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Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/20133 verwendeten und definierten Begriffe in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen: „Gewerbeimmobilie“ bezeichnet jede Immobilie, die keine Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) 575/2013 ist. „Konsumentenkredit“ bezeichnet einen Konsumentenkredit gemäß der Definition in Anhang II Teil 2 Kategorie 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank4 . „Dimension einer Risikoposition“ bezeichnet ein spezifisches Merkmal einer Risikoposition. „Element einer Dimension einer Risikoposition“ bezeichnet einen Teilbereich einer Dimension einer Risikoposition. „Finanzielle Kapitalgesellschaft“ bezeichnet eine finanzielle Kapitalgesellschaft im Sinne von Anhang A Absatz 2.55 der Verordnung (EU) Nr. 549/20135 . „Fremdwährungskredit“ bezeichnet die Fremdwährungskreditvergabe im Sinne der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) und aufsichtliche Stresstests6 . „Staat“ bezeichnet einen Staat im Sinne von Anhang A Absatz 2.111 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. „Institutionelle Einheit“ bezeichnet eine institutionelle Einheit im Sinne von Anhang A Absatz 1.57 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. „Juristische Person“ bezeichnet einen Rechtsträger im Sinne von Punkt 5 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank7 . „Natürliche Person“ bezeichnet einen Haushalt im Sinne von Anhang A Absatz 2.118 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft“ bezeichnet eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft im Sinne von Anhang A Absatz 2.45 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. „Notleidend“ bezieht sich auf die Einstufung einer Risikoposition als notleidend gemäß Anhang V Teil 2 Artikel 213-219 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission8 . „Berechtigte Behörde“ bezeichnet die zuständige Behörde beziehungsweise die benannte Behörde, die in Artikel 133 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannt wird. „Wohnimmobilie“ bezeichnet eine Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. „Risikopositionen des Mengengeschäfts“ bezeichnet Risikopositionen, die gemäß Artikel 123 der Verordnung 575/2013 für die Klasse Risikopositionen aus dem Mengengeschäft infrage kommen. „Sektorale Risikopositionen“ bezeichnet die Kategorien von Risikopositionen, die in Artikel 133 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt sind. „Verhältnis zwischen Gesamtverschuldung und EBITDA“ bezeichnet das Verhältnis der Gesamtverschuldung zum EBITDA gemäß Abschnitt 3 des EZB-Leitfadens zu Leveraged Finance (Mai 2017). „Unbesicherte Risikoposition“ bezeichnet eine Risikoposition, die nicht durch ein Pfandrecht, eine Hypothek oder eine andere Sicherheit besichert ist, die eingesetzt werden muss, wenn der Schuldner nicht zahlt.
3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). 4 Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1). 5 Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 12.6.2014, S. 1). 6 EBA/GL/2014/13 in der jeweils gültigen Fassung. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44). 8 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
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