+69. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten sich bei der Auslagerung operationeller Aufgaben der …
|
69. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten sich bei der Auslagerung operationeller Aufgaben der …
Die Kredit- und Finanzinstitute sollten sich bei der Auslagerung operationeller Aufgaben der Funktion des Geldwäschebeauftragten an einen Dienstleistungserbringer an das Verfahren für Auslagerungen entsprechend den EBA-Leitlinien für Auslagerungen halten. Dies umfasst die Ermittlung und Bewertung einschlägiger Risiken der Auslagerungsvereinbarung, die Begründung der Entscheidung zu ihrer Auslagerung vor dem Hintergrund der angestrebten Ziele (ob die Sicherstellung einer optimalen Zuweisung der Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der gesamten Gruppe erreicht werden soll oder ob Kriterien der Verhältnismäßigkeit zugrunde liegen), die Durchführung einer Sorgfaltsprüfung bezüglich des künftigen Dienstleistungserbringers sowie den Abschluss der Auslagerungsvereinbarung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|