+10. Im Hinblick auf die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU …
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10. Im Hinblick auf die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU …
Im Hinblick auf die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU, einschließlich Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU, sollten gewährende Unternehmen und zuständige Behörden Folgendes anwenden: - a) Das gewährende Unternehmen sollte der zuständigen Behörde entweder eine begründete Stellungnahme übermitteln, dass das Institut die geltenden Liquiditätsanforderungen erfüllt und dass die Gewährung der Unterstützung nicht zu einem Liquiditätsabfluss in einem Ausmaß führen würde, dass die geltenden Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 86 und Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllt werden, oder das gewährende Unternehmen sollte einen Antrag auf Ermächtigung zur Nichteinhaltung dieser Anforderungen stellen.
- b) Wenn das gewährende Unternehmen die Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder die Gewährung der Unterstützung zu einem Liquiditätsabfluss in einem Ausmaß führen würde, dass die geltenden Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 86 und Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllt werden, sollte die zuständige Behörde entscheiden, ob trotz dieser Nichteinhaltung zur Gewährung ermächtigt wird. In dieser Situation sollten die Institute einen Plan zur Beseitigung der Nichteinhaltung an die zuständige Behörde übermitteln.
- c) Bei der Bewertung, ob trotz Nichteinhaltung der oben genannten Anforderungen zur Gewährung von Unterstützung ermächtigt wird, sollte die zuständige Behörde Folgendes berücksichtigen:
- i) die Zeitspanne, während der das gewährende Unternehmen die jeweils geltenden Liquiditätsgrenzen nicht einhält;
- ii) die Bedeutung der Nichteinhaltung;
- iii) den Plan des gewährenden Unternehmens zur Beseitigung der Nichteinhaltung;
- iv) das eigene Interesse des gewährenden Unternehmens, einschließlich der indirekten Vorteile, die sich aus der Stabilisierung der Gruppe als Ganzes ergeben, und
- v) die Risiken und Vorteile der Ermächtigung für die Finanzstabilität.
- d) Unbeschadet der oben genannten Buchstaben a, b und c sollte, wenn das gewährende Unternehmen ein Tochterunternehmen des empfangenden Unternehmens ist oder das gewährende und das empfangende Unternehmen Tochterunternehmen desselben Unternehmens der Gruppe sind, die zuständige Behörde bei der Bewertung, ob trotz dieser Nichteinhaltung zur Gewährung ermächtigt wird, auch berücksichtigen, ob die Gewährung der finanziellen Unterstützung erforderlich ist, um
- i) einen Ausfall des empfangenden Unternehmens zu verhindern, der andernfalls wahrscheinlich wäre;
- ii) die Destabilisierung der Gruppe als Ganzes zu verhindern, die aus diesem Ausfall resultieren würde, einschließlich der indirekten Vorteile, die sich aus der Stabilisierung der Gruppe als Ganzes ergeben, und
- iii) negative Effekte auf die Finanzstabilität zu verhindern, die aus der Destabilisierung der Gruppe resultieren würden. Die zuständige Behörde sollte die von der für das empfangende Unternehmen zuständigen Behörde übermittelten Informationen heranziehen.
- e) Wenn die für das gewährende Unternehmen zuständige Behörde trotz Nichteinhaltung dieser Liquiditätsanforderungen zur Gewährung von Unterstützung ermächtigt, sollte sie die Höchstdauer und die Bedingungen der Ermächtigung trotz der Nichteinhaltung in ihrer Entscheidung festlegen.
- f) Die Buchstaben a bis e gelten unbeschadet der Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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