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+16. Staatliche Unterstützung und Vergütung |
16. Staatliche Unterstützung und Vergütung300.In Einklang mit Abschnitt 6 dieser Leitlinien sollten die zuständigen Behörden und Institute in Fällen, in denen Institute eine außerordentliche staatliche Unterstützung erhalten, regelmäßige Kontakte hinsichtlich der Einrichtung des Pools einer möglichen variablen Vergütung und der Gewährung einer variablen Vergütung unterhalten, um die Einhaltung der Artikel 93 und 141 der Richtlinie 2013/36/EU sicherzustellen. Die Zahlung einer variablen Vergütung sollte nicht die Einhaltung des festgelegten Sanierungs- und Ausstiegsplans aus der außerordentlichen staatlichen Unterstützung gefährden. 301.Die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (2013/C 216/01) sollte im Rahmen der Vergütungspolitik angewandt werden. Die bei der Genehmigung einer staatlichen Beihilfe durch die Kommission auferlegten Bedingungen für das Institut hinsichtlich der Vergütung sowie im Rahmen verbundener Handlungen sollten sich in der Vergütungspolitik der Institute angemessen widerspiegeln. 302.Die variable Vergütung eines Mitarbeiters des Instituts, einschließlich der Mitglieder des Leitungsorgans, sollte einer ordnungsgemäßen und angemessenen Rückzahlung der außerordentlichen staatlichen Unterstützung oder dem Erreichen der im Sanierungsplan festgelegten Ziele nicht im Wege stehen. 303.Das Institut sollte gewährleisten, dass ein Bonuspool oder der Bezug und die Auszahlung einer variablen Vergütung den zeitgerechten Aufbau seiner Eigenmittelausstattung und einer Senkung der Abhängigkeit von außerordentlicher staatlicher Unterstützung nicht beeinträchtigen. 304.Unbeschadet etwaiger bestehender Bedingungen, die von dem Mitgliedstaat oder der Union mit Blick auf die Vergütung auferlegt wurden, sollte die jeweils zuständige Behörde für Institute, denen eine außerordentliche staatliche Unterstützung gewährt wurde, den Prozentsatz der Nettoeinnahmen gemäß Artikel 93 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festsetzen, der für die variable Vergütung verwendet werden kann, sowie bewerten, ob die variable Vergütung auf ein solides Risikomanagement und langfristiges Wachstum ausgerichtet ist, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Umgestaltung der Vergütung ergreifen. 305.Für Mitglieder des Leitungsorgans sind strikte Grenzen bezüglich der variablen Vergütung im Rahmen einer Umgestaltung der Vergütung im Sinne des Artikels 93 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden, wenn
306.Für eine Umgestaltung der Vergütung gemäß Artikel 93 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, um diese auf ein solides Risikomanagement und langfristiges Wachstum auszurichten, sollten die zuständigen Behörden Folgendes verlangen:
307.Die Institute und zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass möglicherweise neu bestellten Mitgliedern des Leitungsorgans, die während der Sanierungs- oder Umstrukturierungsphase des Instituts eingestellt werden, eine variable Vergütung zu gewähren ist, um sicherzustellen, dass geeignete Mitglieder des Leitungsorgans während dieser Phase bestellt werden können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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