+76. Im Kontext der Beaufsichtigung vor Ort und anderswo sollten die Bankenaufsichtsbehörden und die …
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76. Im Kontext der Beaufsichtigung vor Ort und anderswo sollten die Bankenaufsichtsbehörden und die …
Im Kontext der Beaufsichtigung vor Ort und anderswo sollten die Bankenaufsichtsbehörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden unter anderem folgende Informationen austauschen: - a. einschlägige Informationen über die Ergebnisse in Bezug auf Prüfungen vor Ort und im Rahmen der laufenden Aufsichtund während der Beaufsichtigung gesammelte relevante Unterlagen;
- b. relevante Abschnitte von Berichten, die sie von den Instituten oder Dritten, einschließlich Beratern und externen Prüfern, erhalten haben;
- c. einschlägige Informationen, die innerhalb des GW/TF-Kollegiums oder des Aufsichtskollegiums ausgetauscht wurden, soweit relevant;
- d. relevante Teile der Protokolle von Besprechungen mit den Instituten und von Sitzungen der Aufsichtskollegien, soweit verfügbar. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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