+4. Leitlinien zur Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Ganzes
---+1 Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
------+12. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung ihrer Leitungs- und …
------+13. Für den Zweck der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Gewährleistung der …
---+2 Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern
------+14. Kreditdienstleister sollten sicherstellen, dass ihr Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes …
------+15. Kreditdienstleister, einschließlich Unternehmen, die eine Zulassung gemäß Titel II, Kapitel I …
------+16. Die Bewertung des Wissens und der Erfahrung der Mitglieder des Leitungs- oder des …
------+17. Abweichend von Absatz 16 und unbeschadet des nationalen Rechts kann die Bewertung der …
------+18. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung sollten alle für die …
------+19. Kreditdienstleister sollten das Wissen und die Erfahrung der einzelnen Mitglieder des Leitungs- …
------+20. Die Kreditdienstleister sollten die Ergebnisse ihrer Bewertung und insbesondere die ermittelten …
------+21. Die Kreditdienstleister sind für die Bewertung des initialen und fortlaufenden angemessenen …
------+22. Unbeschadet des nationalen Rechts sollten Kreditdienstleister die zuständige Behörde über die …
------+23. Wenn die zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke eine Bewertung des Wissens und der Erfahrung …
---+3 Kriterien für angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung der einzelnen Mitglieder
------+24. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungsorgans …
------+25. Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten entsprechend ihren …
------+26. Die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten ein klares Verständnis der …
------+27. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung …
------+28. Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung sollte Folgendes …
------+29. Das Niveau und das Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob …
------+30. Die Bewertung sollte sich nicht auf den Ausbildungsgrad des Mitglieds oder den Nachweis einer …
------+31. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung eines Mitglieds …
------+32. Bei der Bewertung angemessenen Wissens und angemessener Erfahrung eines Mitglieds sollten auch …
------+33. Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollte …
------+34. Gegebenenfalls sollten die Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans in seiner …
---+4 Kriterien für angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung auf kollektiver Ebene
------+35. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene …
------+36. Die Zusammensetzung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollte das Wissen und die Erfahrung …
------+37. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene …
------+38. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder …
---+5 Bewertung des Wissens und der Erfahrung der einzelnen Mitglieder
------+39. Im Rahmen der Bewertung der Eignung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sollten die …
------+40. Die Kreditdienstleister sollten eine Beschreibung der Position des Mitglieds, für das eine …
---+6 Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans auf kollektiver Ebene
------+41. Bei der Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung auf kollektiver Ebene …
------+42. Die Kreditdienstleister sollten eine Bewertung nach ihrer eigenen geeigneten Methodik im …
------+43. Bei der Bewertung des Wissens und der Erfahrung eines Mitglieds sollten die Kreditdienstleister …
---+7 Abhilfemaßnahmen der Kreditdienstleister
------+44. Wenn die Bewertung oder erneute Bewertung eines Kreditdienstleisters ergibt, dass das Leitungs- …
------+45. Geeignete Abhilfemaßnahmen können unter anderem die Anpassung der Zuständigkeiten zwischen den …
------+46. Werden bei der Bewertung oder erneuten Bewertung eines Kreditdienstleisters leicht zu behebende …
------+47. Beabsichtigt ein Kreditdienstleister, die Zulassung zur Aufnahme seiner Tätigkeit zu …
------+48. Die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall unverzüglich über wesentliche Mängel informiert …
---+8 Bewertung durch die zuständigen Behörden
------+49. Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, nach denen bewertet wird, ob …
------+50. Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass die Informationen, die der …
------+51. Die zuständigen Behörden sollten vom Kreditdienstleister eine Liste mit den Namen der …
------+52. Zur Bewertung von Wissen und Erfahrung sollte die zuständige Behörde für jedes Mitglied des …
------+53. Zur Bewertung des guten Leumunds der Mitglieder sollte die zuständige Behörde Informationen zu …
------+54. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2021/2167, in dem die …
------+55. Die zuständigen Behörden sollten den Kreditdienstleistern zumindest eine negative Entscheidung …
------+56. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren sie in die Lage …
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4. Leitlinien zur Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Ganzes
4. Leitlinien zur Bewertung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Ganzes
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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