+88. Bei der Bestimmung der ausreichenden Anzahl von unabhängigen Mitgliedern sollte der Grundsatz …
|
88. Bei der Bestimmung der ausreichenden Anzahl von unabhängigen Mitgliedern sollte der Grundsatz …
Bei der Bestimmung der ausreichenden Anzahl von unabhängigen Mitgliedern sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Mitglieder, die Mitarbeiter im Leitungsorgan vertreten (Arbeitnehmervertreter), sollten bei der Bestimmung der ausreichenden Anzahl von unabhängigen Mitgliedern im Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion nicht berücksichtigt werden. Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen durch nationales Recht sollte Folgendes gelten: - a. die folgenden relevanten Institute sollten über ein Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion verfügen, in dem eine ausreichende Anzahl von unabhängigen Mitgliedern vertreten ist:
- i. CRD-Institute von erheblicher Bedeutung;
- ii. börsennotierte relevante Institute.
- b. relevante Institute, die weder von erheblicher Bedeutung noch börsennotiert sind, sollten als allgemeinen Grundsatz zumindest über ein unabhängiges Mitglied im Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion verfügen. Jedoch können die zuständigen Behörden von dem Erfordernis unabhängiger Mitglieder absehen bei:
- i. relevanten Instituten, die hundertprozentige Tochtergesellschaften eines relevanten Instituts sind, insbesondere wenn die Tochtergesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat wie das Mutterunternehmen des relevanten Instituts hat;
- ii. Wertpapierfirmen, welche die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Kriterien oder die anderen von einem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Kriterien erfüllen.
- c. Im Rahmen der Gesamtverantwortung des Leitungsorgans sollten die unabhängigen Mitglieder eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Wirksamkeit gegenseitiger Kontrollen in relevanten Instituten spielen, und zwar durch Verbesserung der Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung und durch Sicherstellung, dass:
- d. die Interessen aller Interessenträger, einschließlich der Minderheitsgesellschafter, bei den Besprechungen und der Entscheidungsfindung des Leitungsorgans angemessen berücksichtigt werden. Unabhängige Mitglieder könnten auch dazu beitragen, eine unzulässige Dominanz durch einzelne Mitglieder des Leitungsorgans, die eine bestimmte Gruppe oder Kategorie von Interessenträgern vertreten, zu mindern oder auszugleichen;
- e. kein einzelnes Mitglied oder eine kleine Gruppe von Mitgliedern die Entscheidungsfindung dominiert; und
- f. Interessenkonflikte zwischen dem Institut, seinen Geschäftsbereichen, sonstigen Unternehmen im bilanziellen Konsolidierungskreis und externen Interessenträgern, einschließlich Kunden, angemessen bewältigt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|