+68. In Übereinstimmung mit Absatz 13 sollten die zuständigen Behörden das Risiko für die …
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68. In Übereinstimmung mit Absatz 13 sollten die zuständigen Behörden das Risiko für die …
In Übereinstimmung mit Absatz 13 sollten die zuständigen Behörden das Risiko für die Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, das sich aus dem Geschäftsplan des antragstellenden Kreditinstituts ergibt. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden insbesondere bewerten, ob die Sektoren, Tätigkeiten, Produkte, Zielkunden, die geografische Lage und die Vertriebskanäle ein höheres Risiko in Bezug auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung darstellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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