+40. Der Geldwäschebeauftragte sollte die Ergebnisse der unternehmensweiten und individuellen …
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40. Der Geldwäschebeauftragte sollte die Ergebnisse der unternehmensweiten und individuellen …
Der Geldwäschebeauftragte sollte die Ergebnisse der unternehmensweiten und individuellen Risikobewertungen in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über das für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Mitglied des Leitungsorgans oder die zuständige Führungskraft, oder wenn er dies als erforderlich erachtet, direkt melden. Der Geldwäschebeauftragte sollte dem Leitungsorgan Vorschläge für Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken unterbreiten. Mit der Einführung eines neuen Produkts oder einer neuen Dienstleistung bzw. erheblichen Änderungen an bestehenden Produkten oder Dienstleistungen, dem Aufbau eines neuen Marktes oder der Aufnahme neuer Tätigkeiten sollte erst begonnen werden, wenn angemessene Ressourcen für das Verständnis und die Bewältigung der damit verbundenen Risiken verfügbar sind und wirksam umgesetzt wurden. - b. Erarbeitung von Strategien und Verfahren
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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