+14.2.2 Ex-ante-Risikoanpassung im Rahmen des Gewährungsverfahrens

14.2.2 Ex-ante-Risikoanpassung im Rahmen des Gewährungsverfahrens

248.Die Institute sollten den Bonuspool und die zu gewährende variable Vergütung auf der Grundlage einer Bewertung der Leistung und der eingegangenen Risiken bestimmen. Die Risikoanpassung vor der Gewährung („Ex-ante-Risikoanpassung“) sollte auf Risikoindikatoren beruhen und sicherstellen, dass die gewährte variable Vergütung vollständig auf die eingegangenen Risiken ausgerichtet ist. Die für die Ex-ante-Risikoanpassung zugrunde gelegten Kriterien sollten ausreichend detailliert sein, um alle maßgeblichen Risiken wiederzugeben.

249.Abhängig von der Verfügbarkeit von Kriterien für die Risikoanpassung sollten die Institute festlegen, auf welcher Ebene sie die Ex-ante-Risikoanpassung bei der Berechnung des Bonuspools vornehmen. Dabei sollte es sich um die Geschäftsbereichsebene oder die Ebene der entsprechenden organisatorischen Teilstrukturen handeln, z. B. die Handelsabteilung oder der einzelne Mitarbeiter.

250.Die Risikoausrichtung sollte unter Verwendung von risikobereinigten Leistungskriterien erreicht werden, darunter auch Leistungskriterien, die auf Grundlage separater Risikoindikatoren risikobereinigt wurden. Es sollten quantitative und qualitative Kriterien zugrunde gelegt werden.

251.Die von den Instituten vorgenommenen Ex-ante-Risikoanpassungen sollten, sofern sie auf quantitativen Kriterien beruhen, sich weitgehend auf bestehende Indikatoren stützen, die innerhalb der Institute zu Risikomanagementzwecken eingesetzt werden. Wenn an diesen Indikatoren im Rahmen von Risikomanagementprozessen Anpassungen vorgenommen werden, sollten die Institute auch kohärente Änderungen am Vergütungsrahmen durchführen. Zu den quantitativen Kriterien gehören

  • a. ökonomisches Kapital, wirtschaftlicher Gewinn, Rendite der risikogewichteten Aktiva und Rendite des zugewiesenen Eigenkapitals;
  • b. die Kosten und die Höhe des für die Risiken der Tätigkeiten erforderlichen Kapitals, während die Verteilung der Kapitalkosten das Risikoprofil des Instituts widerspiegeln sollte und das gesamte Eigenkapital des Instituts vollständig zugeteilt und belastet sein sollte;
  • c. die Kosten und die Höhe des im Lauf der Geschäftstätigkeit eingegangenen Liquiditätsrisikos;
  • d. indirekte Liquiditätskosten (d. h. Liquiditätskosten für Inkongruenzen, Kosten eventueller Liquiditätsrisiken und anderer möglicher Liquiditätsrisiken eines Instituts).

252.Die Messung der Wirtschaftlichkeit des Instituts und seiner Geschäftsbereiche sollte ausgehend von den Nettoeinnahmen, einschließlich aller direkten und indirekten Kosten, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen, erfolgen. Die Institute sollten Kosten für Unternehmensfunktionen, wie z. B. IT-Kosten, Gemeinkosten der Gruppe oder nicht fortgeführte Geschäftstätigkeiten, nicht ausschließen.

253.Die Institute sollten qualitative Ex-ante-Risikoanpassungen bei der Festlegung des Bonuspools und der Vergütung von identifizierten Mitarbeitern beispielsweise mittels Balanced Scorecards durchführen, die explizit Risiko- und Kontrollüberlegungen umfassen, wie Verstöße gegen Verpflichtungen, Verstöße gegen die Risikolimits und interne Kontrollindikatoren (z. B. auf Grundlage von Ergebnissen der internen Revision) oder andere vergleichbare Methoden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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