+1. Leitlinien
---+Status dieser gemeinsamen Leitlinien
------+10. Gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften sollten die zuständigen Behörden diese …
------+11. Die zuständigen Behörden sollten bei der Ausarbeitung ihres Rahmens für die aufsichtlichen …
---+Meldepflichten
------+12. Die zuständigen Behörden sollten einen risikobasierten Ansatz verfolgen, beginnend mit einer …
------+13. Im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit sollten die zuständigen Behörden ermitteln, welche …
---+Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+14. Die zuständigen Behörden sollten in Erwägung ziehen, klare qualitative und/oder quantitative …
------+15. Die zuständigen Behörden werden ermutigt, ihre Bemühungen und Untersuchungen fortzuführen, um …
------+16. Diese schrittweise Einführung sollte von einer kontinuierlichen methodischen Weiterentwicklung …
------+17. Die zuständigen Behörden sollten darauf hinarbeiten, ESG-Faktoren vollständig in den …
------+18. Die zuständigen Behörden sollten die berücksichtigten Arten von ESG-Risiken überprüfen und …
---+Titel II – Anforderungen an die Kohärenz, langfristige Überlegungen und gemeinsame Standards für Bewertungsmethoden bei den Stresstests hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken)
---+Ziele
------+19. Auch wenn diese gemeinsamen Leitlinien keine systemweiten Stresstests für den Finanzsektor …
------+20. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass bei den Stresstests zu ESG-Risiken …
------+21. Bei der Festlegung der Grundsätze und methodischen Überlegungen sollten die zuständigen …
------+22. Die zuständigen Behörden sollten den Anwendungsbereich klar definieren – in Bezug auf …
------+23. Bei grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen sollten die zuständigen Behörden sicherstellen …
------+24. Auf der Grundlage des Ziels und des Zeithorizonts sollten die zuständigen Behörden …
------+25. Der Zeithorizont sollte auf das angestrebte Ziel des Tests abgestimmt sein: ▪ Bei der Bewertung …
------+26. Die zuständigen Behörden sollten Stresstestszenarien auf der Grundlage der Ziele des Tests …
------+27. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden die Einbeziehung zusammengesetzter Risiken in …
------+28. Mit dem Ziel, wesentliche ESG-Risiken in kurzfristige Stresstests zu integrieren, sollten die …
------+29. Bei der Durchführung längerfristiger Stresstests zu ESG-Risiken sollten die zuständigen …
---+Grundsätze und methodische Überlegungen
------+30. Je nach Komplexität des Ansatzes können Szenarien in Form einfacher narrativer Darstellungen …
------+31. Die zuständigen Behörden können beschließen, aus Gründen der Vergleichbarkeit für alle …
------+32. Die zuständigen Behörden sollten die Vorteile eines Top-down-Ansatzes gegenüber einem …
------+33. Bei der Anwendung eines Bottom-up-Ansatzes sollten die zuständigen Behörden klare methodische …
------+34. Es könnte ein hybrider Ansatz in Betracht gezogen werden, bei dem die Stärken beider Methoden …
------+35. Bei der Festlegung des Granularitätsgrads sollten die zuständigen Behörden ein angemessenes …
------+36. Die zuständigen Behörden sollten mindestens die folgenden Granularitätsdimensionen …
------+37. Die zuständigen Behörden sollten je nach Art der Vermögenswerte/Portfolios und dem Ziel des …
------+38. Sofern möglich und mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften vereinbar, können die …
------+39. Bei Stresstests hinsichtlich ESG-Risiken sollten die zuständigen Behörden zunächst den …
------+40. Bei Tests mit mittel- bis langfristigen Zeithorizonten kann ein dynamischer Bilanzansatz (mit …
------+41. Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der Wege für den Übergang, der politischen …
------+42. Alle von Finanzunternehmen vorgesehenen Managementmaßnahmen sollten hinsichtlich ihrer …
------+43. Die zuständigen Behörden sollten die geeignete Stichprobe von Finanzunternehmen für die …
------+44. Die zuständigen Behörden sollten auch in Erwägung ziehen, gezielte Tests zu einzelnen …
------+45. Die zuständigen Behörden sollten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden, wobei …
------+46. Angesichts der frühen Entwicklungsphase der Stresstestmodellierung und der Datenverfügbarkeit …
------+47. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass jedes Modell von Natur aus begrenzt ist …
------+48. Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass für das Verfahren eine ausreichende und …
------+49. Die zuständigen Behörden sollten über entsprechende Kapazitäten zur Datenverwaltung und - …
------+50. Die zuständigen Behörden sollten einen angemessenen Zeitplan für die Durchführung von …
------+51. Das Verfahren sollte so gestaltet sein, dass eine effiziente Analyse, eine kohärente …
------+52. Bei Top-down-Ansätzen sollten sich die zuständigen Behörden so weit wie möglich auf …
------+53. Wenn Datenlücken bestehen, sollten die zuständigen Behörden die Verwendung geeigneter …
------+54. Zur Sicherstellung der Genauigkeit, Konsistenz und Zuverlässigkeit der Stresstestergebnisse …
------+55. Die zuständigen Behörden sollten während des gesamten Stresstestverfahrens einen wirksamen und …
------+56. Soweit möglich und relevant, sollten sich die zuständigen Behörden über verschiedene …
---+Organisatorische Vorkehrungen und Unternehmensführungsregelungen
------+57. Gegebenenfalls sollte auch eine systemweite Koordinierung angestrebt werden, um …
------+58. Die Ergebnisse der Stresstests zu ESG-Risiken sollten so weit wie möglich in den umfassenderen …
------+59. Die Ergebnisse sollten als Grundlage für aufsichtsrechtliche Folgemaßnahmen und politische …
------+60. Die Veröffentlichung der Ergebnisse sollte mit den einschlägigen sektorspezifischen …
------+61. Angesichts der sich fortlaufend weiterentwickelnden ESG-Risiken und Stresstestmethoden sollten …
------+62. Diese gemeinsamen Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2027.
------+63. A rigorous quality assurance process should be implemented to verify the accuracy, consistency …
------+64. Competent authorities should maintain effective and structured dialogue with financial entities …
------+65. Where relevant and possible, competent authorities should coordinate across jurisdictions to …
------+66. When relevant, system-wide coordination should also be pursued to ensure that ESG stress tests …
------+67. ESG stress test results should be, to the extent possible, integrated into the broader …
------+68. The results should also guide supervisory follow-up measures and policy recommendations where …
------+69. Publication of results should be in line with relevant sectoral regulation and supervisory …
------+70. Given the evolving nature of ESG risks and stress testing methodologies, competent authorities …
---+Titel III – Umsetzung
------+71. These Joint Guidelines apply from 1 January 2027 15

1. Leitlinien

1. Leitlinien

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Status dieser gemeinsamen Leitlinien

Status dieser gemeinsamen Leitlinien

Meldepflichten

Meldepflichten

Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel II – Anforderungen an die Kohärenz, langfristige Überlegungen und gemeinsame Standards für Bewertungsmethoden bei den Stresstests hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken)

Titel II – Anforderungen an die Kohärenz, langfristige Überlegungen und gemeinsame Standards für Bewertungsmethoden bei den Stresstests hinsichtlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken)

Ziele

Ziele

Grundsätze und methodische Überlegungen

Grundsätze und methodische Überlegungen

Organisatorische Vorkehrungen und Unternehmensführungsregelungen

Ressourcenzuweisung

Titel III – Umsetzung

Titel III – Umsetzung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/