+44. Institute sollten Grenzwerte festlegen, um die durchgehende Übereinstimmung der …

44. Institute sollten Grenzwerte festlegen, um die durchgehende Übereinstimmung der …

Institute sollten Grenzwerte festlegen, um die durchgehende Übereinstimmung der IRRBB-Risikopositionen mit ihrer Risikobereitschaft und ihrem Gesamtansatz für die IRRBB-Messung zu gewährleisten, und dabei insbesondere die folgenden Regeln beachten:

  • (a) Gesamtgrenzwerte, die den Umfang des für das Leitungsorgan akzeptablen IRRBB klar zum Ausdruck bringen, sollten auf konsolidierter Basis und ggf. auch auf der Ebene einzelner Gruppenunternehmen angewandt werden.
  • (b) Die Grenzwerte können mit spezifischen Szenarien für die Änderung von Zinssätzen und Zinsstrukturen (z. B. Zinserhöhung oder -senkung oder Formänderung der Zinsstrukturkurve) verknüpft sein. Die bei der Definition dieser Grenzwerte zugrunde gelegten Zinsbewegungen sollten unter Berücksichtigung der historischen Zinsvolatilität und der von der Geschäftsleitung zur Risikominderung benötigten Zeit hinreichend negative Schock- und Stresssituationen repräsentieren.
  • (c) Die Grenzwerte sollten der Art, Größe, Komplexität und Kapitaladäquanz des Instituts sowie seiner Fähigkeit zur Messung und Steuerung seiner Risiken angemessen sein.
  • (d) Je nach Art der Geschäftstätigkeit und des Geschäftsmodells eines Instituts können für einzelne Geschäftsbereiche, Portfolios, Arten von Instrumenten, spezifische Instrumente oder bedeutsame IRRBB-Unterarten wie das Gap-, Basis- und Optionsrisiko auch Teilgrenzwerte festgelegt werden.
  • (e) Geeignete Systeme sollten gewährleisten, dass Positionen, die die vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten festgelegten Grenzwerte überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, umgehend Beachtung finden und unverzüglich eskaliert werden. Es sollte klare Regeln geben, wer informiert wird, wie die Kommunikation erfolgt und mit welchen Maßnahmen reagiert wird.
  • (f) Die Risikomessgrößen (einschließlich eines Vergleichs der aktuellen Exposition mit den Grenzwerten) sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten mindestens vierteljährlich gemeldet werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/