismäßig in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität der dem Geschäftsmodell und den Aktivitäten des Instituts innewohnenden Risiken sind.
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41. Das Leitungsorgan sollte insbesondere für Folgendes zuständig sein: (a) Verständnis der Art und …
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Das Leitungsorgan sollte insbesondere für Folgendes zuständig sein: - (a) Verständnis der Art und des Umfangs der IRRBB-Risikoposition. Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass klare Vorgaben für die IRRBB-Risikobereitschaft bestehen, die die Geschäftsstrategien des Instituts berücksichtigen.
- (b) Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des IRRBB im Einklang mit den genehmigten Strategien und Grundsätzen. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten,
- i. für das IRRBB angemessene Limite (einschließlich der für Ausnahmen notwendigen spezifischen Verfahren und Genehmigungen) festzulegen und deren Einhaltung zu gewährleisten;
- ii. Systeme und Normen für die Messung des IRRBB, die Beurteilung von Positionen und die Beurteilung der Performance zu definieren, einschließlich Verfahren zur Aktualisierung von Zinsschocks, Parametern und Stressszenarien und von zentralen Annahmen, auf denen die IRRBB-Analyse des Instituts basiert;
- iii. ein umfassendes Berichterstattungs- und Überprüfungsverfahren für das IRRBB einzuführen; und
- iv. für wirksame interne Kontrollen und Managementinformationssysteme (MIS) zu sorgen.
- (c) Genehmigung größerer Sicherungsgeschäfte oder Initiativen zur Risikoübernahme vor der Umsetzung. Positionen im Zusammenhang mit internen Risikotransfers zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden.
- (d) Überwachung der Genehmigung, Umsetzung und Überprüfung der Regelwerke, Verfahren und Limite für das IRRBB-Management. Der Umfang und eventuelle Veränderungen der IRRBB-Risikoposition des Instituts sollten dem Leitungsorgan regelmäßig (mindestens vierteljährlich) mitgeteilt werden.
- (e) Gewährleistung der Einbindung der Validierung der IRRBB-Messmethoden und der Beurteilung des entsprechenden Modellrisikos in einen förmlichen regelbasierten Prozess, der vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten überprüft und genehmigt werden sollte.
- (f) Verständnis und Beurteilung der Vorgehensweise seiner Beauftragten bei der Überwachung und Kontrolle des IRRBB im Einklang mit den vom Leitungsorgan genehmigten Regelwerke anhand einer regelmäßigen Überprüfung der Informationen, die von den Beauftragten rechtzeitig und in ausreichender Detailliertheit übermittelt werden müssen.
- (g) Verständnis der Auswirkungen der IRRBB-Strategien des Instituts und ihres potenziellen Zusammenhangs mit dem Markt-, Liquiditäts-, Kredit- und operationellen Risiko, ohne dass jedoch alle Mitglieder des Leitungsorgans Experten in diesem Bereich sein müssen. Einige Mitglieder sollten allerdings über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um die dem Leitungsorgan vorgelegten Berichte infrage stellen und anfechten zu können. Das Institut sollte den Mitgliedern des Leitungsorgans die Verantwortung für die Sicherstellung übertragen, dass die höhere Führungsebene über die nötige Kompetenz verfügt, um das IRRBB zu verstehen, und dass für die Steuerung des IRRBB angemessene Ressourcen bereitgestellt werden.
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42. Institute sollten für entsprechende Vertretungsregelungen und Verfahren sorgen, damit das …
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Institute sollten für entsprechende Vertretungsregelungen und Verfahren sorgen, damit das Leitungsorgan Aufgaben hinsichtlich der Überwachung oder Steuerung des IRRBB übertragen kann, und zwar insbesondere in Bezug auf Folgendes: - (a) Personen oder Ausschüsse, denen Aufgaben des Leitungsorgans übertragen werden, damit sie Regelwerke und Methoden für das IRRBB-Management entwickeln, wie z. B. höhere Führungsebene, Experten oder ein Ausschuss für das Aktiv-Passiv-Management (ALCO), sollten benannt werden und vom Leitungsorgan klare Zielvorgaben erhalten.
- (b) Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten im Rahmen des IRRBB-Risikomanagementprozesses angemessen voneinander getrennt sind. Die Funktionsebenen zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des IRRBB sollten klar definierte Aufgaben haben, von den Funktionsebenen zur Übernahme von IRRBB-Risiken unabhängig sein und die IRRBB-Risikopositionen direkt dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten melden.
- (c) Das Institut sollte sicherstellen, dass die Beauftragten des Leitungsorgans gegenüber den Einheiten, die für die Übernahme von IRRBB-Risiken verantwortlich sind, über klar definierte Weisungsbefugnisse verfügen. Der Kommunikationskanal zur Übermittlung der Anweisungen der Beauftragten an diese Einheiten sollte eindeutig definiert sein.
- (d) Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass die Struktur des Instituts seinen Beauftragten die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglicht und eine wirksame Entscheidungsfindung und Governance erleichtert. Hierfür sollte in regelmäßigen Abständen ein ALCO oder ein gleichwertiger Ausschuss zusammentreten, dessen Mitglieder aus allen wichtigen Abteilungen stammen, die mit dem IRRBB zu tun haben. Das Leitungsorgan sollte unterstützen, dass der IRRBB-Managementprozess sowohl zwischen seinen Mitgliedern und Beauftragten als auch zwischen seinen Beauftragten und anderen Personen im Institut diskutiert wird. Das Leitungsorgan sollte außerdem sicherstellen, dass die Überwachung des Risikos künftiger Geschäfte durch eine regelmäßige Kommunikation zwischen den Einheiten für Risikomanagement und strategische Planung erleichtert wird.
4.2.5 IRRBB-Risikobereitschaft und -Limite
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43. Institute sollten ihre IRRBB-Risikobereitschaft hinsichtlich des Risikos für IRRBB-Messgrößen …
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Institute sollten ihre IRRBB-Risikobereitschaft hinsichtlich des Risikos für IRRBB-Messgrößen festlegen und dabei insbesondere die folgenden Regeln beachten: - (a) Institute sollten eindeutige Erklärungen zur Risikobereitschaft formulieren, die von ihrem Leitungsorgan genehmigt und mithilfe umfassender Rahmenkonzepte zur Risikobereitschaft umgesetzt werden, d. h. die Regelwerke und Verfahren zur Begrenzung und Kontrolle des IRRBB beinhalten.
- (b) Ihre Rahmenkonzepte für die Risikobereitschaft sollten:
- a. delegierte Befugnisse, Verantwortungsbereiche und Rechenschaftspflicht in Bezug auf IRRBB-Managemententscheidungen festlegen; und
- b. die für IRRBB zugelassenen Instrumente, Absicherungsstrategien und Möglichkeiten zum Eingehen von Risiken auflisten.
- (c) Institute sollten bei der Definition ihrer Risikobereitschaft eventuelle Nettozinsertragsrisiken aus der bilanziellen Behandlung von Geschäften im Anlagebuch berücksichtigen. Das Risiko betrifft u. U. nicht nur Zinserträge und -aufwendungen: die Auswirkungen von Zinsänderungen auf den Marktwert von Instrumenten, die je nach Bilanzierungsmethode entweder in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder (über das sonstige Ergebnis) direkt im Eigenkapital ausgewiesen werden, sollten separat berücksichtigt werden. Institute sollten insbesondere die Auswirkungen der eingebetteten Optionalitäten von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Instrumenten im Fall von anhaltenden Zinsschocks und Stressszenarien berücksichtigen. Sie sollten auch die Auswirkungen beachten, die die Besicherung von Zinsderivaten auf die GuV haben kann, falls deren Effektivität durch Zinsänderungen beeinträchtigt wurde.
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44. Institute sollten Limite festlegen, um die durchgehende Übereinstimmung der …
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Institute sollten Limite festlegen, um die durchgehende Übereinstimmung der IRRBB-Risikopositionen mit ihrer Risikobereitschaft und ihrem Gesamtansatz für die IRRBB-Messung zu gewährleisten, und dabei insbesondere die folgenden Regeln beachten: - (a) Gesamtlimite, die den Umfang des für das Leitungsorgan akzeptablen IRRBB klar festlegen, sollten auf konsolidierter Basis und ggf. auch auf der Ebene einzelner Gruppenunternehmen angewandt werden.
- (b) Die Limite können mit spezifischen Szenarien für die Änderung von Zinssätzen und Zinsstrukturen (z. B. Zinserhöhung oder -senkung oder Formänderung der Zinsstrukturkurve) verknüpft sein. Die bei der Definition dieser Limite zugrunde gelegten Zinsänderungen sollten unter Berücksichtigung der historischen Zinsvolatilität und der von der Geschäftsleitung zur Risikominderung benötigten Zeit hinreichend negative Schock- und Stresssituationen repräsentieren.
- (c) Die Limite sollten der Art, Größe, Komplexität und Kapitaladäquanz des Instituts sowie seiner Fähigkeit zur Messung und Steuerung seiner Risiken angemessen sein.
- (d) Je nach Art der Geschäftstätigkeit und des Geschäftsmodells eines Instituts können für einzelne Geschäftsbereiche, Portfolios, Arten von Instrumenten, spezifische Instrumente oder wesentlichen IRRBB-Unterarten wie das Gap-, Basis- und Optionsrisiko auch Teillimite festgelegt werden.
- (e) Geeignete Systeme sollten gewährleisten, dass Positionen, die die vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten festgelegten Limite überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, umgehend Beachtung finden und unverzüglich eskaliert werden. Es sollte klare Regeln geben, wer informiert wird, wie die Kommunikation erfolgt und mit welchen Maßnahmen reagiert wird.
- (f) Die Berichterstattung der Risikomessgrößen (einschließlich eines Vergleichs der aktuellen Exposition mit den Limiten) gegenüber dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten sollte mindestens vierteljährlich erfolgen.
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45. Es sollte ein entsprechendes Rahmenkonzept geben, um die Entwicklung von Sicherungsstrategien …
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Es sollte ein entsprechendes Rahmenkonzept geben, um die Entwicklung von Sicherungsstrategien, die auf Instrumenten wie z. B. Derivaten basieren, zu überwachen und die Mark-to-Market-Risiken bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Instrumenten zu kontrollieren. 4.2.6 IRRBB-Risikoregelwerke, -verfahren und -kontrollen
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Risikoregelwerke und -verfahren
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Risikoregelwerke und -verfahren
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Interne Kontrollen
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Interne Kontrollen
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IRRBB-IT-Systeme und Datenqualität
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IRRBB-IT-Systeme und Datenqualität
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Interne Berichterstattung
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Interne Berichterstattung
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Modell-Governance
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Modell-Governance
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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