+Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
---+14. Die zuständigen Behörden sollten in Erwägung ziehen, klare qualitative und/oder quantitative …
---+15. Die zuständigen Behörden werden ermutigt, ihre Bemühungen und Untersuchungen fortzuführen, um …
---+16. Diese schrittweise Einführung sollte von einer kontinuierlichen methodischen Weiterentwicklung …
---+17. Die zuständigen Behörden sollten darauf hinarbeiten, ESG-Faktoren vollständig in den …
---+18. Die zuständigen Behörden sollten die berücksichtigten Arten von ESG-Risiken überprüfen und …
|
Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
14. Die zuständigen Behörden sollten in Erwägung ziehen, klare qualitative und/oder quantitative …
|
Die zuständigen Behörden sollten in Erwägung ziehen, klare qualitative und/oder quantitative Kriterien und/oder Schwellenwerte für die Wesentlichkeit zugrunde zu legen und dabei bestehende Regelungsrahmen, Branchenstandards und Aufsichtserfahrung zu nutzen. Die Bewertung der Wesentlichkeit sollte Anpassungen im Laufe der Zeit ermöglichen, da sich die ESG-Risiken verändern, neue Daten verfügbar werden oder Finanzunternehmen ihre eigenen Verfahren zur Risikoermittlung optimieren. Schrittweise Ausweitung des Anwendungsbereichs von ESG-Faktoren bei Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken
|
|
15. Die zuständigen Behörden werden ermutigt, ihre Bemühungen und Untersuchungen fortzuführen, um …
|
Die zuständigen Behörden werden ermutigt, ihre Bemühungen und Untersuchungen fortzuführen, um die bei der Durchführung von Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken berücksichtigten ESG-Risiken schrittweise auf andere ESG-Faktoren auszuweiten, wobei der Fokus zunächst auf Umweltrisiken liegen sollte. In einer ersten Phase sollten sich die zuständigen Behörden auf Klima- und Umweltrisiken konzentrieren und dabei sowohl physische Risiken (z. B. extreme Wetterereignisse, Verlust der biologischen Vielfalt) als auch Übergangsrisiken (z. B. politische Veränderungen, Neubewertung der Märkte) berücksichtigen, um die Auswirkungen auf die wichtigsten Risikopositionen, auch wenn sie indirekter Natur sind, differenziert zu bewerten.
|
|
16. Diese schrittweise Einführung sollte von einer kontinuierlichen methodischen Weiterentwicklung …
|
Diese schrittweise Einführung sollte von einer kontinuierlichen methodischen Weiterentwicklung, dem Ausbau von Kapazitäten und der Einbindung von Interessengruppen begleitet werden, um sicherzustellen, dass Finanzunternehmen und zuständige Behörden angemessen auf den erweiterten Anwendungsbereich der ESG-Risikobewertungen vorbereitet sind. Einbeziehung von ESG-Faktoren in bestehende Rahmen für Stresstests
|
|
17. Die zuständigen Behörden sollten darauf hinarbeiten, ESG-Faktoren vollständig in den …
|
Die zuständigen Behörden sollten darauf hinarbeiten, ESG-Faktoren vollständig in den allgemeinen Rahmen für Stresstests einzubeziehen.
|
|
18. Die zuständigen Behörden sollten die berücksichtigten Arten von ESG-Risiken überprüfen und …
|
Die zuständigen Behörden sollten die berücksichtigten Arten von ESG-Risiken überprüfen und gegebenenfalls neu bewerten, wobei sie auch die Entwicklung der Datenverfügbarkeit und den Einsatz von Modellen im Laufe der Zeit berücksichtigen. Verflechtungen/Übertragungseffekte zwischen Finanzsektoren
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|