(5) In der Leitlinie wird eindeutig angegeben, bei welcher Funktion oder bei welchem Mitglied der Geschäftsleitung die Zuständigkeit für die Überwachung der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen liegt. In der Leitlinie wird festgelegt, wie diese Funktion oder dieses Mitglied der Geschäftsleitung mit den Kontrollfunktionen zusammenarbeitet, es sei denn, die Funktion oder das Mitglied ist Teil der Kontrollfunktionen, und es werden die Berichtspflichten gegenüber dem Leitungsorgan festgelegt, einschließlich der Art der zu meldenden Informationen und der vorzulegenden Dokumentation. Darüber hinaus wird festgelegt, wie häufig diese Berichterstattung erfolgt.